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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-1970/2019

11 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,673 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 25. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1970/2019

Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).

D-1970/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende des Jahres (…), reiste am (…) in die Schweiz ein und ersuchte am (…) im vormaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl. Das SEM befragte ihn am (…) zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen (Befragung zur Person; BzP). Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am (…) statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Belutsche und stamme aus B._______. In seiner Herkunftsregion komme es immer wieder zu Konflikten zwischen der Bevölkerung und den iranischen Behörden, da die Belutschen diskriminiert würden. Er habe sich politisch für die Sache der Belutschen engagiert, indem er ab Anfang (…) Flyer verteilt und Filmaufnahmen von Demonstrationen gemacht habe. Er habe auch Festnahmen und Auseinandersetzungen fotografiert und gefilmt, unter anderem die Festnahme von C._______. Die Aufnahmen habe er jeweils seinem Kollegen A. übergeben, von wo aus diese via Pakistan nach Europa gelangt und auf der Website der (…) veröffentlicht worden seien. Als er im Oktober oder November/Dezember (…) zusammen mit A. und Z. (einem anderen Kollegen) in der Nähe der pakistanischen Grenze im Auto unterwegs gewesen sei, seien sie von einem Fahrzeug des iranischen Nachrichtendienstes verfolgt worden. Sie hätten Flyer dabeigehabt, weshalb sie nicht angehalten hätten. Daraufhin hätten die Beamten auf sie geschossen. Sie seien verunfallt, wobei Z. ums Leben gekommen sei. Er selber habe eine Nasen- sowie eine Rückenverletzung erlitten. Um den Beamten zu entkommen, sei er umgehend nach Pakistan geflüchtet. Er sei einige Tage dortgeblieben und habe sich medizinisch behandeln lassen. Anschliessend sei er in den Iran zurückgekehrt, wo er sich unter anderem bei seinem Onkel in B._______ sowie in anderen Ortschaften versteckt habe. In dieser Zeit sei A. inhaftiert und sein Vater vorübergehend mitgenommen und befragt worden. Aus Angst, von den Behörden festgenommen und umgebracht zu werden, sei er ungefähr zehn Tage später in Richtung Türkei aus dem Iran ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass A. umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei in der Schweiz politisch aktiv. Zwar habe er

D-1970/2019 bisher nicht an einer Versammlung von (…)-Anhängern teilnehmen können, weil ihm das Geld für die Reise gefehlt habe, aber er stehe in Kontakt zu anderen Parteimitgliedern. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der (…) vom 22. Januar 2017 (Kopie) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2019 fest, die Asylvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 25. April 2019 (Kopie), zwei Internetausdrucke von (…) (inkl. Übersetzung) sowie eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 23. April 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die ihm geeignet erscheinenden (weiteren) Beweismittel innert Frist nachzureichen. E. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ergänzende Angaben zu seiner Beschwerde und reichte weitere Beweismittel zu den Akten (ein Artikel aus der Zeitschrift «[…]», ein Artikel aus der Zeitung […]

D-1970/2019 vom 7. September 2016 sowie mehrere Screenshots seines Facebook- Kontos mit Übersetzungen). F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. August 2019. Er bestätigte dabei seine Beschwerdeanträge und reichte mehrere Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1970/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet hat. Die vorinstanzliche Verfügung ist damit im Asylpunkt (vgl. Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen, und auch die Frage der Wegweisung an sich (vgl. die Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu beurteilen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach

D-1970/2019 Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die (…) sowie die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch Beamte des Nachrichtendienstes seien unglaubhaft, da er dazu unsubstanziierte sowie teilweise widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht habe und auch das eingereichte Gefälligkeitsschreiben der (…) die geltend gemachten Fluchtgründe nicht belegen könne. Ferner sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe; die von ihm geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Mitgliedschaft bei der (…), Kontakt zu anderen Parteimitgliedern) seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die Flüchtlingseigenschaft sei somit zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er sei bereits im Heimatland politisch tätig gewesen und führe sein Engagement für die (…) in der Schweiz fort. Er habe sich der (…) angeschlossen und verfasse zuhanden des (…) Hauptsitzes der Partei Berichte über die Parteiaktivitäten in der Schweiz. Am (…) habe im Bundeshaus in Bern eine Konferenz von Schweizer Parlamentariern, Menschenrechtsaktivisten und Vertretern ethnischer Minderheiten aus (…) stattgefunden, an welcher er teilgenommen habe. Er habe Videos und Fotos gemacht, die er an die (…) weitergeleitet habe. Auf der Internetseite (…) seien zudem ein erkennbar von ihm verfasster Bericht über die Konferenz sowie ein untertiteltes Foto, welches ihn zusammen mit D._______ zeige, veröffentlicht worden. Am (…) habe er an einer Konferenz am Sitz der UNO in Genf zum Thema (…) teilgenommen; diese sei von der «Unrepresented Nations and People’s Organization (UNPO)» unterstützt worden. Er habe dazu ebenfalls einen Artikel verfasst, welcher unter seinem vollen Namen auf (…) veröffentlicht worden sei. Ferner äussere er sich in den sozialen Medien kritisch zu den politischen Verhältnissen im Iran. Auf seiner Facebook-Seite verbreite er Berichte über an Belutschen begangene Menschenrechtsverletzungen und teile und kommentiere Aufrufe zu Protestkundgebungen der (…). Zudem äussere er sich in verschiedenen Foren, beispielsweise WhatsApp-Gruppen, zur Situation

