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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2010 D-1965/2010

1 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1965/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1965/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.________ (Delta State), Nigeria eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2008 verliess und am 13. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatland eine Woche in Niger, drei Monate in Libyen und ein Jahr in Italien aufgehalten, dass die Ältesten von B.________ ihn hätten zwingen wollen, den Posten des Chefs des Orakels anzunehmen, ihm gedroht worden sei, er werde geopfert, falls er diesen Posten nicht annehme, und er in den Palast des Königs eingesperrt worden sei, aus dem ihm die Flucht gelungen sei, dass er am 6. September 2008 in Italien um Asyl nachgesucht habe, sein Gesuch im März 2009 abgelehnt worden sei, und er von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert worden sei, dass er gemäss der Datenbank Eurodac am 7. September 2008 in Italien registriert wurde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er geltend machte, er habe in Italien einen Entscheid erhalten, in dem er unter Androhung von Inhaftnahme aufgefordert worden sei, dieses Land zu verlassen (vgl. act. A1/13 S. 10), dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, D-1965/2010 dass das BFM den italienischen Behörden am 18. Januar 2010 mitteilte, die Frist zur Beantwortung des Rückübernahmeersuchens sei abgelaufen, weshalb Italien gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – frühestens eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2008 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden sei, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass angesichts dessen, dass bis zum Verfügungszeitpunkt keine Zustimmung bezüglich der Übernahme des Beschwerdeführers einge- D-1965/2010 troffen sei, die Anfrage seit dem 24. Dezember 2009 verfristet sei, was als stillschweigende Zustimmung zu gelten habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 25. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand des Beschwerdeführers, Italien habe ihn des Landes verwiesen, kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, sein Fall sei erneut zu prüfen und er sei allenfalls erneut anzuhören, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 29. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1965/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), D-1965/2010 dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen her kommend am 6. September 2008 illegal nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am folgenden Tag daktyloskopisch registriert wurde und ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A1/13 S. 8 f.), dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 gestützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II- VO ersuchte (vgl. act. A13/6) und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2009 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A16/1), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom D-1965/2010 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde von Italien nach Nigeria deportiert, da er während zehn Jahren nicht mehr nach Italien einreisen dürfe, nichts zu ändern vermögen, da Italien verpflichtet war und ist, allfällige Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen, dass der Antrag des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz erneut anzuhören, demzufolge abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), D-1965/2010 dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots beziehungsweise der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D- 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin Office, Ref. Nr. N (...) (per Telefax) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9

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