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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-1959/2008

1 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,981 mots·~35 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1959/2008/law/bah/dcl Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (…).

D-1959/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Armenier mit letztem Aufenthalt in Istanbul, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 14. Oktober 2005 und gelangte am 16. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung vom 25. Oktober 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner politischen Vergangenheit in seiner Heimat verschiedenen Repressionen ausgesetzt gewesen. Dies sei mit seiner Inhaftierung von 1980 bis 1991 und mit seiner armenischen Abstammung in Zusammenhang gestanden. Er sei auch nach seiner Haftentlassung unterdrückt worden. Er habe für verschiedene sozialistische Zeitschriften Artikel geschrie-ben. Man habe ihn beschattet und sein Telefon abgehört. Er habe oft sei-ne Bleibe gewechselt und sei zwischenzeitlich auch untergetaucht. Ab Mitte 2005 sei er von den Behörden ernsthaft bedroht worden und man habe – vermutlich im August und September 2005 – zweimal versucht, ihn zu entführen. Aufgrund der aufgeheizten allgemeinen Atmosphäre ha-be er sich davor gefürchtet, getötet zu werden. Im Jahr 1980 sei er be-schuldigt worden, Mitglied der TKP/ML und an deren Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Er sei zum Tod verurteilt worden. Aufgrund eines neuen Gesetzes sei er 1991 bedingt freigelassen worden. Nach seiner Haftent-lassung sei er nicht mehr festgenommen worden. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (act. A1/1). A.b Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe drei Jahre lang für eine Firma gearbeitet und vermute, dass man ihm dort aus politischen Gründen gekündigt habe. Ab dem Jahr 2000 sei er selbständig im Bereich Werbung tätig gewesen. In der ersten Woche des September 2005 hätten Zivilpolizisten versucht, ihn zu entführen. Er sei an einem Abend zusammen mit einem Freund unterwegs gewesen, als ihn zwei Personen an den Armen gepackt hätten. Da er geschrien habe, habe sich sein Freund eingemischt und die Personen hätten sich als Polizisten zu erkennen gegeben. Als sich weitere Personen für das Geschehen interessiert hätten, hätten die beiden die Flucht ergriffen. Man habe bereits drei oder vier Monate vorher versucht, ihn zu entführen. Während seiner Haftzeit sei er oft gefoltert worden. Er sei nur

D-1959/2008 bedingt entlassen worden, habe aber die Türkei dennoch nicht verlassen. Sein Heimatland habe er wegen der Entführungsversuche verlassen, aber auch deshalb, weil gegen ihn aufgrund seiner Abstammung Komplotte geschmiedet worden seien. Man habe in den Medien negativ über ihn berichtet. Aufgrund der verschärften Lage in der Türkei habe er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt. Er nehme an, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei beseitigt würde. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel ein (act. A12 und A13). A.c Das BFM führte am 10. Januar 2008 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei führte er aus, die Artikel, die er geschrieben habe, seien unter einem Pseudonym veröffentlicht worden. Offiziell hätten die Behörden keine Kenntnis davon, dass die Artikel von ihm stammten, und er sei deshalb auch nicht bedroht worden. Einerseits habe er sich durch zivil gekleidete Personen, die mit dem Staat zusammengearbeitet hätten, bedroht gefühlt. Anderseits sei er durch Schriften, die im Internet publiziert worden seien, denunziert worden. Zudem sei in drei Büchern sein Name erwähnt worden. Als er 1980 verhaftet wor-den sei, sei sein Name in allen Medien genannt und er als armenischer Terrorist bezeichnet worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich weiterhin zum Sozialismus bekannt. Er habe an Veranstal-tungen von Gewerkschaften und anderen Institutionen teilgenommen. In den Jahren 1992 bis 1994 habe er ehrenamtlich bei der Gestaltung der Zeitschrift B._______ geholfen. Er habe bemerkt, dass er zeitweise be-schattet worden sei und vermute, man habe ihn dadurch einschüchtern wollen. Im Mai 2004 habe man in Istanbul versucht, ihn zu entführen. Plötzlich hätten ihn zwei Personen am Arm gepackt und ihm gesagt, er solle mitkommen. Sie hätten versucht, ihn wegzuziehen, weshalb sich seine Freundin eingemischt und geschrien habe, um die Aufmerksamkeit anderer Leute zu erwecken. Als viele Leute um sie herum gestanden sei-en, habe er sich befreien können und die beiden Entführer seien rasch verschwunden. Er gehe davon aus, dass man ihn mit dieser Aktion habe einschüchtern wollen. Im September 2004 sei er zusammen mit einem Freund unterwegs gewesen; als sie in eine Nebengasse eingebogen seien, habe ihn eine Person am Arm gehalten und versucht, ihn zu verschleppen. Danach habe er auch auf der anderen Seite die Hände einer Person gespürt. Sein Freund und weitere Personen hätten sich phy-sisch eingemischt. Die beiden hätten ihn schliesslich losgelassen und seien weggegangen. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es seien ihm damals keine Ausweise gezeigt worden. Er denke, dass man ihn bei der zweiten Entführung habe