D-1970/2019 der Belutschen. Die Belutschen seien im Iran Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (Verweis auf im Internet abrufbare Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch). Die (…) setze sich für die Rechte der Belutschen ein und strebe deren Souveränität innerhalb einer föderalen, säkularen und demokratischen Republik Iran an. Auf der von der (…) betriebenen Homepage (…) würden regelmässig politische Berichte aus Belutschistan veröffentlicht und über Menschenrechtsverletzungen berichtet. Unter anderem werde massive Kritik am iranischen Regime geübt. Die Seite sei im Iran blockiert. Es handle sich bei der (…) somit zweifellos um eine staatsfeindliche Organisation. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland strafbar sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Iran die Internetseite von (…) überwache und Personen, welche sich dort exponierten, als Regimegegner identifiziere. Der Beschwerdeführer habe sich durch die dargelegte exilpolitische Tätigkeit stark exponiert. Es sei davon auszugehen, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei und überwacht werde, auch wenn er innerhalb der (…) keine Führungsfunktion innehabe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsse er aus diesen Gründen befürchten, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem, sein Vater sei ungefähr (…) 2019 erneut mitgenommen und dabei gefragt worden, wo er (Beschwerdeführer) sich aufhalte. 5.3 In der Eingabe vom 8. Mai 2019 verweist der Beschwerdeführer auf die nachgereichten Facebook-Ausdrucke und erklärt, es handle sich dabei lediglich um eine Auswahl von Beiträgen, die er zwischen (…) und (…) verfasst habe. Darin würden die von den iranischen Behörden an den Belutschen begangenen Menschenrechtsverletzungen angeprangert. Das Facebook-Konto laute auf den Namen «E._______». Er habe das Konto zwischendurch deaktiviert, weil er von einer unbekannten Person kontaktiert worden sei, die ihn nach seinem genauen Aufenthaltsort sowie seinen politischen Tätigkeiten gefragt und er befürchtet habe, es handle sich dabei um jemanden vom iranischen Geheimdienst. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er nehme regelmässig persönlich und virtuell (via WhatsApp) an Sitzungen der (…) Schweiz teil. Die (…) Schweiz werde durch F._______ repräsentiert. Dieser stamme auch aus dem Iran, sei als Flüchtling in die Schweiz gekommen und sei ein langjähriger, bekannter belutschischer Polit-Aktivist. Herr F._______ sei vom iranischen Regime zweifellos längst als Staatsfeind identifiziert worden. Da der Beschwerdeführer

