Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1948/2016
Urteil v o m 1 6 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).
D-1948/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gambischer Staatsangehöriger der Ethnie Mandinka angehörend aus B._______ (Central River Region) mit letztem Wohnort in C._______ (West Coast Region) – verliess Gambia eigenen Angaben zufolge Ende November 2014 beziehungsweise am 15. Januar 2015 mit dem Auto beziehungsweise zu Fuss via Senegal nach Burkina Faso und von dort mit dem Bus via Niger nach Libyen, wo er drei Monate inhaftiert worden sei. Danach reiste er mit einem Boot nach Italien, von wo er mit dem Zug am 1. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 23. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). C. Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens vorgängig der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson bei. D. Am 5. Februar 2016 hörte das SEM den inzwischen volljährigen Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe im November 2014 am Strand einen amerikanischen Touristen namens E._______ kennen gelernt, der sich für zwei Monate in Gambia aufgehalten habe. Sie hätten sich angefreundet und er habe jeden Tag mit ihm die Freizeit verbracht. Nach drei Tagen habe E._______ ihm 2500 US-Dollar für die Ausbildung gegeben. Rund zwei Wochen nach ihrer ersten Begegnung habe er gehört, dass E._______ festgenommen worden sei und dann sei er ebenfalls festgenommen worden beziehungsweise sie seien beide gleichzeitig am Strand festgenommen worden. Sie hätten zwei Wochen bei der Polizei in F._______ verbracht und seien einvernommen worden. Die Behörden hätten gesagt, dass der weisse Mann homosexuell sei. Danach seien sie ins Gefängnis
D-1948/2016 transferiert worden, wo sie in separaten Zellen ebenfalls zwei Wochen verbracht hätten. Vor Gericht sei er mit lebenslangem Freiheitsentzug oder dem Tod bestraft worden beziehungsweise sei er über das Strafmass informiert worden. Er wisse nicht, was mit E._______ passiert sei. Er habe Rekurs eingelegt. Aus Mangel an Beweisen und weil er minderjährig gewesen sei, habe man ihn für drei Tage freigelassen, um die Angelegenheit erneut zu prüfen. Am zweiten Tag seiner Freilassung habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis des (…) in G._______ im Original und vier Zertifikate von Schulen und Praktika in Gambia in Kopie als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am 1. März 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er reichte eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und eines Haftbefehls vom 13. November 2014 ein. G. Mit Verfügung vom 6. April 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
D-1948/2016 H. Am 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, einen Geburtsregisterauszug im Original, einen laminierten Haftbefehl vom 13. November 2014 und DHL-Lieferungsunterlagen ein. I. Mit Verfügung vom 26. April 2016 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 29. April 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2016 zur Replik zugestellt. K. Mit Eingabe vom 21. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte je ein Schreiben des (…) in G._______, des Zentrums H._______ und der Einzelfirma I._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-1948/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
D-1948/2016 sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. Februar 2016 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien derart widersprüchlich vorgetragen worden, dass es schwierig sei, daraus einen konzisen Sachverhalt herauszuarbeiten. So gebe er an, am (…) in B._______ geboren worden zu sein, könne dies jedoch nicht belegen. Seine diesbezügliche Begründung falle widersprüchlich aus. So habe er an der BzP angegeben, ihm sei die im Jahre 2014 ausgestellte Identitätskarte in Libyen abgenommen worden. In der Anhörung habe er angegeben, nie eine Identitätskarte besessen zu haben, weil diese erst bei Volljährigkeit ausgestellt werde. