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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 D-2005/2009

1 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,294 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-2005/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2005/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ am 15. Januar 2009 verliess, danach nach C._______ flüchtete, anschliessend mit einem Boot in ein ihm unbekanntes "französisches" Land gelangte und schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Transitzentrum (TZ) (...) vom 27. Februar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 9. März 2009 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei in D._______, E._______ (F._______) geboren, dass er, nachdem sein Vater umgebracht worden sei, zusammen mit seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits den F._______ verlassen habe und nach G._______ (B._______) gegangen sei, dass seine Mutter ihm erzählt habe, in ihrem Dorf im F._______ habe es damals Krieg gegeben, dass sein Onkel 2005 B._______ verlassen habe und wieder in den F._______ zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter jedoch in G._______ geblieben sei, er die Schule nicht mehr besucht und als Bauer gearbeitet habe, dass eines Tages bewaffnete "Turas" gekommen seien, die gegen die "Hausas" gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer sich in einem Busch versteckt habe und dann in die katholische Kirche geflohen sei, wo sich auch andere Leute in Sicherheit gebracht hätten, dass eines Tages die Rebellen in die Kirche gekommen seien und dort Leute erschossen hätten, dass der Pfarrer (ein Amerikaner) den Beschwerdeführer und zwei Frauen mit ihren Kindern mit dem Auto in einen benachbarten Wald gebracht habe, wo sie zwei Nächte in einer Hütte geblieben seien, D-2005/2009 dass sie danach von einem Esel-Transporter abgeholt und nach C._______, an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden seien, dass er nach einem Fussmarsch in ein Dorf gelangt sei, wo er sich während etwa einer Woche in einer katholischen Kirche aufgehalten habe, dass er danach von einer Person in ein Lagerhaus an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei und diese Person ihn zwei Tage später aufs Boot/Schiff gebracht habe, mit welchem er nach einer mehrtägigen Reise in ein "französisches" Land gelangt sei, das betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen und wisse nicht, ob er legal oder illegal beziehungsweise mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung in B._______ gelebt habe, nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben betreffend seinen langjährigen Wohnort G._______ oder dessen Region habe machen können, obwohl er zu Protokoll gegeben habe, seit seinem siebten Lebensjahr dort gelebt zu haben, dass der Beschwerdeführer die dort lebenden Völkergruppen nicht explizit habe nennen können, dass die Amtssprache in B._______ Französisch sei, der Beschwerdeführer jedoch ausser der Begrüssung kein Französisch spreche und Englisch als seine Hauptsprache angegeben habe, in welcher Sprache er auch seine Beschwerde einreichte, dass von Anbeginn erhebliche Zweifel bestanden hätten, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem F._______ D-2005/2009 beziehungsweise habe seit seinem siebten Lebensjahr in G._______ gelebt, dass es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Februar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 9. März 2009 offensichtlich sei, er habe weder seit seinem siebten Lebensjahr in G._______ gelebt noch stamme er ursprünglich aus dem F._______, dass davon ausgegangen werden müsse, die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren diene der Verschleierung seiner Identität, dass darauf verzichtet werden könne auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten wie beispielsweise seine Reisebeschreibungen, deren Organisation oder Finanzierung einzugehen, sondern diesbezüglich auf die Protokolle verwiesen werden könne, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in englischer Sprache erhob und die Gewährung von Asyl beantragte, dass die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten in Kopie am 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in einer der vier Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die D-2005/2009 Übersetzung der englischsprachigen Eingabe durch den Beschwerdeführer verzichtet wird, ferner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist, weshalb das Urteil auf Deutsch abzufassen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-2005/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei dieser Sachlage auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM angesichts der nicht überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg, zur Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, D-2005/2009 dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-2005/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer offensichtlich weder in G._______ (B._______) lebte noch ursprünglich aus dem F._______ stammt und es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer D-2005/2009 Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist, über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (A1, S. 2) und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2005/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum (...) (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N _______; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 10

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