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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 D-2027/2019

28 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,796 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2027/2019

Urteil v o m 2 8 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2019 / N (…).

D-2027/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (C._______ District), Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2015 verliess und am gleichen Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei im Dezember 1997 von Soldaten der sri-lankischen Armee erschossen worden, weil diese ihn für ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehalten hätten, dass er später im Anschluss an Razzien immer wieder mitgenommen, verhört und beschuldigt worden sei, selbst Mitglied der LTTE zu sein und zu wissen, wo sein Vater Waffen versteckt habe, dass man ihn auch geschlagen und um Geld erpresst habe, dass er 2006 nach D._______ gegangen sei, wo er Arbeit gesucht und gefunden habe, und 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er danach erneut befragt und schikaniert worden sei, weshalb er 2012 nach E._______ gegangen sei, wo er in der Folge gearbeitet habe, aber nicht bezahlt worden sei, dass er deshalb sechs Monate später nach Hause zurückgekehrt sei, wonach er wiederum befragt und erpresst worden sei, dass er ins Haus seines Vaters nach B._______ gezogen sei und sich dort einige Monate versteckt habe, wonach er sich bei einer Tante und später bei einem Freund aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung mehrere Beweismittel abgab (vgl. act. A11 Ziff. 1 - 9; Beweismittelumschlag), dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2019 – eröffnet am 29. März 2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 28. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

D-2027/2019 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien überwiegend unsubstanziiert und stereotyp gewesen, was sich insbesondere gezeigt habe, als er hätte beschreiben sollen, wie es ihm nach seiner Rückkehr in die Heimat im Jahr 2012 ergangen sei, dass er angegeben habe, die Probleme hätten sich verschlimmert, jedoch dazu keine gehaltvollen Aussagen habe machen oder Beispiele habe nennen können, dass dies auch für die Angaben zu dem gelte, das ihn zur Ausreise veranlasst habe, dass er bei der BzP gesagt habe, sein Vater sei 1997 erschossen worden, wogegen er in der Anhörung gesagt habe, „Vater und Mutter seien ok“, und zudem auch vielfach widersprüchliche Angaben zum Alter der Geschwister gemacht habe, dass er bei der BzP geltend gemacht habe, er sei im Jahr 2004 von Soldaten mitgenommen worden, die ihn geschlagen und ihm den Arm gebrochen hätten, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, sein Arm sei ihm 2012 gebrochen worden, als er von E._______ zurückgekehrt sei, dass er bei der Anhörung ein Motorrad erwähnt habe, das beschlagnahmt worden sei, wobei er vorerst behauptet habe, dieses habe seinem Vater gehört und er sei oft mit diesem mitgefahren, später aber vorgebracht habe, er habe das Motorrad nach dem Tod seines Vaters gekauft, dass er bei der Anhörung erstmals erwähnt habe, ein Freund, der von der Armee erschossen worden sei, sei der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen, diesen Vorfall bei der BzP jedoch nicht erwähnt habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen Widersprüche – insbesondere in Bezug auf seinen Vater – nicht geglaubt werden könnten, dass daran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, zumal er gesagt habe, in Sri Lanka könne man mit Geld alles kaufen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine

D-2027/2019 Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2019 ein Betrag von Fr. 750.– eingezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-2027/2019 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-2027/2019 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die sri-lankische Armee habe den Vater des Beschwerdeführers, der (…) gewesen sei, erschossen und seine Leiche nicht herausgeben wollen, weil die Familie nicht habe bestätigen wollen, dass er bei den LTTE gewesen sei, dass man aber nicht wisse, wie genau sein Vater ermordet worden sei, dass den beim SEM eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, die srilankische Armee habe zwei Männer erschossen, die nachts Handgranaten hätten auf Soldaten werfen wollen (vgl. Polizeibericht vom 6. Dezember 1997), dass die Leiche des Vaters des Beschwerdeführers von der Armee der Polizei übergeben worden sei, die sie zur Gerichtsmedizin gebracht habe (vgl. Post-Mortem Report), dass die Darstellung des Beschwerdeführers somit nicht mit den eingereichten Beweismitteln, deren Authentizität nicht feststeht, in Übereinstimmung steht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters (…) Jahre alt war, weshalb nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden gingen davon aus, er könnte etwas über die mutmasslichen Aktivitäten seines Vaters für die LTTE oder über Waffenverstecke wissen, dass somit nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei noch über ein Jahrzehnt nach dem Tod seines Vaters immer wieder mitgenommen und befragt worden, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausreichend Gelegenheit hatte, zu erwähnen, dass die LTTE während der „Friedenszeit“ sein Motorrad verwendet habe, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt zu nennenswerten Problemen mit den sri-lankischen Behörden geführt hätte, dass er bei der BzP vorab in freier Rede schildern konnte, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, und ihm anschliessend konkrete Fragen zu seinen Angaben gestellt wurden, dass ihm zudem die Gelegenheit eingeräumt wurde, weitere Gründe zu benennen, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, und er keine solchen geltend machte,

D-2027/2019 dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei in der Studentenbewegung aktiv gewesen und habe an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen sowie Flugblätter verteilt, dass er weder bei der BzP noch in der Anhörung Aktivitäten für eine Studentenbewegung geltend machte, obwohl er ausreichend dazu Gelegenheit hatte, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist, dass die Argumentation in der Beschwerde, der bei der Anhörung eingesetzte Übersetzer habe nicht alle seine Aussagen vollständig übersetzt, nicht zu überzeugen vermag, da er mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Anhörungsprotokolls im Rahmen der Rückübersetzung bestätigte, dass alle seine Aussagen vollständig übersetzt wurden (vgl. act. A12/19 S. 19), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mehrere Jahre in D._______ beziehungsweise einige Monate in E._______ gearbeitet habe und sich durch seine zweimalige Rückkehr nach Sri Lanka wieder unter den Schutz der heimatlichen Behörden stellte, weshalb nicht glaubhaft erscheint, er habe vorgängig erhebliche Probleme mit denselben gehabt, dass er bei der BzP sagte, die Firma, für die er im Jahr 2012 in F._______ gearbeitet habe, sei geschlossen worden, worauf er sich an die sri-lankische Botschaft gewandt habe, wo man ihn gefragt habe, ob er nach Sri Lanka zurückkehren oder in F._______ bleiben wolle, dass ihm die sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr in die Heimat behilflich waren und der Beschwerdeführer 2012 offensichtlich keine Schwierigkeiten mit ihnen hatte, ansonsten er wohl nicht offiziell und „angekündigt“ in die Heimat zurückgekehrt wäre, dass aufgrund der gesamten Vorbringen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor dem Jahr 2012 vor Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden fürchten müssen, dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb er nach dem Jahr 2012 ins Visier der sri-lankischen Armee geraten sein könnte, zumal weder seine Mutter, die von einer staatlichen Behörde angestellt wurde, noch seine Geschwister solche zu beklagen hatten,

D-2027/2019 dass der Beschwerdeführer somit kein politisches Profil aufweist, aufgrund dessen er in Sri Lanka gefährdet wäre, dass die Kontrollen, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen oder am Ort, an dem er Wohnsitz nehmen wird, unterzogen werden wird, keine asylrechtlich relevante Intensität annehmen, solange keine Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]), die zur Annahme einer relevanten Gefährdung führen, vorliegen, dass solche Risikofaktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-2027/2019 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Persönlichkeitsprofil keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung, der beruflichen Erfahrungen und seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der

D-2027/2019 Lage sein wird, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zudem auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2027/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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