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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2011 D-1956/2008

13 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,113 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21.  Februar  2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1956/2008 Urteil vom 13. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am …, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N … .

D-1956/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Hazara mit letztem Wohnsitz in X._______ / Provinz Ghazni – verliess Afghanistan im Jahre 2001. Er sei zuerst nach Pakistan und dann weiter in den Iran beziehungsweise direkt in den Iran gelangt, seine Ehefrau und sein Sohn seien später nachgekommen. Im Iran habe er sich neun Monate illegal aufgehalten. Mit dem Lastwagen sei er weiter in die Türkei gereist, nach sechsmonatigem illegalem Aufenthalt aber von den türkischen Behörden wieder in den Iran zurückgeschafft worden. Nach einem Monat sei er wieder in die Türkei gereist. Seine Frau und sein Sohn habe er im Iran zurücklassen müssen. Von der Türkei aus sei er zwei Monate später mit dem Lastwagen über ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2005 in die Schweiz gelangt. Nachdem er gleichentags in der Empfangsstelle … (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum … ) ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er am 8. August 2005 in der Empfangsstelle … (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum …) summarisch befragt und infolgedessen am 12. August 2005 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton … zugewiesen. Am 25. August 2005 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuches befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 1375 (1996/1997) beziehungsweise drei oder vier Jahre bevor er sein Heimatland verlassen habe, sei seine Mutter wegen einer Landstreitigkeit getötet worden. Er selber habe zu dieser Zeit in Pakistan gelebt, sei aber nach diesem Vorfall nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Täter seien zwar zuerst festgenommen, nach der Einreichung von Eigentumstiteln für die entsprechenden Ländereien aber gegen Kaution wieder freigelassen worden. Deren einflussreiche Familie habe alle Behörden bestochen. Später, wegen Korruption seitens der gegnerischen Familie, sei der Fall unter Feststellung einer natürlichen Todesursache geschlossen und die Täter freigesprochen worden. Der Gouverneur der Hezbe Wahdate Islami der Provinz Ghazni habe der Familie des Beschwerdeführers diesbezüglich am 1375/9/25 (16. Dezember 1997) ein entsprechendes Informationsschreiben gesandt. Als die Taliban an die Macht gekommen seien und die Hezbe Wahdate Islami die ihrige verloren habe, seien zwei Mitglieder der gegnerischen Familie umgebracht worden. Er und ein Freund seien fälschlicherweise beschuldigt worden, sie hätten diese Tat begangen, um seine Mutter zu rächen. Er sei nach Ghazni geflohen, wo

D-1956/2008 die Taliban an der Macht gewesen seien. Sein Freund, welcher sich in einer Zone ausserhalb des Einflussgebietes der Taliban befunden habe, sei durch die Hezbe Wahdate Islami festgenommen worden. Als die Taliban das ganze Gebiet unter ihren Einfluss gebracht hätten, sei sein Freund in deren Hände geraten. Weil die gegnerische Familie Anzeige gegen ihn und seinen Freund bei den Taliban gemacht habe, hätten die Taliban seinen Freund weiterhin festgehalten. Sie hätten für dessen Freilassung 3000 Dollar verlangt, welche dessen Familie aber nicht bezahlt habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Amerikaner bald kommen würden. Als er von der Festnahme seines Freundes erfahren habe, habe er Afghanistan verlassen (A14 S. 11) beziehungsweise weil er Angst gehabt habe, auch von den Taliban verhaftet zu werden, sei er in den Iran geflüchtet (A14 S. 12). Da die gegnerische Familie die 3000 Dollar bezahlt habe, sei sein Freund, als die Amerikaner gekommen seien, von den Taliban hingerichtet worden. Von einem Cousin eines Onkels, welcher ein angesehener Mann sei und beim Gericht arbeite, habe er erfahren, dass derselbe Richter, der damals das Dossier seiner Mutter geschlossen habe, nun seinen Fall verfolge und die Behörden nach ihm suchten. Da seine Feinde so viel Einfluss hätten, habe er Angst gehabt, sich dem Gericht zu stellen, obwohl er unschuldig sei. Deshalb sei er nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, als die iranischen Behörden die Afghanen hätten ausschaffen wollen, sondern in die Türkei geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Gouverneurs der Hezbe Wahdate Islami der Provinz Ghazni vom 1375/9/25 (16. Dezember 1997) und ein Schreiben vom 1375/9/7 (1. Oktober 1997) ein, in dem er dem Richter … den Sachverhalt bezüglich der Ermordung seiner Mutter darlege. Ausserdem reichte er seine und die Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 27. August 2007 – eröffnet am 29. August 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, beim eingereichten Identitätsausweis handle es sich nicht um ein Reiseoder Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,