D-1959/2008 töten wollen. Es hätten sich weitere Begebenheiten zugetragen. So habe jemand versucht, ihn mit ei-nem Auto anzufahren, jemand habe ihm eine Pistole gezeigt und jemand, der ihm in einem Minibus gegenüber gesessen habe, habe mit den Fingern Schiesszeichen gemacht. Der Beschwerdeführer gab weitere Beweismittel zu den Akten (act. A22). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 4. April 2008 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

D-1959/2008 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

D-1959/2008 auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Ausreise im Oktober 2005 keine direkte behördliche Verfolgung geltend gemacht. Er habe ausdrücklich erklärt, dass die Polizei nicht gegen ihn habe vorgehen können. Er habe jedoch gesagt, dass er aufgrund seiner armenischen Herkunft und der früheren politischen Aktivitäten besonders gefährdet gewesen sei. Zum Beweis habe er zwei Berichte der Zeitschrift C._______ vom (…) abgegeben. Da es sich um Dokumente aus dem Jahr 1988 handle, seien sie zum Nachweis einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise nicht geeignet. Er habe auf zwei Artikel der Zeitung D._______ vom (…) und E._______ vom (…) aufmerksam gemacht. Darin würden Beispiele von Entführungen angeführt, die indessen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufwiesen. Ferner liege ein Artikel aus F._______ vom (…) vor, in dem Passagen aus dem kurz zuvor erschienenen Buch G._______ zitiert würden. Der Text enthalte eine Anzahl Namen von Personen, unter anderem H._______, die mit der PKK zu tun gehabt hätten. Auch der Name des Beschwerdeführers sei aufgeführt, mit dem Hinweis, er sei Armenier und (…) mit (…) anderen Mitgliedern der TIKKO festgenommen worden. Diverse Leser des Buchs hätten sich im Internet zu einzelnen Passagen des Buchs geäussert, der Beschwerde-führer habe einige dieser Artikel abgegeben. Sein Name werde darin ge-nannt, mit dem Vermerk, er sei ein Mann der TIKKO. Es sei nicht er-staunlich, dass sich Buchautoren in der Türkei mit der Armenien- oder Kurdenfrage auseinandersetzten, da die Themen immer noch aktuell sei-en. In den Beiträgen würden viele Personen auch namentlich genannt. Aus den den Beschwerdeführer betreffenden Bemerkungen gehe hervor, dass er die Strafe verbüsst habe und das Verfahren über 25 Jahre zu-rückliege. Die Artikel seien keine Indizien für eine Gefährdung. Er habe selbst eingeräumt, wegen dieser Artikel nicht bedroht worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, Sicher-heitskräfte hätten vermutlich im August und September 2005 zweimal versucht, ihn zu entführen. Gemäss den Angaben bei der kantonalen An-hörung habe der zweite Entführungsversuch in der ersten September-woche 2005 stattgefunden, der erste drei oder vier Monate zuvor. Beim zweiten Vorfall hätten ihn zwei Zivilpolizisten an den Armen ergriffen, ohne etwas zu erklären. Anderseits habe er gesagt, sie hätten ihm ge-sagt, er müsse mitkommen. Darauf habe er geschrien, sein Freund sei herbeigeeilt und habe von den Polizisten wissen

