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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2018 D-1978/2018

17 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,969 mots·~20 min·6

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1978/2018

Urteil v o m 1 7 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).

D-1978/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 9. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt (vgl. vorinstanzliche Akten A1 [nachfolgend: BzP]) und am 13. Dezember 2016 vom SEM eingehend zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. A14 [nachfolgend: BA]). Am 20. Dezember 2017 erfolgte eine ergänzende Anhörung (vgl. A16 [nachfolgend: EA]). A.a.a Bezüglich ihrer Person, des Beziehungsnetzes und ihres Gesundheitszustands brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, stamme aus C._______, D._______, habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und sei ledig. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe drei Geschwister. Nur noch ihr Bruder E._______ lebe in C._______. Ihre Schwester lebe in F._______ und ihr Halbbruder in G._______. In der Schweiz habe sie keine Bezugspersonen. Sie sei gesund (vgl. A1). A.a.b Anlässlich der BA brachte sie in dieser Hinsicht im Wesentlichen vor, ihr Bruder E._______ sei (…)-krank. Er kümmere sich um seine Kinder, nachdem seine Frau verstorben sei. Ansonsten würden nur noch ein Onkel und drei Cousins, in deren Haus sie öfters übernachtet habe, in Eritrea leben. Ihr in G._______ lebender Halbbruder habe die ganze Familie finanziell unterstützt. Mit dessen Unterstützung habe sie die Ausreise finanziert, die insgesamt USD 3800.– gekostet habe. Zu ihrem Bruder E._______ und seinen Kindern habe sie immer noch Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihr gut (vgl. A14). A.a.c Bei der EA führte sie in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, ihre Eltern seien verstorben als sie noch ein Kind gewesen sei. Vor sechs oder sieben Jahren sei sie zum Arbeiten nach H._______ gegangen. Während dieser Zeit sei ihre Schwester ebenfalls gestorben, respektive diese sei schwer krank. Als sie im Jahr 2015 von H._______ nach Eritrea zurückgekehrt sei, sei nur noch ihr Bruder dort gewesen. Sie seien in einen Streit geraten, in dessen Verlauf er versucht habe, sie zu würgen, und sie ihm auf den Kopf geschlagen habe. Nachdem er sie des Hauses verwiesen habe, habe sie einen Monat bei einer Freundin, die für sie wie ein Familienmitglied sei, in I._______ gewohnt und dann beschlossen, Eritrea erneut

D-1978/2018 zu verlassen. Hierzulande habe sie Familienangehörige. Gesundheitlich gehe es ihr Gott sei Dank gut. Vor längerer Zeit habe ihr Kopf geschmerzt und sie sei deshalb beim Arzt gewesen, der ihr Tabletten gegeben habe. Heute habe sie Gott sei Dank keine Kopfschmerzen. Aber sie sei am Morgen auf der Treppe ausgerutscht. Als danach ihr Handgelenk angeschwollen sei, habe sie Eis darauf gelegt. Zum Arzt gehe sie deswegen nicht. Ihr gehe es gut (vgl. A16). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A3, A14 und A16). B. Am 22. Dezember 2017 nahm das SEM mit dem vom Kanton beauftragten Betreuer der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt auf. Nach dessen Einschätzung handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verhaltensunauffällige, eher stille Person. Sie sei einmal wegen einer Erkältung medizinisch behandelt worden. Der von ihr thematisierte Sturz habe sich vor ungefähr drei Wochen ereignet; dabei sei ihr Knie etwas angeschwollen gewesen, sie habe jedoch nicht zum Arzt gehen wollen (vgl. A17). C. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Januar 2018 Fragen zu von ihr anlässlich der EA vom 20. Dezember 2017 erstmals erwähnten Familienangehörigen in der Schweiz zu beantworten, und allfällige Anmerkungen zur EA und der dabei geltend gemachten Vorbringen mitzuteilen. Das SEM wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Die Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. D. D.a Mit weiterem Schreiben vom 27. Dezember 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beurteilung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands auf, bis zum 24. Januar 2018 einen ärztlichen Bericht einzureichen. D.b Am 17. Januar 2018 ging beim SEM ein Bericht des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12. Januar 2018 ein. Demzufolge habe ihn die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2018 konsultiert und dabei

D-1978/2018 den Unfall vom 20. Dezember 2017 erwähnt. Sie sei morgens beim Verlassen des Wohnhauses ausgerutscht und beim Sturz auf das Gesäss und die Rückenpartie geprallt. Sie habe während zwei bis drei Tagen stärkere Schmerzen verspürt, sich aber nicht in ärztliche Kontrolle begeben. Bei der Konsultation vom 10. Januar 2018 habe sie vollständige Beschwerdefreiheit geäussert und eine medizinische Untersuchung abgelehnt. Sie habe erwähnt, dass sie sich völlig gesund fühle und keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wolle, da sie vollständig auf Gottes Hilfe vertraue. Im Juli 2017 hätten drei Konsultationen wegen (…) und einem (…) stattgefunden. Weitere Behandlungen seien nicht erfolgt (vgl. A20). D.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 liess das SEM der Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2018 zukommen und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 27. Februar 2018 schriftlich zu äussern; bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Mit Verfügung vom 6. März 2018 – eröffnet am 7. März 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) an. F. Mit Eingabe vom 4. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre am 28. März 2018 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. März 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. April 2018 den Eingang der Beschwerde.

