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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2012 D-2007/2012

5 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,066 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2007/2012/wif

Urteil v o m 5 . Juli 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Usbekistan, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).

D-2007/2012 Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine usbekische Familie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Usbekistan). Sie verliessen ihr Heimatland am 19. Oktober 2009 und reisten am 28. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie dem Kanton Y._______ zugewiesen. B. Die Ehegatten wurden am 2. November 2009 jeweils separat zu ihrer Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Eine eingehende Befragung fand am 2. Dezember 2009 statt. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde nochmals am 2. März 2012 angehört. C. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er 2006 ein Haus gekauft und umgebaut habe. Im März 2008 habe er das Haus wieder verkauft und den Erlös auf einer Bank deponiert. Zwei Bankdirektoren hätten diverse Gelder veruntreut, woraufhin gegen diese Direktoren ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeladen und als Zeuge befragt worden. In einer zweiten Einvernahme habe ihm dann die Staatsanwaltschaft eröffnet, dass sein Geld nicht mehr vorhanden sei und er darauf zu verzichten habe. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer klar geworden, dass die Beamten mit der Bank gemeinsame Sache machen und sich ebenfalls mit seinem Geld bereichern wollten. Erbost habe er sich dann kritisch gegenüber dem Staat geäussert. Am nächsten Tag sei er verhaftet und schliesslich zur Unterzeichnung einer Erklärung gezwungen worden, dass er gegenüber der Bank keine Ansprüche habe. Während dieser Haft sei er auch einmal mit einem Buch auf den Kopf geschlagen worden. Nachdem er die Erklärung unterschrieben habe und der Polizei $ 20'000.00 versprochen habe, sei er freigelassen worden und noch am selben Tag mit seiner Familie aus Usbekistan geflohen. D. Am (Datum) stellte das Zivilstandsamt W._______ anlässlich der Registrierung der Geburt von E._______ zuhanden des BFM Geburts- und Hei-

D-2007/2012 ratsurkunden sowie Kopien der Pässe des Ehemannes und der Ehefrau sicher. E. Im Übrigen wurden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Referenzschreiben von Schulbehörden etc. eingereicht, welche sich über die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden äussern. F. Mit Verfügung vom 15. März 2012 (Eröffnung am 16. März 2012) wies das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Hauskauf nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien und auch weitere Elemente für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden sprechen würden. So sei es insbesondere nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus der angeblich gegenüber dem Beamten geäusserten Kritik keine Sanktionen erwachsen seien. Überdies hätten die Beschwerdeführenden über das Vorhandensein von Ausweisdokumenten unwahre Angaben gemacht und es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sie sich ohne gültige Reisepapiere problemlos auf dem Landweg von Usbekistan bis in die Schweiz hätten begeben können, ohne kontrolliert zu werden. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsmann und Akademiker sei und nach seiner Rückkehr für die Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden frist- und formgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Als Beweismittel wurden ein Kaufvertrag, eine Kopie des Bankbüchleins, eine Kopie des Anhörungsprotokolls, eine Kopie der handgeschriebenen Erklärung, eine Kopie der Anklageschrift sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht.

D-2007/2012 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es irrelevant und unwesentlich sei, wie genau der Hauskauf finanziert worden sei. Wegen seinen staatskritischen Äusserungen sei er überdies von der Polizei verhaftet und schliesslich zu einem schriftlichen Geständnis (recte: einer schriftlichen Erklärung) gezwungen worden. Die Reise in die Schweiz sei – entgegen den Ausführungen des BFM – auch nicht problemlos verlaufen. Im Wegweisungspunkt wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Usbekistan lebensgefährlich wäre. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 ergänzte das BFM seine Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht eingeräumt. Mit Replik vom 6. Juni 2012 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu den vorinstanzlichen Vorbringen in der Vernehmlassung Stellung und reichte eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