D-1959/2008 wollen, was los sei. Im Weiteren habe er gesagt, er selber habe die Polizisten gefragt, wer sie seien. Sie hätten ihm gesagt, sie seien Polizisten, ohne ihm aber einen Ausweis zu zeigen. Bei der Rückübersetzung habe er zu Protokoll ge-geben, die Polizisten hätten seinem Freund ihre Ausweise nicht gezeigt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er den Sachverhalt nochmals anders dargestellt. Er habe erklärt, beim zweiten Entführungsversuch ha-be ihn zuerst eine Person am Arm gehalten, kurz darauf sei er von einer zweiten Person ergriffen worden. Er habe den beiden Männern keine Fra-gen gestellt. Diese hätten nichts zu ihm gesagt. Der erste Entfüh-rungsversuch habe im Mai 2004 stattgefunden. Damals sei er in Begleitung seiner Freundin gewesen. Nach Vorhalt der früher gemachten Aus-sagen habe er auf der Richtigkeit der zuletzt gemachten Aussagen be-harrt. Der Beschwerdeführer habe sich die geltend gemachten Vorfälle schriftlich bestätigen lassen. Dabei handle es sich um Gefälligkeitsbe-stätigungen, die die Zweifel an den Vorbringen nicht zu entkräften ver-möchten. Die unterschiedlichen Ausführungen zu den angeblichen Entführungsversuchen könnten nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, weshalb sich die politische Polizei beziehungsweise der MIT oder paramilitärische Kräfte im Sommer 2005 für ihn interessiert hätten. Er habe seine Aussagen selber relativiert, indem er erklärt habe, es sei vielleicht gar kein Entfüh-rungsversuch gewesen. In der Tat sei das angebliche Vorgehen der ver-meintlichen Polizisten nicht nachvollziehbar. Es sei kaum davon auszugehen, dass er ausgerechnet dann hätte entführt werden sollen, als er sich in Begleitung und in einer Menschenmenge befunden habe. Trotz des missglückten ersten Versuchs seien die Unbekannten auch beim zweiten Versuch gleich dilettantisch vorgegangen. Dies entspreche nicht dem Vorgehen paramilitärischer Kräfte bei einer koordinierten und geziel-ten Entführungsaktion. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe könnten somit nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer sei 1988 in einem Massenprozess gegen Akti-visten der TKP/ML-TIKKO verurteilt worden. Insgesamt habe er elf Jahre im Gefängnis verbracht. Zum Beweis habe er die Titelseite der Anklage-schrift und einige Seiten zu den Akten gegeben. Daraus sei weder das Urteil noch dessen Begründung ersichtlich. Trotz Aufforderung habe er dem BFM keine weiteren Unterlagen zukommen lassen, obwohl er in deren Besitz sein wolle. Aufgrund des Beweismaterials und seiner Angaben könne davon ausgegangen werden, dass er in diesem Ver-fahren angeklagt und verurteilt worden sei. Es lägen auch zwei Artikel der Zeitschrift B._______ von 1990 vor, welche er und andere Inhaftierte redi-giert hätten. Dazu habe er die Kopie eines undatierten Zeitungsartikels zu den Akten gegeben, in dem er mit Parteikollegen abgebildet sei. Er habe ausgeführt, dass das Verfahren vor dem I._______ abgeschlossen und er 1990 aus der Haft entlassen worden sei. Ausser dass er sich gele-gentlich beobachtet gefühlt habe, habe er keine gezielten Verfolgungs-massnahmen durch die türkischen Behörden geltend gemacht. Somit be-stehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Strafverfahren und seiner Ausreise. Die von ihm geltend gemachte Be-strafung wegen der Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO sei nicht asylre-levant. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe zwischen 1997 und 2005 unter einem Pseudonym diverse Artikel geschrieben. Er habe Fotokopien der Zeitschrift J._______ aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie aus dem Jahr 2005 zu den Akten gegeben. Laut seinen Angaben seien diese Berichte aus rechtlichen Gründen

