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Abteilung IV D-2014/2014
Urteil v o m 2 3 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (….), Somalia, vertreten durch G._______, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N (…).
D-2014/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in der Schweiz wohnhafte Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden (G._______; gleiche N-Nummer) mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. April 2012 namens und auftrags der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellen liess, dass dem Gesuch eine Heiratsurkunde (Kopie), die Geburtsurkunden der Kinder (Kopien) sowie Fotos der Beschwerdeführenden beilagen, dass das BFM die damalige Rechtsvertreterin von G._______ mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 aufforderte, innert Frist eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen und deren aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben, dass mit Eingabe vom 7. November 2013 eine Substitutionsvollmacht von G._______ nachgereicht und mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführenden hielten sich zurzeit in H._______, auf, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 mitteilte, es liege bisher keine den Beschwerdeführenden zurechenbare Willenserklärung vor, wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ausserdem weiterhin keine Vollmacht der Beschwerdeführenden eingegangen und somit insgesamt kein zulässiges Asylgesuch gestellt worden sei, dass das BFM den Beschwerdeführenden eine Frist ansetzte zur Einreichung einer höchstpersönlichen, unterzeichneten Stellungnahme sowie der Originalvollmacht, dass mitgeteilt wurde, es gebe in Somalia keine Schweizerische Vertretung, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei und die Beschwerdeführenden daher die ihnen gestellten Fragen innert Frist schriftlich zu beantworten hätten, dass die angeforderten Unterlagen mit Eingaben vom 3. Januar und 28. Februar 2014 eingereicht wurden,
D-2014/2014 dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie befänden sich in Somalia in einer schwierigen und gefährlichen Lage, dass sie sich zunächst in der Umgebung ihres Dorfes I._______ in der Region Huriwa aufgehalten hätten, im Januar 2012 vorübergehend nach Eelasha Biyaha geflohen seien, der Aufenthalt dort jedoch infolge der in der Nähe stattfindenden Kampfhandlungen derart gefährlich gewesen sei, dass sie in die Nähe ihres Dorfes zurückgekehrt seien, dass sie aktuell in H._______, leben würden, diese Region aber – ebenso wie die Region Huriwa –von den Shabaab-Milizen kontrolliert werde, weshalb sie sich verstecken müssten und auch nicht woandershin flüchten könnten, dass der älteste Sohn bereits früher von den Milizen zwangsrekrutiert worden sei, nach ungefähr eineinhalb Jahren aber habe fliehen können, dass den Beschwerdeführenden nun seitens der Shabaab-Milizen Vergeltungsmassnahmen wegen der Flucht des Sohnes drohten und sie Zwangsrekrutierung beziehungsweise Zwangsverheiratung zu befürchten hätten, dass die Shabaab-Milizen regelmässig nachprüften, ob die Beschwerdeführenden noch vor Ort seien, dass der Vater respektive Ehemann der Beschwerdeführenden mit einer F-Bewilligung in der Schweiz lebe und sie daher in die Schweiz kommen möchten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. März 2014 – eröffnet am 14. März 2014 – ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, es seien zwar nach wie vor Teile von Somalia von Kampfhandlungen zwischen Verbänden der Übergangsregierung und verschiedener Milizen betroffen, dass die sich daraus ergebende Situation allgemeiner Unsicherheit jedoch die gesamte somalische Bevölkerung gleichermassen betreffe,
D-2014/2014 dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch Al Shabaab nicht glaubhaft und ausserdem durch keinerlei Beweismittel belegt sei, dass die Beschwerdeführenden dazu unrealistische und unplausible Aussagen gemacht hätten, dass es ihnen in den vergangenen Jahren ausserdem möglich gewesen sei, mehrfach den Aufenthaltsort zu wechseln, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie sich in einem von den Shabaab-Milizen kontrollierten Gebiet aufhalten würden, hätten sie doch die Möglichkeit, nach Mogadischu zurückzukehren, wo sie früher zumindest vorübergehend gelebt hätten und die Sicherheitslage sich verbessert habe, dass insgesamt davon auszugehen sei, Al Shabaab habe nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden gehabt, dass die Shabaab-Milizen in den vergangenen zwei Jahren ausserdem aus weiten Gebieten Somalias vertrieben worden sei, dass den Akten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, wonach den Beschwerdeführenden in Somalia im heutigen Zeitpunkt relevante Verfolgungsmassnahmen drohten, weshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche abzulehnen seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Asylgesuche seien gutzuheissen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
D-2014/2014 dass der Eingabe eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung betreffend G._______ vom 14. April 2014 sowie Ausdrucke von neun Fotos beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
D-2014/2014 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (aAsylG) gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche dieses mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
D-2014/2014 dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern – kann, wenn die asylsuchende Person keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen (Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass es den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, dass der älteste Sohn ungefähr Mitte des Jahre 2010 von seiner angeblichen Zwangsrekrutierung durch die Shabaab-Milizen zurückgekehrt ist, dass die Shabaab-Milizen den Akten zufolge seither keine Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden mehr ergriffen haben, obwohl sie angeblich öfters bei ihnen vorbeigekommen seien, als sie sich noch in H._______ aufgehalten hätten (vgl. BFM-Akten B8 S. 2), dass die Beschwerdeführenden demnach die letzten vier Jahre unbehelligt in Somalia leben konnten,
D-2014/2014 dass somit nicht davon auszugehen ist, sie befänden sich im Visier der Shabaab-Milizen und müssten in absehbarer Zukunft seitens dieser Milizen mit konkreten und spezifisch gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen wie Zwangsrekrutierung und Zwangsverheiratung rechnen, dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem aktuell in J._______, an der Grenze zu Äthiopien, aufhalten, und diese Region nicht durch Al Shabaab kontrolliert wird, dass es den Truppen der Afrikanischen Union in den letzten Jahren gelungen ist, die Shabaab-Milizen in ganz Somalia weiter zurückzudrängen, dass eine erneute Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Al Shabaab in naher Zukunft auch aus diesem Grund unwahrscheinlich erscheint, dass sich zwar nach wie vor grosse Teile der Bevölkerung in Somalia in einer schwierigen Lage befinden, dass indessen Nachteile, welche auf die in einem Land herrschende, allgemeine politische, ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen sind, keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass das BFM somit zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
D-2014/2014 dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2014/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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