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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 D-1977/2017

16 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1977/2017

Urteil v o m 1 6 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (…).

D-1977/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, nach einem zirka (…) Aufenthalt in C._______ weiterreiste und von dort auf dem Seeweg nach D._______ und anschliessend wieder auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 9. November 2015 von E._______ her illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, wo am 24. November 2015 die Kurzbefragungen (BzP) stattfand, dass die vom SEM veranlasste radiologische Untersuchung von Dr. med. G._______, vom 30. November 2015 ein Knochenalter von 18 Jahren für den Beschwerdeführer ergab, welcher ein Alter von (…) Jahren angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des SEM vom 10. Dezember 2015 dem Kanton H._______ für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zugewiesen wurde, welcher dem unbegleiteten, damals als minderjährig betrachteten Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 eine Vertrauensperson bestimmte (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), dass er am 14. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in I._______ im Gouvernement J._______ geboren und aufgewachsen, dass er im Alter von ungefähr zehn Jahren mit seiner Familie nach K._______ umgezogen sei und dort die Schule von der (…) bis zur (…) Klasse besucht habe, dass er den Schulbesuch aufgrund der schlechten Sicherheitssituation in K._______ im Jahr 2011 abgebrochen habe und im Jahr 2012 mit seiner Familie nach I._______ zurückgekehrt sei, dass ein Kollege von ihm von der YPK beziehungsweise den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutiert worden sei und seine Mutter informiert habe, dass der Beschwerdeführer ebenfalls rekrutiert werden würde,

D-1977/2017 dass er sich aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG entschlossen habe, aus Syrien zu fliehen und deshalb (…) Monate nach der Warnung des Kollegen, im Jahr 2014, zusammen mit seiner Familie Syrien in Richtung B._______ verlassen habe, dass er auch wegen der schlechten Sicherheitslage in Syrien und aus Furcht vor einem Aufgebot zur Absolvierung des syrischen Militärdienstes aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, einen Antrag zur Ausstellung einer solchen und einen Zivilregisterauszug im Original sowie eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2017 – eröffnet am 2. März 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die YPG im Juli 2014 im Gebiet von „Westkurdistan“, genannt Rojava, eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt habe, diese Pflicht zum „Defense Service“ jedoch nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpfe und daher nicht als asylrelevant einzustufen sei, dass bei dieser Sachlage offenbleiben könne, ob die im erwähnten Erlass enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen „disziplinarischen Massnahmen“, von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 festgehalten – intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen, dass allgemein zugänglichen Informationen zufolge für Kurden ein sozialer Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, jedoch davon auszugehen sei, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierung angewiesen sei,

D-1977/2017 dass auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass die YPG ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter Anwendung von Zwangsmassnahmen habe rekrutieren wollen, sei er doch noch minderjährig und somit aus Sicht der kurdischen Streitkräfte noch nicht dienstpflichtig gewesen, dass er diesbezüglich nur angegeben habe, über einem Kollegen erfahren zu haben, dass man ihn rekrutieren wolle, jedoch nach dieser Nachricht noch (…) Monate in Syrien geblieben sei, ohne dass etwas passiert sei, und ausserdem erwähnt habe, persönlich nie Probleme mit den kurdischen Streitkräften und Behörden gehabt zu haben, dass demzufolge eine mögliche Rekrutierung durch die YPG die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, dass er zudem erklärt habe, aus Syrien ausgereist zu sein, weil er befürchtet habe, sich zwecks militärischer Aushebung bei den offiziellen syrischen Militärbehörden melden zu müssen, dass angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien nach Erreichen der Volljährigkeit militärisch ausgehoben worden wäre, dass er Syrien im Jahr 2014 im Alter von (…) oder (…) Jahren verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe, dass gemäss seinen Aussagen weder er selbst noch seine Familie je ein Aufgebot für den obligatorischen Militärdienst erhalten hätten und er auch nie persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, dass demnach die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen, dass damit seine damalige Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrischen Behörden als nicht begründet einzustufen sei und dieses Vorbringen somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge, dass er im Zusammenhang mit der Sicherheitslage erklärt habe, in Syrien nie persönliche Probleme gehabt zu haben, dass er somit keine konkreten, persönlich gegen ihn gerichteten Nachteile geltend gemacht habe und die von ihm vorgebrachten Nachteile – der

D-1977/2017 Schulabbruch, der Umzug nach I._______ und seine Ausreise aus Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage – in der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet lägen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um Nachteile handle, die im Sinne von Art. 3 Asylrelevanz entfalten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Wegweisung an sich), die Gutheissung des Asylgesuchs und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der drei Dispositivziffern und Rückweisung der Sache zur richtigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM, beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholte, dass gleichzeitig eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. April 2015, zwei Internetartikel und (…) auf einem USB-Stick eingereicht wurden und unter Bezugnahme darauf namentlich eingewandt wurde, der Beschwerdeführer wäre entweder von der YPG oder dem syrischen Militär rekrutiert worden, zumal die Rekrutierung von Minderjährigen durch die der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) und deren bewaffneten Arm YPG von verschiedenen internationalen Organisationen sowie von mehreren Nachrichtenorganisationen in den letzten Jahren dokumentiert worden sei, dass unter diesen Umständen die Auffassung des SEM, dass bei einer Dienstverweigerung bloss „disziplinarische Massnahmen“ zu befürchten seien, haltlos sei,

D-1977/2017 dass nämlich bei der Rekrutierung nicht auf das Alter abgestellt werde, sondern darauf, ob jemand körperlich reif genug sei und eine Waffe tragen könne, wobei auch das SEM den Eindruck gehabt habe, dass der Beschwerdeführer reifer sei als das in seinen Papieren ausgewiesene Alter, weshalb es eine Handknochenanalyse durchführen lassen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 21. April 2017 angesetzt wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Einwände des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht geeignet sein dürften, bezüglich der von ihm geltend gemachten Furcht vor einer Rekrutierung als Minderjähriger zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass sich zum einen seine Befürchtung einzig auf das Hörensagen aus seinem Umfeld abstütze und er sich nach Erhalt der Nachricht betreffend zukünftiger Rekrutierung noch während (…) Monaten weiterhin in Syrien aufgehalten habe, weshalb in keiner Weise belegt oder ausreichend wahrscheinlich sein dürfte, dass die befürchtete Rekrutierung durch die YPG trotz seiner damaligen Minderjährigkeit unmittelbar bevorgestanden habe, dass zum anderen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Minderjährigen gegeben wäre, wenn die YPG gezielt Kinder rekrutieren würde, dass er selbst aber in der Beschwerde seine Befürchtung nicht mit der Minderjährigkeit, sondern mit dem aufgrund seiner körperlichen Reife erweckten Eindruck begründe, dass die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung als eines Minderjährigen lediglich auf Spekulation beruhe, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen

D-1977/2017 zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG zu entnehmen seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der Kostenvorschuss am 21. April 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-1977/2017 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlingen grundsätzlich Asyl zu gewähren ist (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,

D-1977/2017 dass insbesondere die Befürchtung einer künftigen Rekrutierung durch die YPG oder das syrische Militär nicht asylrechtlich relevant ist, dass er zudem nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 21. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1977/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-1977/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.05.2017 D-1977/2017 — Swissrulings