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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2012 D-2003/2011

4 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,052 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2003/2011

Urteil v o m 4 . Juli 2012 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Franziska Halm, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N .

D-2003/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka am 12. September 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 13. September 2010 via einen ihr unbekannten Zielflughafen unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 16. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 30. September 2010 daselbst durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in N._______ (O._______). Sie habe nach erfolgreichem Studium am 27. März 2010 das Lehrerdiplom erhalten. Anlässlich der Promotionsfeier habe sie mit einem ehemaligen Universitätskollegen, welcher heute Parlamentarier sei, gesprochen. Dieser Kollege, welcher früher Studentensprecher und Verantwortlicher für die "Pongu-Tamil-Feste" gewesen sei, habe sie seinem Freund vorgestellt und angemerkt, sie sei "Usha". Weiter habe er gesagt, sie sei anlässlich der "Pongu-Tamil-Feste" in den Jahren 2004 und 2006 sehr aktiv gewesen, indem sie Propaganda gemacht und in einer Theatergruppe mitgewirkt habe. Später habe sie erfahren, dass es sich bei diesem Freund des ehemaligen Universitätskollegen um einen Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) gehandelt habe. Am 21. Juli 2010 sei dieser CID-Angehörige mit zwei bzw. drei Männern zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten von ihr wissen wollen, wer die anderen Teilnehmer an diesen "Pongu-Tamil-Anlässen" gewesen seien und wo diese wohnten. Sie habe geantwortet, dies nicht zu wissen. Daraufhin hätten die Männer sie aufgefordert, am anderen Tag ins "Urelu" Camp zu kommen, und zwar alleine. In der Folge habe sie sich aus Angst vor Behelligungen seitens des CID mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester nach P._______ begeben, um sich fortan bei der Schwiegermutter der älteren Schwester zu verstecken. Am 1. September 2010 seien sie zu dritt nach Colombo gereist und hätten sich mangels Alternative in einer Lodge aufgehalten. In Colombo habe sie alsbald eine neue Identitätskarte beantragt, weil ihr Name auf der alten Karte nicht mehr lesbar gewesen sei und die Behörden sie verschiedentlich aufgefordert hätten, sich eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen. Die neue ID sei ihr noch gleichentags ausgehändigt worden. Ein entfernter Verwandter der Mutter habe ihr in Colombo zudem einen Reisepass besorgt. Mit Hilfe dieses Mannes habe

D-2003/2011 sie schliesslich am 12. September 2010 den Heimatstaat verlassen können. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine am 2. September 2010 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen, seien sie doch nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe sie beispielsweise erzählt, der ehemalige Universitätskollege und heutige Parlamentarier sei an diesen "Pongu-Tamil-Anlässen" nicht nur aktiv beteiligt gewesen, sondern habe vielmehr alles organisiert. Er habe die Gruppen gebildet und gesagt, wer was zu tun habe. Auf die Frage, weshalb der CID ausgerechnet die Beschwerdeführerin behelligen sollte – es habe ungefähr sieben Theatergruppen, bestehend aus jeweils mindestens 50 Mitgliedern gegeben – und nicht vielmehr den ehemaligen Universitätskollegen und heutigen Parlamentarier, welcher der damalige Drahtzieher respektive Verantwortliche gewesen sei, habe sie geantwortet, früher sei dieser zwar Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, doch jetzt sei er Parlamentarier. Wahrscheinlich habe er bemerkt, dass er Schwierigkeiten bekommen könnte, und daher die Partei gewechselt. Jetzt verrate er alle, welche bei diesen "Pongu-Tamil- Anlässen" mitgemacht hätten. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Es dürfte nämlich einem ehemaligen LTTE-Anhänger nicht so einfach gelingen, die Fronten vollständig zu wechseln, gar als Parlamentarier gewählt zu werden, der die Anliegen der einstigen Gegner im Parlament vertrete, und sich mit Angehörigen des CID zu befreunden. Dies gelte umso mehr, als er in der Vergangenheit als aktiver und exponierter Verfechter des LTTE-Gedankenguts aufgetreten sei. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der CID sie befragen sollte, obwohl der einstige Studentensprecher und heutige Parlamentarier als Organisator und "Gruppeneinteiler" viel besser über die damaligen Teilnehmer informiert gewesen sei als sie selbst. So bleibe sie denn auch eine konkrete Antwort schuldig, zumal sie lediglich vorgebracht habe, diese Leute hätten sie unbedingt ins Camp mitnehmen wol-

