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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2018 D-2026/2017

16 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,241 mots·~16 min·8

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2026/2017

Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Richter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (…)

D-2026/2017 Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 31. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. September 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP). In der Folge wurde er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet und es wurde ihm von der kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein der Rechtsvertretung fand am 23. Januar 2017 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, nach Beendigung der Schule (acht Schuljahre) Feldarbeit verrichtet zu haben. Während seiner Abwesenheit sei ihm eine Vorladung zugestellt worden (Empfang durch die Mutter), wonach er sich am nächsten Morgen um 8 Uhr 30 bei der Polizeistation in B.______ zu melden habe. Stattdessen habe er am nächsten Tag Eritrea illegal verlassen, wobei er in der Grenzregion von der Rashaida entführt und zwei Monate gefangen gehalten und misshandelt worden sei. Nach der Freilassung habe er auf der Überfahrt die genannte Vorladung verloren. In der Schweiz habe er über seinen Bruder erfahren, dass er drei Wochen nach seiner Ausreise von Soldaten gesucht worden sei. C. Mit Entscheid vom 6. März 2017 (Eröffnung am 7. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM

D-2026/2017 zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2026/2017 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2017, soweit sie die Frage des Asyls und die Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2026/2017 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, einer militärischen Vorladung nicht Folge geleistet zu haben und illegal ausgereist zu sein, als nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben, dass der Zweck der Vorladung nicht klar gewesen sei. Genauso gut habe er nicht in den Militärdienst, sondern bloss auf eine Vorbereitungsschule für den Nationaldienst geschickt werden können. Es habe auch andere Minderjährige gegeben, die nach zwei Monaten, nachdem die Eltern die Situation geklärt hätten, wieder freigelassen worden seien (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 16). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer als Ort, an dem er sich hätte einfinden müssen, einmal C._______ (vgl. A26 S. 17) und ein anderes Mal D._______ angegeben (vgl. A26 S. 16). Auch spreche der Verlust des einzigen Beweismittels, der besagten Vorladung, nicht für ein seriöses Vorbringen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erhaltenen Vorladung – im Gegensatz zu seinem volljährig gewordenen Bruder, der mitgenommen worden sei – erst knapp 16 Jahre alt und damit noch eindeutig minderjährig gewesen sei. Schliesslich sei die Schilderung der illegalen Ausreise ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea vielmehr auf legalem Weg verlassen habe. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass seine Schwestern in der Schweiz Asyl erhalten hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch nicht geltend gemacht, derentwegen begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu haben. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage eingeräumt, der Zweck der Vorladung habe auch einer Vorbereitungsschule für den Militärdienst gelten können, sei angesichts der Fragestellung unzulässig. Der Befrager habe eine Suggestivfrage gestellt, indem er vom Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob die Behörden ihn vielleicht auch in eine Schule zur Vorbereitung auf den Militärdienst hätten schicken können. Diese Frage habe der Beschwerdeführer zwar bejaht. Jedoch habe er mit der Antwort “ja, das hätten sie auch mit mir machen können“, keineswegs bestätigt, dass für ihn unklar gewesen sei, ob er in eine entsprechende Schule habe gehen müssen, sondern lediglich erzählt, was die Behörden in anderen Fällen mit Minderjährigen getan hätten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er habe sich in “C.______, dort, wo die E.______ war“ melden

D-2026/2017 müssen (vgl. A27 S. 16). Später habe der Beschwerdeführer lediglich präzisiert, er habe sich bei der C._______ melden müssen (vgl. A26 S. 17). Da die C.________ zur E._______ gehöre, liege kein Widerspruch, sondern lediglich eine Präzisierung vor. Im Weiteren sei festzuhalten, dass gemäss international anerkannter Einschätzungen auch Minderjährige in Eritrea rekrutiert würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines jungen Alters glaubhaft darlegen können, Eritrea illegal verlassen zu haben. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder lebenslange Zwangsarbeit drohe, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage eingeräumt hat, möglicherweise sei der Zweck der Vorladung lediglich eine Vorbereitungsschule für den Militärdienst gewesen (vgl. SEM-Protokoll A26 S. 16). In der

D-2026/2017 Beschwerde wird entgegnet, der Befrager habe eine unzulässige Suggestivfrage gestellt, indem er vom Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob die Behörden ihn vielleicht auch in eine Schule zur Vorbereitung auf den Militärdienst hätten schicken können. Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Bei der entsprechenden Frage des Befragers („hätten sie dich vielleicht auch auf eine Schule schicken können, welche den Zweck hat, dich auf den Militärdienst vorzubereiten, bis du das Alter für den Militärdienst erreicht hast?“) handelt es sich nicht um eine unzulässige Suggestivfrage, hätte der Beschwerdeführer doch diese Frage klar verneinen können mit der Begründung, bei der Vorladung habe es sich klarerweise um eine Vorladung zum Militärdienst gehandelt. Der Beschwerdeführer bejahte jedoch mit seiner Antwort (“ja, das hätten sie mit mir auch machen können“) unmissverständlich die Möglichkeit, dass er mit Ergehen dieser Vorladung in eine Vorbereitungsschule für den Militärdienst hätte geschickt werden können, und schilderte anschliessend die Vorgehensweise der Behörden in einer solchen Schule. Auch die Behauptung, die Vorladung unterwegs verloren zu haben, erscheint wenig glaubhaft, mutet es doch seltsam an, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet das wichtigste Beweismittel auf die unwegsame Fahrt mitnahm, während er alle anderen Dokumente zuhause liess. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Ort, an dem er sich hätte einfinden müssen, zuerst C._______ (vgl. A26 S. 16) und später E._______ (vgl. A26 S. 17) angab. Indessen ist zu berücksichtigen, dass C._______ zur Region E._______ gehört und so die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers keinen eigentlichen Widerspruch darstellen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass in Eritrea auch Minderjährige rekrutiert werden, womit die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung erst 16 Jahre alt war, nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit einer möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers spricht. Diese Vorbehalte ändern nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.

D-2026/2017 Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von

D-2026/2017 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige

D-2026/2017 Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann (keine konkreten Anhaltspunkte auf aktuelle psychische Schwierigkeiten) mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Mutter, Geschwister und weitere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-2026/2017 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Ein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, besteht aufgrund dieser Erwägungen nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2026/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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