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, an der BzP das Gleiche gesagt zu haben wie an der Anhörung beziehungsweise man habe dies bei der BzP wohl verwechselt. Er habe damals seine Studenten-Identitätskarte gemeint. Diese Erklärung überzeuge nicht. Zum einen sei an der BzP zuerst von seinem Pass, dann von seiner Identitätskarte, danach von sonstigen Ausweisen und zum Schluss von seinem Schülerausweis die Rede gewesen. Zum anderen hätte ihm dieses Missverständnis auffallen müssen, als von seinem Schülerausweis gesprochen worden sei, den er angeblich in Gambia zurückgelassen habe. Auch keines der eingereichten Beweismittel aus Gambia vermöge sein angebliches Alter zu belegen. Ausserdem habe er zu seinem schulischen Werdegang nicht nachvollziehbare beziehungsweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP vorgebracht, im Mai 2015 aus Gambia ausgereist zu sein und zum damaligen Zeitpunkt 14 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Nach der 9. Klasse habe er vier Jahre das (…) besucht. Die erste Klasse habe er wiederholen müssen und mit 16 Jahren habe er abgeschlossen. Auf die sich aufdrängende Frage, in welchem Alter er denn eingeschult worden sei, habe er erwidert, dies sei mit drei Jahren gewesen. Da seine Mutter Lehrerin gewesen sei, habe er mit drei Jahren ihre Klasse besucht. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb jemand schon so früh im Leben eingeschult werde. Zum anderen würde dieses Einschulungsalter dazu führen, dass er die Schule im Alter von 17 Jahren abgeschlossen habe. Diese stehe jedoch im Widerspruch zur oben genannten Angabe. An der Anhörung habe er plötzlich angegeben, er sei im Alter von fünf Jahren eingeschult worden. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, dass seine Mutter ihn bereits mit drei Jahren mit in die Schule genommen habe. Er habe jedoch erst mit fünf Jahren
D-1948/2016 mit der Schule angefangen. Diese Erklärung leuchte nicht ein. Zum einen sei er an der BzP gefragt worden, wann er eingeschult worden sei, nicht ab wann er mit seiner Mutter mitgegangen sei. Zum anderen bedeute dies, dass er die Ausbildung mit 19 Jahren abgeschlossen und das Land als fast 20-Jähriger verlassen hätte. Dies stehe jedoch wiederum im Widerspruch zu seiner Angabe, wonach er am (…) geboren sei. Es werde daher festgehalten, dass seine widersprüchlichen Aussagen zu seinem Geburtsdatum und seinem schulischen Werdegang ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen erwecken würden. Ähnlich widersprüchlich verhalte es sich mit seinen Asylgründen. So habe er in der BzP angegeben, er habe von E._______ Verhaftung gehört, bevor er selber festgenommen worden sei. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei mit E._______ am Strand gewesen und habe etwas getrunken, als sie beide plötzlich verhaftet worden seien. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er glaube, an der der BzP auch angegeben zu haben, dass er zusammen mit E._______ verhaftet worden sei. Dieser Erklärungsversuch überzeuge nicht, stehe er doch im Widerspruch zum BzP-Protokoll. Damals habe er die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt und müsse dies nun gegen sich gelten lassen. Ausserdem sei er gemäss seinen Angaben in der BzP von einem Gericht zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt worden. Beim anschliessenden Rekurs habe man ihn aus Mangel an Beweisen freigelassen. Gemäss seinen Ausführungen an der Anhörung sei er hingegen vor Gericht gewesen, dort jedoch lediglich über die drohende Strafe in Kenntnis und danach auf freien Fuss gesetzt worden. Dies sei mit der Auflage geschehen, sich in drei Tagen wieder beim Gericht zu melden, wo man gehofft habe, beim folgenden Termin genügend Beweise für seine Verurteilung beieinander zu haben. Auf Vorhalt hin, habe er erklärt, bei der Anhörung die Verurteilung nicht erwähnt zu haben, weil er dies vergessen habe. Diese Erklärung überzeuge nicht. So sei nicht einzusehen, weshalb ihm der behördliche Verdacht auf homosexuelle Handlungen in den Sinn gekommen sei, jedoch nicht die unter Umständen noch nicht rechtskräftige Verurteilung, welche auf diesem Verdacht abgestützt sei. Des Weiteren habe er im Laufe des Verfahrens verschiedene Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia gemacht. Je nach Darstellung sei dies am 25. Mai 2015 geschehen oder am 15. Januar 2015, gemäss Anhörung wiederum im November 2014. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er sei im November 2014 ausgereist. Es habe wohl einen Fehler beim Dolmetscher oder beim Protokollführer gegeben. Nebst der Tatsache, dass auch hier seine Unterschrift die Richtigkeit des BzP-Protokolls bestätige, erscheine es unwahrscheinlich, dass sowohl der Dolmetscher, wie auch Protokollführer und Beschwerdeführer voneinander unabhängig den genau gleichen