D-2003/2011 len. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht überzeugend darlegen, weshalb dieser Parlamentarier erst vier beziehungsweise sechs Jahre nach den geschilderten Vorfällen die ganze Geschichte wieder aufrollen und aktivieren sollte. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb die vorgebrachten Theateraufführungen nach Jahren plötzlich eine derartige Wichtigkeit entfalten sollten, die den CID auf den Plan rufe. Schliesslich vermöge die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erklären, weshalb sie einerseits ausgesagt habe, sie habe noch im September 2010 nicht vorgehabt auszureisen, anderseits jedoch geltend gemacht habe, sie habe sich seit Juli 2010 versteckt gehalten und alles in die Wege geleitet, um ausreisen zu können. Die Schlussfolgerungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin, Probleme mit dem CID gehabt zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen könnten, würden auch dadurch erhärtet, dass sie problemlos nach Colombo habe reisen und ohne Probleme eine neue Identitätskarte (allenfalls auch einen Reisepass) beantragen können; sie habe diese auch anstandslos erhalten. Zusammengefasst bedeute dies, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das BFM verfolge im Übrigen die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. So hätten im Herbst 2010 Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau, die im März letzten Jahres das Lehrerdiplom erworben habe. Zudem befänden sich sowohl die Mutter als auch eine jüngere Schwester in der Heimat. Mit ihnen habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in die Schweiz zusammengelebt. Sie könne somit in ihr vertrautes Umfeld zu ihrer Familie zurückkehren und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliesslich könnten die Verwandten der Beschwerdeführerin, die sich in der Schweiz oder Deutschland befänden, die Beschwerdeführerin finanziell

D-2003/2011 unterstützen, sollte dies vonnöten sein. Dementsprechend sei die Wegweisung nach Sri Lanka zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 4. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Der Entscheid des BFM vom 3. März 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und teilte ihr mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin liess am 5. April 2012 eine entsprechende Stellungnahme einreichen.

D-2003/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-2003/2011 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die massgeblichen Quellen der Herkunftsländerinformationen im Entscheid vom 3. März 2011 nicht offengelegt, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache an das BFM zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die angefochtene Verfügung auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhe. So gehe etwa die Vorinstanz davon aus, dass der Parlamentarier B._______, welcher zur Promotionsfeier am 27. März 2010 gekommen sei, auch die "Pongu-Tamil- Feste" beziehungsweise die Theaterstücke organisiert habe. Deshalb sei es dem BFM zufolge nicht nachvollziehbar, weshalb die Männer des CID die Beschwerdeführerin und nicht diesen Parlamentarier befragt hätten. Diese Feststellung sei indessen unzutreffend. Der Parlamentarier sei nämlich lediglich Führer einer Studentenorganisation und nicht an den "Pongu-Tamil-Festen" oder an den Theaterstücken beteiligt gewesen. Ausserdem gewähre der Heimatstaat der Beschwerdeführerin grundsätzlich keinerlei Schutz vor Gewalt, Verfolgung und Benachteiligung. Des Weiteren werde die Objektivität und Aussagekraft des Berichts der BFM- Dienstreise in Frage gestellt. Bezüglich der Menschenrechtslage werde festgehalten, dass die Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka ungenügend seien. Es gebe immer noch schwere Verstösse gegen die Menschenrechte. Wie gross die Gefahr für die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nach wie