D-1959/2008 von der Redaktion bearbeitet worden. Die Artikel, die sich mit der Kurdenfrage beschäftigten, seien nicht mit seinem Namen unterschrieben, da er sich nicht habe exponieren wollen. In zwei notariellen Beglaubigungen vom Dezember 2005 und einem Schreiben der Chefredakteurin der K._______ werde bestätigt, dass er Autor einiger der bezeichneten Artikel sei. Er führe dazu aus, dass er auf Geheiss der Rechtsabteilung und der Anwälte der Zeitschrift die Artikel nicht mit seinem Namen versehen habe, um eine mögliche Strafklage zu verhindern. Er habe gesagt, der Name des Verfassers der Texte sei den Behörden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beglaubigung nicht bekannt gewesen. Einige der von ihm eingereichten Dokumente aus dem Internet be-schäftigten sich mit der Ermordung von L._______. Dies sei für den Be-schwerdeführer ein Beleg, dass auch er umgebracht werden könnte. Dazu sei festzuhalten, dass er keine profilierte politische oder intellek-tuelle Persönlichkeit sei, die deshalb zum Ziel von Übergriffen werden könnte. Übrigens habe die türkische Polizei am 22. Januar 2008 eine militante nationalistische Organisation zerschlagen und 30 Persönlich-keiten aus der rechtsextremen Szene festgenommen, die offenbar mit der Ergenekon in Verbindung stünden. Die Staatsanwaltschaft werfe der Organisation die Bildung einer terroristischen Vereinigung zur Ermordung prominenter Intellektueller und Politiker vor. Mitglieder der Organisation würden der Beteiligung an der Ermordung von L._______ beschuldigt. Die Sicherheitskräfte seien somit gegenüber rechtsextremen Kräften nicht untätig. Durch die Zerschlagung dieser Gruppierung erscheine es sehr unwahrscheinlich, dass es in nächster Zeit zu weiteren Übergriffen aus diesem Milieu komme. Der Beschwerdeführer gebe an, sein Vater sei Armenier und seine Mutter sei Aramäerin gewesen. Er sei armenischen (christlichen) Glaubens. In Wirklichkeit sei er Atheist. Somit sei er in seinem Umfeld nicht als Christ wahrgenommen worden, zumal auch sein Name nicht zwingend auf eine solche Herkunft hinweise. Die vormalige Schweizerische Asylrekurs-kommission (ARK) habe sich in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 26 zur asyl-rechtlichen Relevanz der Zugehörigkeit zum syrisch-orthodoxen Glauben in der Türkei geäussert und sei zum Schluss gekommen, syrischortho-doxe Christen seien alleine aufgrund ihres Glaubens in der Türkei grund-sätzlich keiner Verfolgung ausgesetzt. Es gebe somit keine Hinweise, dass er wegen seiner Ethnie oder seiner Religion oder seiner Verurteilung im Jahr 1988 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen habe. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien geeignet, eine Verfolgung seiner Person zu belegen. Die Zeitungsartikel aus den Jahren 1988 und 1990 sollten aufzeigen, wieso er heute noch in Zeitschriften und im Internet als armenischer Terrorist und Staatsfeind gebrandmarkt werde. Die Erwähnung seines Namens in den genannten Büchern sowie die entsprechenden Zitate in einer Zeitschrift seien von zentraler Bedeutung für seine Gefährdung. Beim erwähnten Buch handle es sich um eine der vielen Hetzschriften von M._______. Die Erwähnung seines Namens sei nicht bedeutungslos. Die eingereichten Internetausdrucke seien von besonderem

D-1959/2008 Interesse. Viele der Personen, die auf den darin enthaltenen Listen fungierten, seien bereits ermordet worden, befänden sich im Gefängnis oder seien aus der Türkei geflohen. Zudem habe er zwei glaubhafte schriftliche Zeugenaussagen zu den Akten gereicht. Es dürfte nicht rechtsgenüglich sein, diese ohne weitere Begründung als Gefälligkeitsschreiben abzutun. Beide Zeugen erklärten sich bereit, bei der schweizerischen Botschaft in Q._______ dazu auszusagen. Die Vorinstanz habe die zu den Akten gereich-ten Beweismittel aus dem Zusammenhang gerissen und, wenn über-haupt, nur oberflächlich geprüft. Sie verkenne deren Beweiswert, womit die Sachverhaltsabklärung unvollständig sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entfüh-rungsversuche seien tatsächlich ungenau gewesen. Die Aussage, die er während der Erstbefragung gemacht habe, scheine zu den folgenden Aussagen im Widerspruch zu stehen. Jedoch sei dieser mit Blick auf die Aussage, ab Mitte 2005 habe die Verfolgung gegen ihn einen neuen Höhepunkt erreicht und dem Vermerk, vermutlich hätten sich die Entfüh-rungsversuche im August und September 2005 zugetragen, nicht so ein-deutig, dass er ohne Klärungsversuch in die Erwägungen hätte mit ein-fliessen dürfen. Dies umso weniger, weil bei genauem Hinsehen zu er-kennen sei, dass diesbezüglich in den folgenden Befragungen keine Widersprüche mehr entstanden seien. Hinsichtlich der Schilderungen des Vorfalls vom September 2005 werde nicht klar, in welchen Punkten die Vorinstanz die Widersprüchlichkeit erkannt habe. Insbesondere werde ihm eine Aussage als widersprüchlich vorgehalten, die er in derselben Befragung korrigiert habe. Die Beschreibung des Standorts des Freun-des, in dessen Begleitung der Beschwerdeführer sich beim zweiten Entführungsversuch befunden habe, werde als widersprüchlich bezeich-net, obwohl die Ausführungen dazu übereinstimmten. Bei der kantonalen Anhörung habe er gesagt, sein Freund habe sich nicht direkt neben ihm befunden. Beim BFM habe er erklärt, sein Freund sei neben ihm ge-gangen, zirka in einem Abstand von einem Meter. Er könne sich aber nicht erinnern, gesagt zu haben, sein Freund sei herbeigeeilt. In den Akten sei keine entsprechend formulierte Aussage gefunden worden. Die gesamte Sachverhaltsabklärung scheine vorliegend den geltend ge-machten Fluchtgründen nicht gerecht zu werden. Die Vorinstanz stütze sich immer wieder auf die Aussagen, die der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung gemacht habe. Bezüglich deren Ergebnisses seien ernsthafte Zweifel berechtigt. Immerhin habe sich auch die Vorinstanz veranlasst gesehen, eine weitere Anhörung durchzuführen. Der Ablauf der Befragung beim Kanton sei eher unstrukturiert gewesen. Die Befra-gerin habe den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen, so dass er be-rechtigterweise moniert habe, er habe keine Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Der Tonfall der Befragerin könnte teilweise als spöttisch bezeichnet werden. Er habe offen sein Misstrauen gegenüber dem protokollierten Text bekundet. Es erscheine problema-tisch, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf ein Protokoll stütze, das sogar für ihre Bedürfnisse nicht ausreichend aussagekräftig gewesen sei.