D-1978/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1978/2018 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2018). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen an, dieser sei durchführbar. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar. In Eritrea herrsche weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Arbeitserfahrung. Fragen zum Beziehungsnetz und ihrem gesundheitlichen Zustand hätten aufgrund widersprüchlicher Aussagen und der Nichteinhaltung der Mitwirkungspflicht nicht vollständig abgeklärt werden können. Sie könne aber auf eine Bekannte in I._______ zählen, bei der sie sich nach der Rückkehr aus H._______ aufgehalten habe, womit ein Anknüpfungspunkt vorhanden sei. Gemäss wiederholter Aus-

D-1978/2018 sage verfüge sie zudem über einen guten Gesundheitszustand und benötige keine medizinische Betreuung. Aufgrund der Aktenlage seien somit keine medizinischen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Angesichts dessen, dass ein Bruder die Ausreise mit USD 3800.– finanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. 6.2 Die Rechtsvertreterin machte in der Beschwerdeeingabe vom 4. April 2018 im Wesentlichen geltend, im Rahmen der EA hätten sich bei der Beschwerdeführerin Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Störung ergeben; die damals anwesende Hilfswerksvertretung habe auf den schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin hingewiesen (vgl. den beiliegenden Kurzbericht der HWV vom 24. Dezember 2017). Es entspreche auch der Einschätzung der Rechtsvertretung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Aussage nicht um eine gesunde Person handle. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei bisher nicht medizinisch untersucht worden; dies insbesondere deshalb, weil sie sich selbst gegen eine Untersuchung wehre. Dem beiliegenden Vortrag einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie mit eritreischen Wurzeln vom 10. November 2016 könne entnommen werden, dass psychisch Kranke in Eritrea isoliert seien, nicht psychiatrisch behandelt würden, und anhaltende postmigratorische Stressfaktoren einen Einfluss auf die Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Symptome haben könnten. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin nicht psychiatrisch therapiert worden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Eritrea entsprechend behandelt werden könnte. Auch könne aufgrund der Aktenlage nicht auf ein gefestigtes Beziehungsnetz in Eritrea geschlossen werden. Mit ihrem Bruder und anderen Familienangehörigen habe sie offensichtlich Probleme gehabt und über die Bekannte, bei der sie sich nach der Rückkehr aus H._______ aufgehalten habe, seien keine weiteren Informationen vorhanden. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar zu erachten. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens und allenfalls erneuter Anhörung sowie anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-1978/2018 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 6. März 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wie-

D-1978/2018 dereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). Die Beschwerdeführerin machte geltend, Eritrea zwischen Februar und Mai 2015 verlassen zu haben. Damals war sie (…) Jahre alt. Mittlerweile ist sie (…) Jahre alt. Sie gab an, Militärdienst geleistet zu haben. Die Nationaldienstpflicht trifft grundsätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. a.a.O. E. 12.4). Die bei der BA vorgebrachte Desertion im Jahr 2013 vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen; vielmehr gab sie bei der EA zu Protokoll, infolge Krankheit aus dem Militärdienst entlassen worden zu sein, worauf sie zwischen 2010 und 2011 aus wirtschaftlichen Gründen nach H._______ gegangen sei. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Darüber hinaus hält sie sich seit (bald) mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. 7.1.3 Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.

D-1978/2018 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.2.2 Der Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar einzustufen, kann nicht gefolgt werden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)jährige, kinderlose Frau, die ihren Angaben zufolge acht Jahre die Schule

D-1978/2018 besuchte und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…]) verfügt. Soziale, sie unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (Freundin in I._______, die sie beherbergt habe und die für sie wie ein Familienmitglied sei; Onkel und Cousins, in deren Haus sie oft übernachtet habe; grosszügige finanzielle Unterstützung durch Halbbruder). Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen ist praxisgemäss nur auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich im vorinstanzlichen Verfahren durchgehend als gesund; ihre Kopfschmerzen seien erfolgreich behandelt worden und das nach einem Sturz im Dezember 2017 angeschwollene Handgelenk bedürfe keiner ärztlichen Versorgung. Im Rahmen der BzP und der BA zeigte sie keinerlei psychische Auffälligkeiten. Nachdem sie sich am Tag der EA in einer psychisch labilen Verfassung und teils unkonzentriert und ausfällig gezeigt hatte, kam das SEM seiner Untersuchungspflicht nach. Es kontaktierte den Betreuer der Beschwerdeführerin und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Arztberichts auf. Die Abklärungen des SEM ergaben keine gesundheitlichen Probleme, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Betreuer beschrieb die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 als verhaltensunauffällig und still (vgl. A17). Laut dem Bericht des behandelnden Arztes vom 12. Januar 2018, welchen die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss am 10. Januar 2018 konsultiert hatte, wurden die im Sommer 2017 aufgetretenen körperlichen Beschwerden medizinisch behandelt ([…]) und die Schmerzen nach dem Sturz im Dezember 2017 von der Beschwerdeführerin als nicht behandlungsbedürftig respektive bereits vollständig auskuriert beschrieben (vgl. A20). Der Arzt sah bei der Konsultation vom 10. Januar 2018 keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen oder eine Überweisung an einen Facharzt. Aufgrund der Aktenlage ist damit nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,

D-1978/2018 von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und der Eventualantrag um Rückweisung zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 7.3 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-1978/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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