D-2007/2012 son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-2007/2012 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen im Zusammenhang mit dem Hauskauf für nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, für den Erwerb und den Umbau des Hauses $ 85'000.00 aufgewendet zu haben, wovon $ 20'000.00 durch einen Bankkredit gedeckt gewesen seien. Als Eigenmittel habe der Beschwerdeführer den Erlös von $ 20'000.00 aus dem Verkauf seines (Geschäfts) aufgewendet. Dieser Umstand sei jedoch in der Erstanhörung (Befragung zur Person [BzP]) noch nicht erwähnt worden. Selbst wenn man vom Kaufpreis den Kredit, die Eigenmittel sowie die vom (Familienmitglied) geliehenen $ 5'000.00 in Abzug bringen würde, wären immer noch $ 40'000.00 ungedeckt. Zum Weiterverkauf habe der Beschwerdeführer den Namen des Käufers nicht nennen können, was gegen die Glaubhaftigkeit des Verkaufs spreche. Befremdend sei auch, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass in seinem Land eine Veruntreuung von Vermögenswerten nicht selten sei, jedoch trotzdem sein Geld einer Bank anvertraut habe. Es erscheine auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Wiederbeschaffung der veruntreuten Gelder gekümmert habe, zumal die Bank nach wie vor existiere. Es sei auch unglaubhaft, dass keine Dokumente bestehen würden, welche die Kontoeröffnung dokumentieren. Auch die Ausführungen, wie sein Bankbüchlein beschlagnahmt worden sei, überzeuge nicht. Obwohl er von der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib des Büchleins gefragt worden sei und daraufhin Angst bekommen habe, dass man es ihm wegnehmen werde, habe er keine Massnahmen unternommen, das Büchlein dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer stelle die Sachlage absichtlich so dar, dass keine Beweismittel mehr vorhanden seien. Im Weiteren sei auch unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer wegen staatskritischer Äusserungen keine Sanktionen erwachsen seien. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass man ihn nicht habe festhalten können, da er nur informell telefonisch vorgeladen worden sei, könne nicht gehört werden. Da er die Kritik direkt gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe, hätte die Staatsanwaltschaft diesen

D-2007/2012 Umstand zum Anlass genommen, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Unglaubhaft seien auch die Ausführungen betreffend die Freilassung durch die Polizei nach der zweiten Festnahme. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er entlassen worden, da er den Polizisten $ 20'000.00 versprochen habe. Da die Polizei jedoch gewusst habe, dass dem Beschwerdeführer das Guthaben auf der Bank weggenommen worden sei und sich die Polizei daher wohl bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über diese Summe verfüge und nach der Freilassung sofort untertauchen werde, zumal ihm ja auch mit Gefängnis gedroht worden sei, so erscheine die Freilassung nicht nachvollziehbar. Ein derart fahrlässiges Verhalten seitens der Polizei sei realitätsfremd. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zur Hausdurchsuchung und Festnahme des Beschwerdeführers, wo sie ebenfalls anwesend war, würden substanzlos ausfallen. So habe sie etwa die Beamten nicht detailliert beschreiben können. In der BzP habe sie zudem angegeben, der Beschwerdeführer sei zusammengeschlagen worden, wobei bei der Bundesanhörung lediglich ausgeführt wurde, dass er geschubst worden sei. Auf Vorhalt habe sie dann die Aussage dahingehend angepasst, dass er geschubst und geschlagen worden sei. Auch die Beschreibung der Reise und der Verbleib der Reisedokumente sei nicht glaubhaft geschildert worden. Die Aussage des Beschwerdeführers, man hätte keine gültigen Papiere beschaffen können, sei unwahr, da sie anlässlich der Registrierung der Geburt der Tochter E._______ in der Lage gewesen seien, eine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde sowie Kopien der Pässe einzureichen. Betreffend die Flucht in die Schweiz erscheine es nahezu unmöglich, ohne gültige Reisepapiere von Usbekistan bis in die Schweiz zu gelangen. Auch wäre eine differenzierte Reisebeschreibung oder Ausführungen über Probleme, Hindernisse oder bemerkenswerte Ereignisse zu erwarten gewesen. Eine solch problemlos verlaufene Reise würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Daraus sei zu folgern, dass die Ausreise auf andere Weise und mit legalen Papieren erfolgt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise neue Führerscheine ausstellen liessen, was gegen ein fluchtartiges Verlassen der Heimat sprechen würde.