D-1959/2008 Der Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel zu den Akten gereicht, in de-nen über das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber politischen Gegnern und H._______ berichtet werde. Dort würde über Entführungen geschrieben, wie er sie in einer missglückten Fassung erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in den "78ern" zur linken Bewegung der Türkei gehört. Er sei Mitglied der Organisation, die sich "78er" nenne. Aufgrund seines politischen Engagements sei er mehrfach verhaftet und eingesperrt worden. Während der Haft sei er unzählige Male gefoltert worden. Nach seiner Entlassung habe er unter Beobachtung gestanden; es seien auch Drohungen gegen ihn erfolgt. Trotzdem habe er sich in ei-nem stark politisierten Umfeld bewegt. Ab 2004 habe sich die Lage für ihn zugespitzt; die Überwachung habe teilweise ein unerträgliches Ausmass erreicht. Gleichzeitig habe er sich wegen der zunehmend feindseligen Stimmung gegenüber H._______ verunsichert gefühlt. Es handle sich bei ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus um eine in den lin-ken politischen Kreisen der Türkei bekannte Persönlichkeit. Nach den bei-den Entführungsversuchen im Jahr 2005 habe er sich zur Ausreise ent-schlossen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, Opfer eines erneuten Anschlags zu werden. Nicht nur das bereits Erlebte lasse diese Furcht als begründet erscheinen. Wie er wiederholt ausgeführt habe, lasse sich sei-ne Furcht auch mit den zahlreichen Hetzschriften, in der er als armeni-scher Terrorist oder Staatsfeind dargestellt werde, erklären. Der Beschwerdeführer verweise auf zwei von der Journalistin N._______ durchgeführte Interviews. In einem Interview von 2006 berichte der Vor-steher der (…), O._______, über die Verflechtungen der verschiedenen Sicherheitseinheiten des Staats. Er zeige auf, welche direkten Beziehungen es zwischen Sicherheitskräften und privaten Organisationen gebe. So auch die Beziehungen zwischen dem MIT und der JITEM mit der Mafia. Eindrücklich werde dar-gestellt, wie bei angeblichen Anschlägen von Privaten Waffen vom Militär zum Einsatz kämen. Auf den Punkt gebracht zeige dieses Interview, dass in der Regel Organe des Staatsapparats hinter nationalistischen Organisationen wie der Ergenekon stünden. Das zweite Interview sei mit dem Chef der Zeitung P._______ in Q._______ geführt worden. Es werde erhellt, wie komplex die Machtstrukturen in der Türkei seien. Es werde klar, dass die Ergenekon eine Fassade der dahinter stehenden nationalistischen Strukturen gewesen sei. Die Hintermänner und Täter seien keinesfalls ausser Gefecht gesetzt worden. Es gebe noch andere Organisationen als die genannte, die durch staatliche Stellen geleitet würden. Zu Festnah-men käme es oft im Zusammenhang mit Machtkämpfen innerhalb der Or-ganisationen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargetan, dass er in der Türkei zukünftig ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten müsse. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es keine. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. 5. 5.1. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. So wird geltend gemacht, das BFM habe die Beweismittel aus dem Zusammenhang gerissen, diese nur oberflächlich geprüft und deren Beweiswert verkannt (Beschwerde S. 6). Die gesamte

