Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 D-1945/2017

1 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 mots·~13 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1945/2017 lan

Urteil v o m 1 . Juli 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung zu Gunsten von von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).

D-1945/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. April 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 18. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, wohnhaft derzeit in Uganda. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er habe seine Ehefrau am 17. Februar 2007 geheiratet. 2008 sei er in den Sudan geflüchtet, habe aber telefonischen Kontakt mit seiner Frau gehabt. Aufgrund ihres schlechten Befindens sei er im November 2009 nach Eritrea zurückgekehrt, habe aber Anfang 2010 erneut nach Äthiopien fliehen müssen. Weil die Polizei nach seiner Flucht Druck auf seine Frau ausgeübt habe, sei diese im Februar 2011 zunächst in den Sudan und dann in den Südsudan geflohen. Im Jahr 2013 habe er die Universität in Äthiopien verlassen und sei aufgrund ihres schlechten Befindens zu seiner Frau, zu welcher er in ständigem telefonischen Kontakt gestanden habe, nach Juba gereist. Als Ende 2013 in Juba der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich der Arbeit wegen in Bantu (sic; vermutlich Bentiu) im Nordsudan befunden. Seine Frau sei nach Uganda geflüchtet und befinde sich zurzeit in Kampala. Im Jahr 2014 sei er in die Schweiz geflohen und befinde sich seither in telefonischem Kontakt mit seiner Frau. Zur Stützung seines Gesuches verwies er auf den bei den Akten liegenden Eheschein. C. Gemäss Aufforderung des SEM vom 21. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2017 ergänzende Angaben. Er führte aus, dass es keine Fotografien von der Hochzeit und ihrem Zusammenleben gebe, weil es im Dorf, in dem die Hochzeit stattgefunden habe beziehungsweise sie zusammen in einer Hütte gelebt hätten, keine Kameras und keine Elektrizität gegeben habe. Sie hätten sich vor der Hochzeit nicht gekannt und die Ehe sei durch ihre Familien vereinbart worden. Er habe seine Ehefrau das letzte Mal im Dezember 2013 gesehen. Da wegen des Krieges die Grenzen blockiert gewesen seien, habe er nicht zu ihr nach Uganda gehen können. Bis letzte Woche habe er sechs Monate

D-1945/2017 keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt. Sie befinde sich zurzeit unter prekären Bedingungen in Wau im Südsudan und wolle nach Khartoum fliehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie seiner Ehefrau zu den Akten. D. Mit Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – wurde das Gesuch um Einreise und asylrechtlichen Familiennachzug abgelehnt. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Einreise und Familienzusammenführung. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017, welche dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-1945/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 4 AsylG ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat

D-1945/2017 eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft in diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Familienmitglieder im Heimatstaat während einiger Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, aber gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 3.3). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, die behauptete vorbestandene Familieneinheit sei nicht glaubhaft. Einerseits habe der Beschwerdeführer zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau von der Hochzeit im Februar 2007 bis zu seiner Flucht im Februar 2008 keine Beweismittel eingereicht. Die Begründung, dass es im Dorf keine Kameras und keine Elektrizität gegeben habe, sei auch im eritreischen Kontext lebensfremd. Zudem habe er studiert und mit seiner Frau auch im Ausland zusammengelebt. Andererseits habe er bei seiner Rückkehr nach Eritrea im Dezember 2009 lediglich einen Monat mit seiner Ehefrau zusammengelebt, woraufhin diese zu ihrer Familie gegangen und er noch zwei Monate alleine zu Hause geblieben sei. Diese Trennung sei ein weiterer Hinweis, dass sie damals nicht zusammengelebt hätten beziehungsweise der Wille dazu nicht bestanden habe. Auch dass er seine zweite Flucht, obwohl sich diese abgezeichnet haben solle, nicht mit seiner Ehefrau geplant oder durchgeführt habe, spreche gegen ein Zusammenleben. Weiter habe seine Frau bereits im Februar 2011 Eritrea in Richtung Sudan und danach Südsudan verlassen, während er bis März 2012 in Äthiopien gewesen sei,