D-1970/2019 regelmässig in der Öffentlichkeit mit F._______ auftrete, müsse davon ausgegangen werden, dass auch er als politischer Gegner identifiziert worden sei und überwacht werde, zumal nur eine Handvoll Belutschen in der Schweiz lebe. 5.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung zunächst darauf, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die (…) im Iran sowie die damit angeblich verbundene Verfolgung für unglaubhaft befunden worden seien, was in der Beschwerde nicht bestritten werde. Vor diesem Hintergrund seien die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kritisch zu betrachten. Hinsichtlich der Facebook-Beiträge sei ausserdem festzustellen, dass sich diese kurz nach der Anhörung zu den Asylgründen im (…) gehäuft hätten, weshalb die Vermutung naheliege, der Beschwerdeführer habe damit versucht, sich politisch verstärkt zu profilieren, nachdem er in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, konkrete exilpolitische Tätigkeiten zu benennen. Sodann habe der Beschwerdeführer offenbar als (…) teilgenommen, letztmals im (…). Weitere Aktivitäten seien aus den Akten nicht ersichtlich. In seinen Berichten habe er lediglich die Inhalte der Redner widergegeben. Diese exilpolitischen Tätigkeiten sowie die gesuchte Nähe zu Exponenten der (…) stellten keine qualifizierten Aktivitäten dar. Zudem bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden deshalb Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er als ernsthafte und konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnte, weshalb die Vorbringen nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Demnach sei die geltend gemachte Verhaftung und Befragung des Vaters des Beschwerdeführers im Februar 2019 nicht plausibel. Auch die angebliche respektive vermutete Kontaktaufnahme durch den iranischen Geheimdienst via Facebook sei nicht glaubhaft, zumal diese nicht belegt werde. 5.5 Der Beschwerdeführer verweist in der Replik darauf, dass es sich bei den eingereichten Facebook-Beiträgen nur um eine Auswahl handle. Immerhin sei daraus ersichtlich, dass er schon vor der Anhörung, nämlich bereits im (…), politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht habe. Die Intensivierung seiner Aktivitäten ab (…) sei darauf zurückzuführen, dass er (erst) ab diesem Zeitpunkt im Besitz eines Smartphones gewesen sei. Er habe seine Facebook-Aktivitäten in der Anhörung nicht erwähnt, weil für ihn der direkte persönliche Austausch mit anderen (…)-Mitgliedern im Vordergrund gestanden habe; darüber habe er denn auch berichtet. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei mehrmals via Facebook von

D-1970/2019 Personen kontaktiert worden, welche sich als Belutschen ausgegeben und ihm Fragen zu seinem Aufenthaltsort und politischen Engagement gestellt hätten. Er habe vermutet, es könnte sich dabei um Angehörige des iranischen Geheimdienstes handeln, weshalb er die Chatverläufe gelöscht und sein Facebook-Konto (im Jahr 2018) zweimal für einige Zeit deaktiviert habe. Ab dem Jahr (…) habe er wieder regelmässig Beiträge geteilt und kommentiert; er werde entsprechende Beweismittel nachreichen. Sodann habe er wie erwähnt als Mitglied und (…) der (…) an zwei Konferenzen teilgenommen. Diese Tätigkeit sei per se als regimekritisch zu werten, zumal (…)-Aktivisten als Staatsfeinde betrachtet würden. Mit der Veröffentlichung seiner Berichte auf (…) habe er sich stark exponiert. Der Kreis der Teilnehmer an der Veranstaltung vom (…) sei relativ klein gewesen (Verweis auf die eingereichten Fotos). Ein (…) habe Filmaufnahmen gemacht, und es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst auch auf diesem Weg von seiner Teilnahme erfahren und ihn als Feind des Regimes identifiziert habe. Der Beschwerdeführer betonte schliesslich, sein politisches Engagement in der Schweiz stelle die Fortsetzung seiner bereits im Heimatland begonnenen regimekritischen Aktivitäten dar. 6. 6.1 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist zudem bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Insbesondere haben die iranischen Behörden auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Personen im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.2.2 ff.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die irani-

D-1970/2019 schen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie das Referenzurteil D- 830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 6.1.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte politische Tätigkeit und angeblich damit verbundene Vorverfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen und er die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt nicht als regimefeindliche Person im Visier der heimatlichen Behörden stand. 6.1.2 Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt. Seine angebliche Mitgliedschaft bei der (…) ist zu bezweifeln, zumal die (…) in ihrem Unterstützungsschreiben vom 22. Januar 2017 den Beschwerdeführer nicht als Mitglied bezeichnet, sondern lediglich ausgeführt hat, er habe (…). Demzufolge ebenfalls wenig glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er nehme regelmässig zusammen mit F._______ an Sitzungen der (…) teil, zumal er keinerlei Beweismittel für diese Behauptung vorlegt. Die übrigen geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an zwei Konferenzen inklusive Berichterstattung auf (…), Facebook-Aktivitäten) konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, aber es ist wenig wahrscheinlich, dass er deswegen in den Fokus des iranischen Geheimdienstes geraten ist und als ernsthafter und (potentiell) gefährlicher Regimegegner eingestuft wird. Er nahm nämlich an den beiden Konferenzen in (…) und (…) nicht als Organisator oder gar Redner, sondern lediglich als Zuhörer teil, stand somit bei diesen Anlässen nicht im Rampenlicht. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der von ihm erwähnte (aber nicht konkret bezeichnete) Bericht eines (…) über die Veranstaltung vom (…) auf die dort anwesenden Vertreter der Kurden sowie allenfalls Behördenmitglieder konzentrierte, weshalb zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer im fraglichen (…) überhaupt zu sehen war, geschweige denn in identifizierbarer Weise abgebildet wurde. Die zwei von ihm verfassten und unter seinem Namen (mit einem Foto von ihm und dem Vorsitzenden der (…) auf (…) veröffentlichten Berichte fassen lediglich in neutraler Art und Weise den Inhalt der an den Konferenzen gehaltenen Reden zusammen. Der Beschwerdeführer äussert dabei keine eigene Meinung. Weitere auf (…) oder anderen Portalen publizierte Texte