D-1959/2008 Sachverhaltsabklärung erscheine den Ausführungen und den geltend gemachten Fluchtgründen nicht gerecht zu werden; insbesondere stütze sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen immer wieder auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz sei in keinerlei Hinsicht rechtsgenüglich ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts wirklich nachgekommen. 5.2. Diese Einwände sind unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die von ihm erhobenen Rügen nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern in erster Linie die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts beschlagen. Besonders klar wird dies durch die Aussage, die Vorinstanz habe den Beweiswert der eingereichten Beweismittel verkannt, denn die Würdigung eines Beweismittels bildet nicht Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Verfahren umfassend abgeklärt, erhielt der Beschwerdeführer doch in drei Befragungen die Gelegenheit, sich insgesamt ausführlich zu den Gründen zu äussern, aus denen er die Türkei verlassen habe. In der angefochtenen Verfügung wurde auch auf die wesentlichen Beweismittel eingegangen; die Rüge, die Vorinstanz habe diese aus dem Zusammenhang gerissen und nur oberflächlich geprüft, betrifft wiederum nicht die Sachverhaltsermittlung, sondern die Würdigung der eingereichten Dokumente. 5.3. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Vorinstanz habe sich bei der Begründung der Verfügung auf das Protokoll der kantonalen Befragung gestützt, obwohl sie diese Befragung nicht als ausreichend aussagekräftig erachtet habe. Die Befragerin der Vorinstanz wies eingangs der ergänzenden Bundesanhörung darauf hin, sie möchte (mit dem Beschwerdeführer) einige Inhalte der Beweismittel genauer anschauen und einige Punkte der kantonalen Anhörung nochmals vertiefen. Zudem möchte sie ihm die Gelegenheit geben, alle Gründe nennen zu können, die mit seiner aktuellen Verfolgung zu tun hätten (act. A21/13 S. 2). Die Tatsache, dass das BFM eine ergänzende Anhörung durchführte, besagt, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt als noch nicht vollständig erhoben erachtete, nicht jedoch, dass es die Auffassung vertrat, man könne bei der Entscheidung nicht auf die Aussagen bei der kantonalen Anhörung abstellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung des kantonalen Protokolls sagte, das, was man ihm auf Türkisch gesagt habe, sei korrekt, er könne allerdings kein Deutsch und wisse

D-1959/2008 nicht, ob das, was geschrieben worden sei, dem entspreche, was er gesagt habe (act. A11/22 S. 18). Den Akten lassen sich indessen keine Hinweise darauf entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen ist oder dass dieser nicht korrekt übersetzt hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem die Gelegenheit, bei der Rückübersetzung Korrekturen respektive Präzisierungen vorzunehmen. Das BFM hat dem kantonalen Protokoll somit keine unrechtmässige Bedeutung zugemessen. Schliesslich hat auch die Hilfswerkvertretung in dieser Hinsicht keine Einwände angebracht. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 6.2. 6.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1980 aufgrund ihm vorgeworfener Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO und Aktivitäten für diese Organisation verhaftet wurde. Im daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde er zuerst zum Tod verurteilt; als Folge der Kassation des Urteils wurde die Strafe auf 24 Jahre Haft reduziert. Es erscheint an-gesichts der bekannten Verhältnisse in der Türkei in der damaligen Zeit glaubhaft, dass er während der Haftzeit misshandelt wurde. Er wurde im Jahr 1991 bedingt freigelassen und hatte seither keine ernsthaften Pro-bleme mit den offiziellen türkischen