D-1956/2008 SR 142.311), da auf dem Ausweis keine Fotografie angebracht sei. Entschuldbare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, lägen nicht vor. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne keine weiteren Ausweise nachreichen. Im Rahmen der Anhörung habe er schliesslich einen Identitätsausweis abgegeben und erklärt, dieser habe seinem Vater gehört. Der Beschwerdeführer wolle sich indes vor der Reise in die Schweiz bereits mehrmals im Ausland (Pakistan und Iran) aufgehalten haben. Dabei wäre zu erwarten, dass er im Besitze eines Ausweises mit Fotografie gewesen sei. Seine gegenteilige Angabe vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch erklärt habe, gemäss seinen Berechnungen sei er 34 Jahre alt, während er laut eingereichtem Ausweis erst 30 gewesen wäre. Des Weiteren sei die Asylbegründung des Beschwerdeführers als konstruiert zu taxieren. Der Beschwerdeführer könne keine exakten Angaben zum Zeitpunkt machen, an dem seine Mutter getötet worden sein soll. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer einerseits angebe, er sei aus Angst vor einer Festnahme durch die Taliban geflohen, welche seinen Freund nach der Einnahme des Gebietes weiter festgehalten hätten, und an anderer Stelle erkläre, er sei nach der Festnahme des Freundes, welche im Gebiet der Wahdat erfolgt sei, nach Ghazni geflohen, wo die Taliban an der Macht gewesen seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bis zum Frühling 2001 mit seiner Ausreise gewartet habe, hätten doch die Taliban die Macht über die Provinz Ghazni bedeutend früher als im Jahre 2001 übernommen. Schliesslich widerspreche sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seines Pakistanaufenthaltes. Die eingereichten Dokumente vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen, seien doch afghanische Beweismittel für sich allein von geringem Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerbbar seien und ebenso leicht gefälscht werden könnten. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

D-1956/2008 D. Mit Urteil vom 10. September 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht auf diese Beschwerde ein. E. Am 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Inzwischen habe sein Bruder aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren müssen. Die Mitglieder der verfeindeten Familie hätten nach ihm gefragt und seinen Bruder und dessen Sohn bedroht. Deshalb sei sein Bruder mit seiner Familie wieder aus Afghanistan geflüchtet. Er habe aber während dieses Aufenthaltes von den Hinterbliebenen des hingerichteten Freundes eine Kopie des Gerichtsurteils erhalten. In den letzten Zeilen werde er (der Beschwerdeführer) als Mörder erkannt und zur Fahndung ausgeschrieben. Zudem habe sein Bruder von den Provinzbehörden in Ghazni eine Bestätigung erhalten, wonach für ihn (den Beschwerdeführer) eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Auf deren Rückseite werde bestätigt, dass er in X._______ wohnhaft gewesen sei. In einem weiteren Dokument bestätigten die Geistlichkeit und ältere Persönlichkeiten seines Quartiers, dass er aus X._______ sei und seine Heimat wegen Problemen in seinem Quartier verlassen habe und jetzt im Ausland sei. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei zudem der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die drei erwähnten Dokumente ein. F. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 – ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. August 2007 fest. G. Mit Eingabe vom 25. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise

