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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2018 D-1981/2018

17 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,810 mots·~19 min·8

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1981/2018

Urteil v o m 1 7 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).

D-1981/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, der während der iranischen Revolution als Kleinkind mit seiner Familie in den Irak geflüchtet war. Am 28. Oktober 2008 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Er brachte vor, als Parteimitglied der Kurdistan Democratic Party Iran (KDP-I) und als ehemaliger Peschmerga im Iran als auch im Irak gefährdet zu sein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2010 ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Es kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten krass widersprochen, eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. B. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-690/2010 vom 14. Juli 2011 ab und schützte den erstinstanzlichen Entscheid. C. Am 12. März 2014 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe an einem Hungerstreik teilgenommen und ersuche um erneute Prüfung seines Gesuchs. Das BFM teilte ihm im Schreiben vom 24. März 2014 mit, sein Verfahren sei abgeschlossen und das Gesuch werde zu den Akten gelegt. Es stehe ihm jedoch frei, ein begründetes Gesuch einzureichen. D. Am 18. März 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines Laissez-passer der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bern vorgeführt. Die Botschaft signalisierte Bereitschaft zur Ausstellung eines Reisepapiers, der Beschwerdeführer lehnte dies jedoch ab. Anlässlich eines Ausreisegesprächs mit dem zuständigen Migrationsamt am 3. Juni 2015 bekundete er, weder in den Iran noch in den Irak zurückkehren zu wollen. Bei einem weiteren Termin auf der iranischen Botschaft am 25. Juni 2015 verweigerte der Beschwerdeführer das Gespräch. E. Am 26. Juni 2015 traf beim SEM ein Bestätigungsschreiben des Auslandsbüros der KDP-I ein, welches die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seine Teilnahme an Parteiveranstaltungen

D-1981/2018 bestätigte. Das SEM informierte die KDP-I am 21. Juli 2015, dass kein Verfahren des Beschwerdeführers mehr hängig sei. F. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Asylgesuch in Schweden eingereicht hatte, dort jedoch untergetaucht war, nachdem man ihm die Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz in Aussicht gestellt hatte. G. Am 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, das er im Wesentlichen mit seinem exilpolitischen Engagement im Rahmen der KDP-I in der Schweiz begründete: Seit seiner Ankunft in der Schweiz betätige er sich regimekritisch und nehme regelmässig an Kundgebungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teil. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran und aufgrund der regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz müsse er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls sogar hingerichtet zu werden. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, allenfalls sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem sei er von der Zahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Zum Beleg seines Engagements reichte er mehrere Flugblätter, Fotografien und Ausdrucke von Internetseiten ein, auf denen er jeweils als Teilnehmer von regimekritischen Veranstaltungen zu sehen ist. H. Am 16. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vollmacht vom 8. Mai 2015) weitere Unterlagen zum Beweis des exilpolitischen Engagements zu den Akten. I. Am 19. Februar 2018 legte der Rechtsvertreter zum Beleg der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers eine Nothilfebestätigung vor sowie weitere Dokumente betreffend dessen Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung habe glaubhaft machen können, sei davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus dem Iran nicht in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei.

D-1981/2018 Zwar sei er in der Schweiz in gewissem Rahmen exilpolitisch tätig, jedoch nicht derart exponiert, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung haben müsste. Demzufolge sei das Asylgesuch abzulehnen. Da auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich seien, sei der Vollzug zulässig und zumutbar sowie möglich. Der Entscheid wurde am 28. Februar 2018 eröffnet. K. Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei diese wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Er beantragte ferner die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung seines Rechtsanwalts.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1981/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht

D-1981/2018 vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen, eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Urteil D-690/2010 als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Diese Einschätzung ist auch weiterhin zutreffend. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich der exilpolitischen Aktivitäten, kam die Vorinstanz zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG nicht standhalten. Zwar räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer sei in gewissem Umfang exilpolitisch aktiv und habe an Kundgebungen und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen, was aus den eingereichten Dokumenten ersichtlich sei. Allerdings habe er sich nicht in einer Weise profiliert, als dass sein Engagement im Fall der Rückkehr eine objektiv begrün-