D-1959/2008 Sicherheitskräften. So wurde er ge-mäss eigenen Aussagen von denselben seither weder festgenommen noch anderweitig behelligt. 6.2.2. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln wurde sein Name verschiedentlich veröffentlicht und er in Zusammenhang mit staatsfeindlichen Gruppierungen gestellt. In Internetbeiträgen wurde auf die entsprechenden Artikel reagiert. 6.2.3. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich auch nach seiner Freilassung für seine politische Überzeugung einsetze, sich jedoch aus Furcht vor erneuter Festnahme bei seinen Aktivitäten zurückhielt. Unter einem Pseudonym verfasste er kritische Artikel, es wurden deswegen gegen ihn – soweit bekannt – keine Strafverfahren eingeleitet, da den Behörden nicht zur Kenntnis gelangte, dass er der Verfasser der Artikel war. 6.2.4. Als zentralen Ausreisegrund bezeichnete der Beschwerdeführer zwei Entführungsversuche, deren Opfer er geworden sei. Diese seien entweder von Funktionären staatlicher Behörden oder von mit dem Staat zusammenarbeitenden nationalistischen Gruppierungen begangen worden. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, dass die geschilderten Entführungsversuche dilettantisch anmuten. Wären professionelle "Täter" am Werk gewesen, hätten sie sich – vor allem nachdem ein erster Entführungsversuch gescheitert wäre – wohl geschickter verhalten. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich dahingehend, dass Entführungen unliebsamer Personen in der Regel anders – und erfolgreich – ablaufen (act. A21/13 S. 9). Zudem schilderte er die beiden Entführungsversuche bei den Befragungen voneinander abweichend. Bei der Kurzbefragung gab er an, die beiden Entführungsversuche hätten vermutlich im August und September 2005 stattgefunden (act. A2/12 S. 5). Bei der kantonalen Anhörung führte er aus, die Zivilpolizei habe in der ersten Woche des Septembers 2005 versucht, ihn zu entführen (act. A11/22 S. 7). Sie hätten ihn an den Armen gepackt und ihm gesagt, er müsse mitkommen. Als er geschrien habe, sei sein Freund, mit dem er zusammen gewesen sei, eingeschritten. In diesem Moment hätten sie gesagt, dass sie von der Polizei seien (act. A11/22 S. 8). Sein Freund habe deren Ausweise sehen wollen und sie hätten sie vorgewiesen. Bei der Rückübersetzung gab er indessen an, sie hätten ihre Ausweise auch seinem Freund nicht gezeigt (act. A11/22 S. 17). Drei oder vier Monate vorher habe ein erster Entführungsversuch stattgefunden, bei dem die Täter rüder vorgegangen seien. Entgegen dieser An-

D-1959/2008 gabe behauptete der Beschwerdeführer gleich anschliessend, beim zweiten Versuch seien die Täter barbarisch vorgegangen (act. A11/22 S. 8 und 17). Bei der Bundesanhörung sagte er aus, man habe im Mai 2004 erstmals versucht, ihn zu entführen. Es sei um die Mittagszeit geschehen, als er mit einem Freund zum Essen habe gehen wollen. Der zweite Entführungsversuch habe im September, einige Monate nach dem ersten, stattgefunden. Er habe den beiden Personen keine Fragen gestellt, sich aber aus deren Händen zu befreien gesucht. Sein Freund und fremde Leute hätten sich körperlich eingemischt. Die Entführer hätten nichts gesagt. Der Beschwerdeführer äusserte sich somit in zweierlei Hinsicht abwei-chend dazu, wann die Entführungsversuche stattgefunden hätten. Einer-seits nannte er das Jahr 2004, anderseits das Jahr 2005 und auch be-züglich der Monate machte er abweichende Angaben. Bei der kantonalen Anhörung gab er an, die Zivilpolizei habe im September 2005 versucht, ihn zu entführen, bei der Bundesanhörung war er sich nicht sicher, wer hinter dem Versuch gestanden habe. Bei der kantonalen Anhörung machte er geltend, die Entführer hätten mit ihm und mit seinem Freund "gesprochen", während er bei der Bundesanhörung sagte, es sei nichts "gesprochen" worden. Schliesslich machte er bei der kantonalen Anhö-rung unterschiedliche Angaben dazu, ob die Entführer seinem Freund ihre Ausweise gezeigt hätten oder nicht. Da der Beschwerdeführer zu den Entführungsversuchen voneinander abweichende Angaben machte, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Daran vermögen – in freier Beweiswürdigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) auch die eingereichten Bestätigungen zweier Freunde des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da damit die bestehenden Ungereimtheiten in seinen Darstellungen der Ereignisse nicht entscheidend relativiert werden kön-nen. Es kann mithin davon abgesehen werden, die beiden Personen durch die schweizerische Botschaft in Q._______ befragen zu lassen, da in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84) davon auszugehen ist, deren Befragung werde keine Er-kenntnisse vermitteln, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Das entsprechende Gesuch wird abgewiesen. 6.2.5. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe sich beschattet gefühlt und nannte einige Begebenheiten, aufgrund derer er diesen Eindruck hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Freilassung im Jahr 1991 bis zum Jahr 2005 unter engmaschiger Überwachung stand. Es ist denkbar, dass man nach seiner Freilassung ein Auge auf ihn warf, um zu überprüfen, ob er aus Sicht der Sicherheitsbehörden staatsgefährdende Aktivitäten entfaltete, was den http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/24 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84 http://links.weblaw.ch/EMARK-2003/13%20S.84