D-2003/2011 vor sei, zeigten auch die jüngsten Ereignisse. Im Mai 2011 hätten Unbekannte zweimal in O._______ nach ihr gefragt. Im Dezember 2011, als nur die Mutter zu Hause gewesen sei, seien Armeeangehörige in Zivil gekommen und hätten gedroht, anstelle der Beschwerdeführerin deren jüngere Schwester mitzunehmen. Im März 2012 seien die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin schliesslich nachts zu Hause überfallen, betäubt und ausgeraubt worden. Der gesamte Schmuck und alle Unterlagen seien gestohlen worden. Die Polizei habe zwar eine Anzeige gegen Unbekannt entgegengenommen, jedoch nichts unternommen, um den Vorfall aufzuklären. Seither hielten sich die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin aus Angst nicht mehr zu Hause auf, sondern in Q._______ bei entfernteren Verwandten. 5.2 Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht vom 22. Dezember 2011 zu den Erkenntnissen aus einer Dienstreise nach Sri Lanka gewähren müssen. Die entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen geheilt, nachdem der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 eine Kopie des Berichts übermittelte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Damit hat die Beschwerdeführerin alle Herkunftsländerinformationen erhalten, auf die das BFM die angefochtene Verfügung stützte; ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 5.3 Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. So machte die Beschwerdeführerin etwa im Zusammenhang mit ihrer vorgeblichen Flucht aus dem Heimatstaat geltend, sie sei am 12. September 2010 von Colombo aus mit der sri-lankischen Luftfahrtsgesellschaft und in Begleitung eines Schleppers nach Europa geflogen. Allerdings könne sie den Zielflughafen nicht benennen, weil ihre ungeteilte Aufmerksamkeit während der Reise den Verlautbarungen ihres Schleppers gegolten und sie nichts Anderes aufgenommen habe (vgl. A1/8 Ziff. 16 S. 5; A10/14 F33 S. 4). Nun mag die Hilfestellung eines ortskundigen Schleppers zwar von Vorteil sein, wenn jemand eine unwegsame Staatsgrenze unkontrolliert zu überschreiten beabsichtigt. Bei Interkontinentalflügen bedarf es indessen keiner derartigen Hilfestellung, weshalb auch nicht anzunehmen ist, der für den Flug benützte Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben oder die Beschwerdeführerin wisse tatsächlich nicht Bescheid über ihre exakte

D-2003/2011 Reiseroute. Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise der dabei verwendeten Papiere lassen praxisgemäss auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, kommt man doch aufgrund der Akten nicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So ist etwa entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht anzunehmen, der sri-lankische Geheimdienst habe Anlass gehabt, sich um Auskünfte der Beschwerdeführerin zu den "Pongu-Tamil-Festen" zu bemühen, wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, eine ungleich besser informierte Person zu befragen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift war der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Parlamentarier nämlich nicht lediglich Führer einer Studentenorganisation, sondern an den "Pongu-Tamil-Festen" und an den Theaterstücken beteiligt (vgl. A10/14 F80/1 S. 10, F87/8 S. 11). Wer alles organisiert, die Gruppen bildet und der Theatertruppe sagt, was sie machen soll, wäre wohl eher die geeignetere Auskunftsperson als die Beschwerdeführerin, die nach eigenem Bekunden wenig über die anderen Mitglieder weiss (vgl. A10/14 F55/6 S. 8). Dementsprechend erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als wirklichkeitsfremd. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem widersprach sich die Beschwerdeführerin anlässlich ein- und derselben Anhörung bezüglich der Frage, ob sie bereits am 20. August 2010 aus dem Heimatstaat ausreisen wollte (vgl. A10/14 F4 S. 2, F11/12 S. 3, F34 S. 5, weshalb sich der Schluss aufdrängt, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-2003/2011 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2003/2011 8.3 8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE E-6220/2006 (vom 27. Oktober 2011) eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen, weshalb von ihr heute keine Verfolgung mehr ausgeht. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.); es gibt keinen Anlass, diese Beurteilung aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2012 in Frage zu stellen, zumal sie auch keiner Personengruppe zugehört, die mit einer erhöhten Gefährdung leben muss (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.7 ff.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind allerdings bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. Die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin stammt aus N._______ (O._______) und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Ausserdem verfügt sie über eine gute Ausbildung als Lehrerin, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dies umso weniger, als sie dort auf ein ausreichendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, lebte sie doch schon vor ihrer Emigration aus dem Heimatstaat mit ihrer Mutter und einer Schwester zusammen. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich von ihren in

D-2003/2011 Deutschland und der Schweiz lebenden Schwestern unterstützen zu lassen. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 In der Zwischenverfügung vom 11. April 2012 wird festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Nach dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Be-

D-2003/2011 schwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 150.– zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2003/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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