D-1970/2019 des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Betreffend seine Facebook-Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2019 mehrere Screenshots seiner Facebook-Seite zu den Akten. In der Replik stellte er sodann die Nachreichung weiterer Facebook-Unterlagen in Aussicht; diese sind jedoch bis heute nicht beim Gericht eingetroffen. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde erwähnte Teilnahme an WhatsApp-Gruppen reichte er keinerlei Beweismittel ein. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Facebook-Konto zwar mit einem Profilbild von sich versehen hat, jedoch unter einem Pseudonym («E._______») auftritt und nicht seinen tatsächlichen Wohnort, sondern «(…)» angibt. Bei seinen Beiträgen handelt es sich überwiegend um kommentarlos geteilte Posts von anderen Nutzern sowie um einige wenige, kurze, von ihm selber verfasste Kommentare. Die Reichweite seiner Posts scheint sehr gering zu sein, zumal diese offenbar kaum kommentiert werden und er dafür jeweils nur wenige «Likes» erhält. Die (geteilten und eigenen) Beiträge thematisieren im Wesentlichen die desolate wirtschaftliche Lage, die schlechte Gesundheitsversorgung, das vernachlässigte Bildungssystem und die marode Infrastruktur in Belutschistan sowie die Menschenrechtsverletzungen, welche an der belutschischen Bevölkerung begangen werden, namentlich die Hinrichtungen von belutschischen Gefangenen. Derartige Facebook-Posts sind indessen als massentypisch zu qualifizieren, zumal die dabei vertretenen Ansichten nicht als besonders extrem, aggressiv oder aufwieglerisch bezeichnet werden können und darauf verzichtet wird, die Vertreter der politischen und religiösen Elite direkt zu kritisieren oder gar zu beleidigen. Der Beschwerdeführer hebt sich durch diese Beiträge nicht von der grossen Masse unzufriedener Exiliranern ab und kann insbesondere nicht als Meinungsmacher qualifiziert werden. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit erfüllt er insgesamt nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Iran wahrnehmen würden, selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Die vorstehenden Erwägungen lassen dies indes als wenig wahrscheinlich erscheinen. Bei dieser Sachlage ist das gänzlich unsubstanziierte und unbelegte Vorbringen, wonach der Vater des Beschwerdeführers im (…) (erneut) nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer vermutete Kontaktaufnahme durch den iranischen Geheimdienst via Messenger, bei welcher unbekannte Personen mehrfach nach seinem genauen Aufenthaltsort und seiner politischen Tätigkeit gefragt hätten, ist ebenfalls unglaubhaft, zumal ein derart

D-1970/2019 plumpes Vorgehen des iranischen Geheimdienstes realitätsfremd erscheint. Bezeichnenderweise konnte er die fraglichen Chatverläufe auch nicht belegen. 6.2 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte

D-1970/2019 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Iran für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. 7.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt und vor der Ausreise im Geschäft seines Vaters aushalf sowie gelegentlich als (…) arbeitete. Seine Familie gehört seinen Angaben zufolge zur Mittelschicht und besitzt Wohneigentum (vgl. A18 F55). Abgesehen von seinen Eltern und sieben Geschwistern leben auch noch weitere Verwandte in der Herkunftsregion.

D-1970/2019 Die soziale und wirtschaftliche Reintegration dürfte dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht schwerfallen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hatte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebracht, er leide an Kopf- und Nackenschmerzen, Schlafproblemen, innerer Anspannung sowie weiteren Symptomen (vgl. A18 F131 f. sowie A19). In der Beschwerde machte er sodann geltend, er befinde sich seit dem 2. Oktober 2018 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung; ein Arztbericht werde nachgereicht, sofern er wesentlich erscheine. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 auf, die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (namentlich einen Arztbericht) einzureichen. Bis heute sind indessen keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht worden. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer an vollzugsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Im Übrigen weist das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau auf (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 8.5.3, m.w.H.), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch im Iran eine adäquate Behandlung erhalten würde. 7.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.

D-1970/2019 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 30. April 2019 gutgeheissen worden ist und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Ermangelung einer Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und auf pauschal Fr. 1'000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1970/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

D-1970/2019 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-1970/2019 — Swissrulings