D-1945/2017 was für einen weiterhin fehlenden Willen zur Wiedervereinigung spreche. Schliesslich habe er während der Wirren im Südsudan auch nicht versucht, seine Frau dort oder später in Uganda zu treffen, um gemeinsam mit ihr zu fliehen. Die eingereichte eritreische Heiratsurkunde sei aufgrund des fehlenden Beweischarakters nicht geeignet, die Heirat und die Identität der Ehefrau zu belegen. Ferner habe er beim Grenzübertritt in Chiasso angegeben, dass er ledig sei. Seine Erklärung, dass er aus Angst so ausgesagt habe, vermöge in Anbetracht seiner weiteren Aussagen an der Schweizer Grenze nicht zu überzeugen. Auch habe er sich nach der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht zeitnah um die Familienzusammenführung gekümmert. Schliesslich seien seine Angaben über den Aufenthalt seiner Ehefrau in Uganda oder im Südsudan sehr spärlich ausgefallen. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, er habe nach seiner Rückkehr nach Eritrea im Dezember 2009 bis zur Ausreise aufgrund der Gefährdungslage nicht mit ihr zusammengelebt. Da er vor seiner Desertion eine Kaderposition im Militär innegehabt habe, sei er besonders gesucht worden. Um seine Frau zu schützen, habe er sie zu ihren Eltern geschickt. Die Trennung sei somit lediglich temporär und gegen ihren Willen geschehen. Er habe die Flucht nicht mit seiner Frau zusammen geplant und durchgeführt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe der äthiopischen Grenze befunden habe, welche gefährlicher sei als die sudanesische. Es wäre deswegen für seine Frau zu gefährlich gewesen, mit ihm nach Äthiopien zu flüchten. Anfangs 2013 habe er sie in Juba aufsuchen und mit ihr zusammenleben können. Als der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich in Bantu an der Grenze zum Sudan befunden und nicht zu seiner Frau nach Juba reisen können, um mit ihr zusammen zu fliehen. Er habe sich näher beim Sudan, sie näher bei Uganda befunden, weshalb sie in diese Länder geflohen seien. Wegen des Kriegs habe er nicht nach Uganda und sie nicht nach Khartoum gehen können. In Bezug auf die Einreichung seines Familienzusammenführungsgesuchs sei er von Vertrauenspersonen falsch beraten worden. Ihm sei gesagt worden, dass er zuerst eine Wohnung und eine Arbeitsstelle haben müsse. Sobald er von der Rechtsberatungsstelle informiert worden sei, habe er sein Gesuch eingereicht. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Argumentation in der Verfügung und hielt zur in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdungssituation im Dezember 2009 fest, dass diese kaum mit dem Entschluss, nach Eritrea zurückzukehren, vereinbar wäre.

D-1945/2017 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine anerkennungsfähige Ehe mit der nachzuziehenden Person glaubhaft machen kann, da es andernfalls bereits an der familiären Beziehung mangelt. 5.2.1 Dem SEM ist in diesem Zusammenhang insofern recht zu geben, als es erstaunlich ist, dass es vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von der Hochzeit keine Fotografien geben soll. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, es habe im Dorf weder Kameras noch Strom gegeben (vgl. A17 F132), vermögen diese Zweifel nur schwer aufzuwiegen. Es ist jedoch angesichts der Eheschliessung der arrangierten Ehe während der militärischen Ausbildung und der Herkunft des Beschwerdeführers aus offenbar eher ruralen Verhältnissen nicht gänzlich auszuschliessen, dass es sich um ein eher einfaches Hochzeitsfest ohne Fotografen gehandelt haben könnte. Der Beschwerdeführer reichte immerhin bereits ganz zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens einen den Angaben entsprechenden Eheschein ein. 5.2.2 Zu Recht erwähnt die Vorinstanz aber auch, dass der Beschwerdeführer im Moment seiner Einreise angab, ledig zu sein. Dass er aus Angst falsche Angaben gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar, auch wenn es sich lediglich um eine kurze Befragung an der Grenze handelte und sich der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person korrigierte und sich spontan erklärte (vgl. A4 S. 3 und A17 F42).

D-1945/2017 5.2.3 Weiter bezog sich der Beschwerdeführer zwar in seiner Fluchtgeschichte immer wieder und konstant auf seine Ehefrau. Auch stimmen die entsprechenden Aussagen trotz hoher Komplexität der Ereignisse zeitlich und inhaltlich überein und können auch in die politischen Verhältnisse der jeweiligen Aufenthaltsorte eingebettet werden. Es ergeben sich auch zahlreiche Realkennzeichen. Dass aber von diesem – wenn auch mit längeren Unterbrüchen – beinahe sieben Jahre dauernden Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau keinerlei geeigneten Belege vor allem in Form von Fotografien vorliegen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die beiden offenbar in ständigem Kontakt blieben und immer wieder zueinanderfanden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über technische Mittel verfügten, welche auch das Erstellen von Fotografien erlaubt hätten. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Beschwerdeführer an der Universität studierte, und ihm auch als Angehöriger einer privilegierten Elite geeignete Mittel zur Verfügung gestanden haben dürften. Bezeichnenderweise wurden denn auch keine Identitätsdokumente der nachzuziehenden Person zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund bestehen in Bezug auf ihre Identität erhebliche Zweifel. Das SEM weist denn in seiner Verfügung auch zu Recht darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den momentanen Aufenthalt seiner Ehefrau in Uganda oder im Südsudan sehr spärlich ausgefallen sind. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft machen, dass es sich bei der nachzuziehenden Person um die Ehefrau handelt, die er im Asylverfahren erwähnte. 5.2.4 Nach dem Gesagten konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer in einer familiären Beziehung zur nachzuziehenden Person steht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Prüfung der Fragen, ob von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft und von besonderen Umständen im Sinne einer späteren freiwilligen Trennung auszugehen ist. Auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht näher einzugehen. 5.3 Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat deren Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1945/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1945/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-1945/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.07.2019 D-1945/2017 — Swissrulings