D-1956/2008 Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 26. März 2008 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung provisorisch und mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 definitiv aus. Den Entscheid über das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008, welche dem Beschwerdeführer am 25. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 und vom 31. Oktober 2008 bat das Amt für Migration des Kantons Luzern im Hinblick darauf, dass die Fürsorgekosten vom Bund nicht mehr übernommen würden, um Mitteilung, bis wann mit einer abschliessenden Prüfung der eingereichten Beschwerde gerechnet werden könne. K. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dieser Behörde mit, von ihrem Wunsch nach einem zügigen Abschluss des Verfahrens werde Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

D-1956/2008 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche

D-1956/2008 (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Festzuhalten ist dabei, dass im Wiedererwägungsgesuch, das nur wenige Wochen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens gestellt worden ist, insbesondere Revisionsgründe geltend gemacht wurden, indem neue Beweismittel nachgereicht wurden, die im ordentlichen Verfahren, das mit einem Prozessurteil der Beschwerdeinstanz geendet hatte, noch nicht hätten beigebracht werden können. 4. 4.1. In seinem Entscheid vom 21. Februar 2008 hielt das BFM zunächst fest, dass ein Strafverfahren und eine allfällige Verurteilung wegen Mordes keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen würden, da es sich um die Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes handeln würde. In seiner Verfügung vom 27. August 2007 habe es jedoch ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Asylbegründung des Beschwerdeführers als konstruiert zu taxieren sei. Daran vermöchten die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. So liege das Urteil nur in Kopieform vor. Kopien komme jedoch nur eine reduzierte Beweiskraft zu, weil sie Manipulationen an der Vorlage ermöglichten. Überdies seien gemäss Erkenntnissen der Asylbehörden afghanische Beweismittel für sich allein von geringem Beweiswert, da sie leicht käuflich erwerbbar

D-1956/2008 seien und ebenso leicht gefälscht werden könnten. Gleiches gelte es auch zu den beiden weiteren eingereichten Beweismitteln zu bemerken. Schliesslich falle auf, dass die Beweismittel nun innert relativ kurzer Zeit nach seiner Verfügung und deren Rechtskraft hätten nachgereicht werden können. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer jedoch erklärt, keine weiteren Identitätsbelege nachreichen zu können. In der Folge sei er gemäss Aktenlage annähernd zwei Jahre lang untätig geblieben. Konstruiert wirkten auch die Umstände der Beweismittelbeschaffung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers ausgerechnet im Zeitraum, in welchem dieser in der Schweiz einen Nichteintretensentscheid erhalten habe, zur Rückkehr nach Afghanistan gezwungen worden sei. Obwohl sein Sohn von Mitgliedern der verfeindeten Familie bedroht worden sein solle, wolle er vor der erneuten Flucht dennoch die nun eingereichten Beweismittel beschafft haben. Angesichts der bisherigen Erwägungen bleibe auch die Einschätzung in seiner Verfügung vom 27. August 2007 bestehen, wonach der Beschwerdeführer seine tatsächliche persönliche und familiäre Situation den Asylbehörden zu verheimlichen beabsichtige. Schliesslich führe auch die allgemeine Situation in Afghanistan gemäss Praxis der Asylbehörden nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 4.2. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf die bisher geltend gemachten Angaben und Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel. Es sei aber zu erwähnen, dass er irrtümlicherweise sein Recht auf eine Beschwerde im ordentlichen Verfahren verpasst habe. Er habe weder eine Rechtsvertretung gehabt, noch jemanden gekannt, der ihm habe helfen können. 5. 5.1. Vorauszuschicken ist, dass die nachgereichten Beweismittel als verspätet eingereicht zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer war trotz entsprechender Aufforderung jahrelang untätig geblieben. Dass der Bruder nun zufällig kurz nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in die Lage versetzt worden sein soll, entsprechende Beweismittel beizubringen, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Es ist vielmehr offensichtlich und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer noch weitere Familienangehörige vor Ort hat, die bereits früher in der Lage gewesen wären, entsprechende Beweismittel zu organisieren. Spätestens auf Beschwerdeebenen hätten diese nachgereicht werden müssen. Dass der Beschwerdeführer damals die Frist zu Einreichung der Beschwerde verpasste, kann nicht dazu führen, dass er nachträglich