D-1981/2018 dete Furcht vor einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte. Gesamthaft betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein gezieltes Interesse der iranischen Behörden speziell an seiner Person zu bewirken. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeeingabe – und im Nachgang zu dieser – zusätzliche Dokumente ein, welche weitere Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz belegen. Der Rechtsvertreter führte aus, der Beschwerdeführer scheue sich nicht, die Anliegen der Opposition an vorderster Front zu vertreten, was aus der eingereichten Dokumentation klar ersichtlich sei. Daher sei die Einschätzung des SEM, er sei nur ein einfacher Demonstrationsteilnehmer, der in der Masse untergehe, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1991 Mitglied der KDP-I und sein Engagement habe über die Jahre zugenommen. Anlässlich der Demonstrationen habe er Plakate mit regimekritischen Aufschriften gehalten und Parolen gerufen. Seine Aktivitäten seien auf für jedermann zugänglichen Websites dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass das iranische Regime sie als staatsfeindliche Handlungen registriert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Botschaftstermins am 25. Juni 2015 die Gelegenheit genutzt, dem Regime die Meinung zu sagen. Bereits beim Aussteigen habe er die Parole „Nieder mit der iranischen Republik, nieder mit den Terroristen“ gerufen. Dieses Verhalten zeige, dass er sich nicht scheue, seine Überzeugung auch in Anwesenheit iranischer Staatsangestellter kund zu tun. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten zunehmend exponiert, so dass er in den Augen der iranischen Behörden inzwischen als Staatsfeind gelten müsse. 5.4 Das SEM hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aus den folgenden Gründen zu Recht verneint. 5.4.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m. w. H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-

D-1981/2018 politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner oder -gegnerinnen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivistinnen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.4.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen S.F. u. a. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 5.4.3 Der Beschwerdeführer hat nachweislich an diversen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Das Gericht gelangt jedoch nach Prüfung der eingereichten Akten zum Schluss, dass er nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten Akten – insbesondere der Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tätigkeiten seit Mai 2015, den diversen Fotos und Publizierung derselben auf der Internetseite des DVF – ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen oder bei der KDP-I oder dem DVF in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt hätte. Selbst der Umstand, dass er während den Demonstrationen Plakate mit regimekritischen Äusserungen vor sich gehalten und Parolen gerufen haben soll, ist nicht geeignet, um das Profil eines herausragend exponierten Regierungsgegners bejahen zu können. Vielmehr zeichnen sich die Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer regelmässig teilnahm, stärker durch ihre Häufigkeit, als durch die von Seiten der iranischen Behörden als bedrohlich zu erachtende und demnach asylbeachtliche Qualität aus.

D-1981/2018 Obschon sich auf Internetportalen mehrere Bilder befinden, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer von Veranstaltungen und Demonstrationen abgelichtet ist, erwecken diese nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer rage als eine Person heraus, die von den iranischen Sicherheitsdiensten mit grosser Wahrscheinlichkeit als Gefahr für den Bestand des Regimes eingeschätzt würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Auch die in der Beschwerde geltend gemachte angebliche Provokation der iranischen Konsularbeamten anlässlich des Botschaftstermins vom 25. Juni 2015 ist nicht belegt. Den Akten kann nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in Begleitung der [kantonalen] Polizei nach Bern gebracht wurde und er dort das Gespräch verweigert habe (vgl. nichtpaginierte Vollzugsakten SEM, handschriftliche Bemerkung auf der Bestätigung der iranischen Botschaft). Weitere exilpolitische Aktivitäten, welche über die einfache Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen hinausgehen, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. An dieser Stelle ist erneut beachtlich, dass sich die von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben. Auch hat er den Iran bereits als Kleinkind verlassen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er inzwischen in irgendeiner Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, geringere Anforderungen an das Profil der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu stellen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Umstand, dass er den Iran illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, gefährde ihn besonders. 5.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert hätte. Vorliegend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer faktisch gar nie im Iran gelebt hat und sich die Umstände seit seiner Flucht vor mehr als 30 Jahren geändert haben, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er mit einem Reiseverbot belegt war. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, namentlich die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz und die illegale Ausreise, nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,

D-1981/2018 weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1981/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran oder allenfalls auch in den kurdischen Teil des Iraks ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu

D-1981/2018 bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer hat auch keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche gegen eine Rückkehr in den Iran oder allenfalls auch in den kurdischen Teil des Iraks sprechen würden. Sowohl im Iran als auch im Irak leben Geschwister und Verwandte des Beschwerdeführers, die ihn bei der Reintegration unterstützten könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die iranische Botschaft hatte bereits ihre Bereitschaft signalisiert, ihm ein Laissez-passer auszustellen (vgl. Bst. D). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) werden abgewiesen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtslos sind. (Dispositiv nächste Seite) http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3966/2015

D-1981/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Susanne Bolz

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