D-1948/2016 Fehler am gleichen Ort begingen – und dies sogar zweimal in der gleichen Anhörung, ohne dass es jemand bemerkt habe. Er habe zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Schuldiplome und Arbeitszeugnisse eingereicht. Diese Dokumente bezögen sich jedoch lediglich auf seine Ausbildung und seien nicht geeignet, die geltend gemachten Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne vorliegend auf die Prüfung seiner Asylrelevanz verzichtet werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen nochmals der Sachverhalt dargelegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwei Mal befragt worden, und schwöre, dass er die Wahrheit erzählt habe. Aber bei keiner Anhörung seien die Fragen auf seine Muttersprache Mandinka übersetzt worden. Es könne sein, dass er beim ersten Interview durcheinander gewesen sei. Er habe eine schreckliche Zeit in seiner Heimat und auf dem Fluchtweg, in Libyen und auf dem Meer erlebt. Die Angst, die Hitze und die vielen Flüchtlinge hätten ihn physisch und psychisch fertig gemacht. In Sizilien habe er viele Flüchtlinge auf der Strasse ohne Hoffnung und Unterkunft gesehen. Er sei krank geworden und habe Kopfschmerzen, Halsweh und Schnupfen bekommen. Erst in der Schweiz habe er dafür Medikamente erhalten. Manchmal habe er Alpträume und wache in der Nacht schweissgebadet auf und werde vor Schrecken starr. Er habe einen Schülerausweis, welcher ihm als Identitätskarte gedient habe. Dieser sei ihm bei der Festnahme abgenommen worden. Was er bei der BzP gesagt habe, sei insoweit korrekt und es sei sein Ausweis. Bei der Anhörung sei er darüber informiert worden, was genau mit der Identitätskarte gemeint sei. Deshalb habe er auch gesagt, dass er eine solche erst im Volljährigkeitsalter erhalten werde und bis dahin nicht habe. Beide Aussagen seien korrekt. Er habe bereits beim zweiten Interview gesagt, dass er seine Mutter telefonisch nicht erreicht und sie darum gebeten habe, ihm seine Geburtsurkunde zu schicken. Er habe inzwischen den Kontakt mit seinem Bruder wieder hergestellt. Er habe sich geschämt, ihn anzurufen, weil die Anklageschrift „Homosexualität“ bei ihnen Rufmord sei, auch wenn es nicht zutreffe. Er habe gegenüber seinem Bruder ein Gelöbnis abgelegt, dass er nicht homosexuell sei. Er habe ihm dann diese Fotos geschickt. Es betreffe die Bestätigung seiner Geburt, welche der Bruder von den Behörden im
D-1948/2016 Dezember 2015 geholt habe. Das andere Foto betreffe die polizeiliche Fahndung gegen ihn. Der Bruder habe diese auf dem Polizeiposten nur fotografieren und nicht mitnehmen können. Der Bruder habe gesagt, dass er vielleicht jemanden finde, der diesen Haftbefehl gegen Schmiergeld im Original erhalte. Dann werde er ihn ihm schicken. Die Schulzeugnisse, die ihm seine Mutter geschickt habe, habe er bereits eingereicht, aber das SEM wolle das nicht akzeptieren. Nun wolle er seine Aussagen und Befürchtungen vor einer unmenschlichen und unverhältnismässigen Strafe wegen unbegründeten vorgeworfenen Beschuldigungen mit dieser polizeilichen Suchaktion beweisen. Er werde in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine Strafe und Behandlungen erhalten, die nicht wieder gutzumachen seien und gegen die Menschenrechte verstiessen. Deshalb ersuche er darum, seiner Situation genügend Beachtung zu schenken. Sein Leben sei in Gambia in Gefahr. Eine Rückkehr verstosse gegen das AsylG und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und sei unzulässig. Es sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig festzustellen und ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen in der Beschwerde würden sich auf das erneute Vorbringen bereits im Asylentscheid gewürdigter Behauptungen beschränken. Es würden keine neuen Argumente ins Feld geführt. Sodann behaupte er plötzlich, die Anhörungen seien nicht in seiner Muttersprache Mandinka durchgeführt worden. Ein Blick auf das Befragungsprotokoll zeige das Gegenteil. Die Ausführungen zur angeblichen Verwirrtheit des Beschwerdeführers in der BzP seien genauso als eine reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, alle von ihm eingereichten Dokumente und Beweise seien wahr. Sie würden die Gründe belegen, warum er sein Land verlassen habe. Tatsache sei, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Die Situation in seinem Heimatland sei ernst und lebensbedrohend. Er könne nicht zurückgehen und hoffe auf eine sichere Zukunft in der Schweiz. Seine Muttersprache sei Mandinka und sein Übersetzer habe während der Anhörung Manding Morry gesprochen. Das sei eine andere Sprache. Daher sei es wahrscheinlich zu Missverständnissen gekommen.