D-1956/2008 entsprechende Vorbringen wiedererwägungsweise geltend machen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17). 5.2. In Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gilt es ausserdem festzuhalten, dass das BFM richtigerweise darauf hinwies, es habe in seiner Verfügung vom 27. August 2007 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als konstruiert zu taxieren seien. Diese Verfügung ist mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007 in Rechtskraft erwachsen. Das neu eingereichte Beweismittel in Form eines Gerichtsurteils in Kopie, in welchem der Beschwerdeführer als flüchtiger Mörder anerkannt wird und die Behörden aufgefordert werden, ihn zu verfolgen und festzunehmen, vermag die verschiedenen vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Ausserdem hat das BFM richtigerweise festgehalten, eine Fahndung wegen Mordes sei als legitime Verfolgung zu werten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die gegnerische Familie habe die Justiz gekauft, vermochte er weder im ordentlichen noch im Wiedererwägungsverfahren glaubhaft zu machen. Vielmehr erscheint dies, angesichts einer weiteren Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ein Cousin seines Onkels beim Gericht arbeite und dort grossen Einfluss habe, offensichtlich nicht plausibel. In Bezug auf die entschuldbaren Gründe, warum er innerhalb von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Dokumente einreichte, machte der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch nichts Neues geltend, weshalb auch aus dieser Sicht keine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen ist. 5.3. Ob die nachgereichten Beweismittel, wären sie als rechtzeitig eingereicht zu qualifizieren, in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs als erheblich zu beurteilen sind beziehungsweise die Beurteilung im vorinstanzlichen Entscheid bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beeinflussen vermocht hätten, erscheint eher fraglich. Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und deshalb sei auch seine Herkunft nicht gesichert. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Ausreiseumstände verheimlicht. Dem BFM sei es deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Gesuchstellers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar sind unter den neu eingereichten Dokumenten solche, die eine Herkunft aus Ghazni nahelegen. Bereits im ordentlichen Verfahren lagen jedoch

D-1956/2008 Identitätsdokumente vor, die auf eine Herkunft aus dieser Provinz hinwiesen, sodass kaum davon auszugehen ist, die nunmehr vorgelegten Dokumente hätten zu einer anderen Beurteilung führen können. 5.4. Damit gilt es festzuhalten, dass das BFM richtigerweise zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Gründe vor, welche die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 27. August 2007 zu begründen vermöchten. 6. Hingegen stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weiser verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre

D-1956/2008 hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 6.3. Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus Afghanistan und es ist aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen, dass seine Familie ursprünglich aus der Provinz Ghazni stammt. Zwar trifft es zu, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten bezüglich seines letzten Aufenthaltes ergaben und auch nicht feststeht, in welchen Regionen des Landes noch Familienangehörige leben. Nachdem sich nun jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden Regionen im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere Grossstädte

D-1956/2008 reduziert haben, kann aus heutiger Sicht nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige verfüge. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. Demnach ist die Verfügung vom 21. Februar 2008 vollumfänglich und die Verfügung vom 27. August 2007 hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser verlangte in seiner Beschwerde vom 25. März 2008 zwar die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Er hat es jedoch unterlassen, die mit Verfügung vom 7. April 2008 eingeforderte Fürsorgebestätigung einzureichen, womit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen und die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die

D-1956/2008 Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, zumal sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird demnach im Umfang von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1956/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. 3. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2008 wird vollumfänglich und die Verfügung vom 27. August 2007 hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufgehoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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