D-2007/2012 4.2 Diesen Ausführungen des BFM wird in der Beschwerde folgendes entgegengehalten: Es sei irrelevant und unwesentlich, wie der Beschwerdeführer den Hauskauf genau finanziert habe. Aus dem Protokoll zur BzP werde ersichtlich, dass er sich nicht habe zum Betrieb und Verkauf des (Geschäfts) äussern können. Den Kauf habe er mit diesem Erlös ($ 20'000.00), dem Darlehen seines (Familienmitglieds) ($ 5'000.00), dem Kredit ($ 20'000.00) und all seinen Ersparnissen (ca. 40'000.00) getätigt. Der Kaufpreis sei im Kaufvertrag im Übrigen bewusst zu tief gehalten, um Steuern und Abgaben zu sparen. Die Staatsanwaltschaft habe in der zweiten Anhörung versucht, den Beschwerdeführer zum Schweigen zu bringen: Man habe ihn durch die Polizei verhaften lassen und zu einem "Geständnis" gezwungen. Da er sich nichts habe zuschulden kommen lassen, habe er auch keine Überlegungen angestellt, das Bankbüchlein zu verstecken. Die Haftentlassung sei nur erfolgt, weil der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt und eine Bezahlung versprochen habe. In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass sie durch die Razzia der Polizei überrascht und schockiert gewesen sei und das Vorgehen der Polizei daher als Gewaltakt wahrgenommen habe. Die Passkopien hätten überdies nur beschafft werden können, weil der Bruder des Beschwerdeführers in den Geschäftsunterlagen Kopien habe auffinden können, da die Originale beschlagnahmt worden seien. Entgegen den Ausführungen des BFM sei die Flucht in die Schweiz sehr beschwerlich verlaufen. Die tagelange Reise habe die Kinder müde und ungeduldig gemacht. Schliesslich sei der Sohn sogar krank geworden und nach der Ankunft in der Schweiz für zwei Tage hospitalisiert worden. Als Beweismittel mit deutscher Übersetzung wurden eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrages vom (Datum), eine Kopie des Bankbüchleins, eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 7. August 2009, eine unterschriebene Erklärung vom 7. August 2009, die Anklageschrift vom (Datum) eingereicht. Zum Erhalt der Dokumente wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst erst nach einiger Zeit mit seinem Bruder in der Heimat Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe dann über einen Freund bei der Staatsanwaltschaft Kopien der Beweisdokumente beschaffen können.

D-2007/2012 4.3 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, dass auch die eingereichten Beweise kein schlüssiges Bild der Ausführungen des Beschwerdeführers zu liefern vermöchten. So betrage der im Kaufvertrag aufgeführte Preis für das Haus lediglich ca. $ 5'040.00. Eine derart grosse Differenz zum angeblichen tatsächlichen Kaufpreis von $ 100'000.00 (recte: $ 115'000.00; vgl. act. A20/17, F15) liesse sich nicht überzeugend damit entkräften, dass aus steuerlichen Gründen ein tieferer Preis angegeben worden sei. Gemäss den bei der Staatsanwaltschaft protokollierten Aussagen habe der Beschwerdeführer sein Geld nach mehrmaliger Intervention bei der Bank zurückerhalten. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Angaben nur unter Druck gemacht, überzeuge nicht, da sich aus der Anklage vom (Datum) ergebe, dass die Behörden gegen fehlbare Bankmitarbeiter vorgegangen seien, was auf ein korrektes staatliches Verhalten hinweise und keine Anhaltspunkte dafür liefere, dass die Bank und die Behörden gemeinsam das Geld unterschlagen wollten. 4.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dass die Angaben des Beschwerdeführers unter Druck entstanden seien und – hätte er das Geld tatsächlich zurückbekommen – ein diesbezüglicher Vermerk im Bankbüchlein eingetragen und der Beschwerdeführer auch nicht in der Anklageschrift unter den Geschädigten aufgeführt wäre. Die Behörden hätten auch nicht mit den Direktoren der Filiale der (Bank), sondern mit denjenigen des Hauptsitzes zusammengearbeitet. Diese hätten sich mittels staatlicher Hilfe und erpressten Geständnissen das Geld aneignen wollen. Da der Beschwerdeführer mit dem Bankbüchlein weiterhin beweisen könne, dass er das Geld nicht bekommen habe, sei es naheliegend, dass man ihn unter dem Vorwand seiner staatskritischen Äusserungen aus dem Weg schaffen wolle. 4.5 Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als asylrelevante Verfolgung geltend macht, dass sich Beamte der Staatsanwaltschaft auf seine Kosten bereichern wollten und aus diesem Grund unter dem Vorwand der durch den Beschwerdeführer geäusserten staatskritischen Äusserungen bei einer Rückkehr direkt gegen ihn vorgehen würden und ihm somit eine lange Haftstrafe oder sogar der Tod drohe. 4.6 Zu Recht weist das BFM auf gewichtige Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers hin. Insbesondere ist kaum nachvollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft, die gemäss Angaben des Be-