D-1948/2016 5. 5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde und der Replik, die Übersetzung anlässlich der BzP und der Anhörung habe nicht in seiner Muttersprache stattgefunden, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Nach Durchsicht der Akten trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP an, seine Muttersprache sei Mandinga beziehungsweise Mandinka (vgl. Akte A1/2 und A4/13 S. 2). Die Übersetzung anlässlich der BzP und der Anhörung fand auf Mandinka statt, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Akte A4/13 S. 10, A20/20 S. 19). Der Beschwerdeführer gab sowohl anlässlich der BzP wie auch bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und er erklärte mit seiner Unterschrift in den ihm rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig sind und seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A4/13 S. 2 und 10; A20/20 S. 1 und 19). Es ergehen auch keine Hinweise aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Zwar erwähnte die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV), es scheine, dass der Dolmetscher das Gesagte jeweils in seinen eigenen Worten übersetzt habe. Die Dauer der gestellten Frage und die Dauer der entsprechenden Übersetzung hätten teilweise beträchtlich variiert (vgl. Akte A20/20 Unterschriftenblatt der HWV). Die protokollierten Antworten des Beschwerdeführers passen jedoch zu den gestellten Fragen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Dolmetscher die vom Sachbearbeiter
D-1948/2016 gestellten Fragen unrichtig übersetzt hätte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Übersetzung nicht Wort für Wort übernommen worden ist, sind doch dermassen viele Widersprüche in den Antworten des Beschwerdeführers vorhanden wie zum Beispiel betreffend den Ausreisezeitpunkt oder die Differenzen in den Anzahl Schuljahren, welche kaum auf eine nicht wörtliche Übersetzung zurückzuführen wären. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die BzP wie auch die Anhörung zu den Asylgründen in die Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt worden sind, ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. 5.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach vom SEM hinreichend erstellt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liegt diesbezüglich nicht vor. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1948/2016 D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Asylbegründung vor, die gambischen Behörden würden ihm ein homosexuelles Verhältnis mit einem amerikanischen Touristen unterstellen, weshalb er verfolgt worden sei. 6.3 Nach Durchsicht der Protokolle ergibt sich, dass sich die vom SEM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich vorfinden. Es wird nicht bezweifelt, dass die Reise des minderjährigen Beschwerdeführers durch Nordafrika nach Europa an seinen Kräften gezehrt hat. Er gab anlässlich der BzP auch an, er leide hier manchmal an Kopfschmerzen, Halsweh und Schnupfen, habe aber Medikamente erhalten (vgl. Akte A4/13 S. 9). Dass er jedoch gesundheitlich dermassen angeschlagen und durcheinander gewesen sei, was zu den Widersprüchen geführt haben soll, geht aus dem BzP-Protokoll nicht hervor. So stimmen nämlich inhaltlich seine dortigen Angaben zu den Anzahl Schuljahren mit dem angegebenen Alter und Daten überein und erwecken nicht den Eindruck, er sei durcheinander gewesen. Ausserdem bestehen einzelne Widersprüche auch zwischen seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, wo es ihm gesundheitlich gut ging (vgl. Akte A20/20 F31). Die Widersprüche sind demnach nicht mit seiner gesundheitlichen Verfassung anlässlich der BzP zu erklären. Der Beschwerdeführer konnte durch die Einreichung des Geburtsregisterauszugs zwar inzwischen sein Geburtsdatum belegen. Den Widerspruch hinsichtlich des Besitzes einer Identitätskarte konnte er mit seiner Erklärung in der Beschwerde – der Schülerausweis habe ihm als Identitätskarte gedient und sei ihm bei der Festnahme abgenommen worden – jedoch nicht entkräften. Die Erklärung in der Beschwerde steht nämlich wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung, wonach er an der BzP angab, die Studentenkarte in Gambia zurückgelassen zu haben (vgl. Akte A4/13 S. 6) und anlässlich der Anhörung ausführte, den Schülerausweis bei der Ausreise dabei gehabt zu haben, dieser sei aber in Libyen verloren gegangen (vgl. Akte A20/20 F29). Als marginal könnten die nicht in Übereinstimmung zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl Schuljahre und seinem angegebenen Alter bezeichnet werden, da der Einschulungszeitpunkt nicht mehr exakt aus der Erinnerung abgerufen werden kann wie auch die jeweilige Anzahl Schuljahre in den verschiedenen Schulen. Die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt sind jedoch nicht damit zu erklären, dass dieser bereits geraume Zeit zurückliegt. Zudem differiert das Datum nicht nur um einige Tage, sondern variiert vom