D-1959/2008 Widerruf der bedingten Freilassung zur Folge gehabt haben dürfte. Nachdem der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2005 keinerlei Probleme mit den Sicherheitsbehörden hatte, bestand aus deren Sicht kein Grund, seine Überwachung zu verstärken, da von ihm für den türkischen Staat offenbar keine Bedrohung ausging. Die vom Beschwerdeführer vermutete engmaschige und sich intensivierende Überwachung erscheint somit realitätsfremd. 7. 7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die

D-1959/2008 Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3. Die vom Beschwerdeführer während seiner Haftzeit (1980 - 1991) erlittenen Misshandlungen lagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei mindestens 14 Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da der Beschwerdeführer selber aussagte, er habe sich damals (nach seiner bedingten Freilassung) trotz der Gefahr einer erneuten Inhaftierung bewusst zum Verbleib in seinem Heimatland entschlossen (act. A11/22 S. 13). Der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei beziehungsweise heute noch asylrechtlich relevante Verfolgung drohte beziehungsweise droht, ist die Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 7.4. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nach 1991 dahingehend betätigt, dass er unter einem Pseudonym verschiedene kritische Artikel verfasst habe. Dazu reichte er mehrere Beweismittel ein (act. A13). Er selbst ging davon aus, dass den türkischen Behörden diese Tatsache nicht bekannt war, zumal er bis zu seiner Ausreise deshalb keine Probleme zu gewärtigen hatte. Auch heute liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den türkischen Behörden der Verfasser der Artikel bekannt geworden und gegen diesen ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Somit hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich nichts zu befürchten. 7.5. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, die eingereichten Beweismittel seien geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Hinsichtlich der Zeitungsartikel aus den Jahren 1988 und 1990 (act. A1/1), in denen sein Name teilweise erwähnt wurde, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ihm daraus bisher keine Nachteile erwuchsen. Er lebte von 1991 bis 2005 weiterhin in der Türkei, ohne dass es wegen seiner (politischen) Vergangenheit zu ernsthaften Drohungen gegen oder Übergriffen auf ihn gekommen wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers in alten Zeitungsartikeln mit ein Grund dafür ist, dass er in neueren Büchern und Artikeln (act. A12 und A22) erwähnt wird. Diese

D-1959/2008 Veröffentlichungen dürften allerdings eher in einem kleinen Kreis von nationalistisch gesinnten Personen auf Interesse stossen. Einen breiten Kreis der türkischen Öffentlichkeit dürfte kaum interessieren, welche Aktivitäten der Beschwerdeführer in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts hatte. So erstaunt denn auch nicht, dass er selbst einräumte, er sei wegen dieser Artikel nicht bedroht worden. Für die ihm zur Last gelegten Straftaten wurde er letztlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er verbüsste. Seitens der türkischen Behörden bestand gegen ihn offensichtlich keine weitere Verfolgungsabsicht, da er jahrelang nicht in Kontakt mit ihnen geriet, und es bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm seitens Privatpersonen ernsthafte Nachteile drohten. 7.6. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei angesichts seiner politischen Vergangenheit verunsichert fühlte. In den Befragungen und in der Beschwerde wird exemplarisch auf das Schicksal von L._______ verwiesen. Der Beschwerdeführer räumte allerdings selber ein, dass er nicht dasselbe Gefährdungsprofil wie L._______, der einer breiten nationalen und internationalen Öffentlichkeit bekannt war und sich öffentlich verlautbaren liess, aufweist. 7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-1959/2008 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren

D-1959/2008 Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungs-gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Haft in den Jahren 1980 bis 1991 misshandelt wurde, geht aber nicht davon aus, dass ihm erneut Leid zugefügt wird. Er dürfte bei einer Rückkehr in sein Heimatland routinemässig überprüft werden; da jedoch nichts gegen ihn vorliegt, besteht kein Grund zur Annahme, er würde weitergehenden be-hördlichen Massnahmen ausgesetzt. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkrete Gefahr, dass er seitens von Privatpersonen einer unmenschlichen Be-handlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). 9.4.1. In der Türkei herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist. 9.4.2. Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Berufserfahrung, so dass ihm eine Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte. 9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-1959/2008 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1959/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

D-1959/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.02.2011 D-1959/2008 — Swissrulings