D-2007/2012 schwerdeführers mit der Bank gemeinsame Sache mache, eine Anklageschrift verfasst, in welcher der Beschwerdeführer als Geschädigter aufgeführt wird, gleichzeitig aber von diesem Erklärungen erpresst, dass er nicht Geschädigter sei. Bei der – gemäss Angaben des Beschwerdeführers erpressten – Erklärung, dass er keinerlei Ansprüche gegen die Bank habe, fällt zudem auf, dass sie auf den 7. August 2009 datiert ist, gemäss eigenen Angaben jedoch im Rahmen der zweiten Festnahme (17. bis 19. Oktober 2009) erstellt worden sei. Die Darstellung der Festnahme des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2009 wirkt zudem widersprüchlich und wenig plausibel. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er während der Festnahme bei sich zuhause nicht geschlagen (act. A9/16, F121), während die Beschwerdeführerin in der BzP von "Zusammenschlagen" sprach (act. A2/8, S. 4). Bei der Bundesanhörung sprach sie lediglich davon, dass er geschubst wurde und passte ihre Aussage auf Nachfrage dahingehend an, dass ihr Ehemann geschubst und geschlagen wurde (act. A10/9, F38 und F54). Auch die Ausführung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme als "Gewaltakt" wahrgenommen habe, vermögen diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, sind auch die Umstände der Freilassung nach der zweitägigen Haft nicht glaubhaft. Hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen staatskritischen Äusserungen längerfristig in Haft nehmen wollen, so ist unverständlich, wieso er nach nur zwei Tagen bereits wieder entlassen wurde. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm eine langjährige Haftstrafe drohe, ist somit nicht glaubhaft. 4.7 Somit ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass der Beschwerdeführer einer seiner Schilderung entsprechenden Verfolgung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr nach Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Doch selbst bei einer Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführenden (Festnahme, Schlag auf den Kopf während des Verhörs, zweitägige Haft) sind diese zugefügten Nachteile mangels Intensität nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 5. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die

D-2007/2012 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-2007/2012 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Da die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet wird, sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich mithin Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

D-2007/2012 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, da die herrschende politische Situation nicht gegen eine Rückführung spräche und auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich seien. So haben die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens in Usbekistan verbracht und seien mit der dortigen Lebensweise noch gut vertraut. Der Beschwerdeführer sei Akademiker und Geschäftsmann, was eine wirtschaftliche Reintegration im Heimatland ermögliche. 9.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die allgemeine politische Situation und Menschenrechtslage, insbesondere der Umstand, dass konsequent gegen jegliche Opposition vorgegangen werde, gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde. Sobald er mit seinen Verwandten in der Heimat Kontakt aufnehmen würde, würde er auch diese einer konkreten Gefährdung aussetzen, so dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren sei. 9.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung sowie eine fundierte Berufserfahrung, wodurch er in der Heimat für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz zu begründen vermag. Überdies verfügt die Familie in Usbekistan über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 9.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Eine Kindeswohlgefährdung wurde jedoch weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch sind in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine die Unzumutbarkeit begründende Gefährdung des Kindeswohls schliessen lassen würden. 9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-

D-2007/2012 gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Daher sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2007/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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