D-1948/2016 25. Mai 2015 (vgl. Akte A4/13 S. 6), das überhaupt nicht mit seinen geltend gemachten Asylgründen zu vereinbaren wäre, dem 15. Januar 2015 (vgl. Akte A4/13 S. 7), das mit den Angaben zum Kennenlernzeitpunkt im November 2014 plus der vierwöchigen Haft und der Ausreise am zweiten Tag nach der Haftentlassung auch nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und dem Ausreisezeitpunkt Ende November (vgl. Akte A20/20 F147), der zeitlich nur passt, wenn er E._______ bereits Ende Oktober kennengelernt hätte. Dies würde aber seiner Aussage anlässlich der Anhörung – er habe bis Ende 2014 in Gambia studiert (vgl. Akte A20/20 F13) – widersprechen. Schliesslich sind auch die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten bezüglich dem Vorgang der Verhaftung und ob er verurteilt oder bloss über das Strafmass informiert worden sei, nicht unwesentlich. Seine freie Schilderung zu den Asylgründen anlässlich der Anhörung beinhaltet sodann kein einziges Realkennzeichen (vgl. Akte A20/20 F75), was angesichts dessen, dass ihm für homosexuelle Handlungen in Gambia, wie er selber weiss, lebenslänglich oder gar die Todesstrafe drohen könnte, nicht nachvollziehbar ist. Auch den anlässlich der Anhörung erzählten Ablauf der Verhaftung, der anders ist, als jener an der BzP, schilderte er unsubstantiiert in drei Sätzen (vgl. Akte A20/20 F119 f.) wie auch den ersten Tag oder den gewöhnlichen Tagesablauf in Haft, welche er ohne Einzelheiten und Details schilderte (vgl. Akte A20/20 F130, F133). Schliesslich ist es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer, welcher für ein Vergehen angeklagt beziehungsweise bereits verurteilt gewesen sein sollte, wo das Strafmass lebenslänglich oder die Todesstrafe gelautet hätte, mangels Beweisen und der Minderjährigkeit für drei Tage auf freien Fuss gesetzt wurde, nachdem er zuvor bereits einen Monat inhaftiert gewesen war. Die Fülle und Deutlichkeit der aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente lassen den Schluss zu, dass sich der Sachverhalt nicht wie vom Beschwerdeführer dargestellt, zugetragen haben kann. Angesichts der namhaften Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen Zweifel an der Echtheit des eingereichten laminierten Haftbefehls vom 13. November 2014 und er ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer wegen homosexuellen Handlungen von den gambischen Behörden verfolgt wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Zertifikate von Schulen und Praktika nichts zu ändern. 6.4 Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Gambia keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt oder hatte begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
D-1948/2016 6.5 Hinsichtlich dem Beschwerdeantrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1), sind in der Beschwerdebegründung keine Ausführungen zu subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) gemacht worden. Auch aus den Akten ergehen keine Hinweise, welche begründen könnten, warum der Beschwerdeführer erst durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde. Der Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24
D-1948/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich sodann auch keine hinreichend konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der inzwischen volljährige, alleinstehende und soweit aus den Akten ersichtlich gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in
D-1948/2016 seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Da der Beschwerdeführer überdies inzwischen volljährig ist, ist nicht mehr zu prüfen ist, ob sich unter dem Aspekt des Kindeswohls Gründe ergeben, die gegen seine Rückkehr in das Heimatland sprechen würden (vgl. BVGE 2015/30). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist daher auch als zumutbar zu beurteilen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1948/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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