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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2016 D-1940/2016

15 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,804 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1940/2016

Urteil v o m 1 5 . April 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), angeblich Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N (…).

D-1940/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das erste Asylgesuch vom 18. Mai 2012 des Beschwerdeführers, A._______ durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2012 abgewiesen, die Wegweisung verfügt sowie deren Vollzug angeordnet wurde, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2012 nach Kosovo zurück reiste, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 26. Februar 2016 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. März 2016 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Albaner, Staatsangehörige von Kosovo und hätten zuletzt in F._______ respektive G._______ respektive H._______ gelebt, wo sie aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (kein Erhalt von Sozialhilfe, kein Zugang zu Arbeit, Besetzung respektive Enteignung ihres Hauses), beschimpft und belästigt worden seien, dass die Beschwerdeführerin C._______ 2013 in H._______ von Unbekannten mit einem Auto entführt und vergewaltigt worden und kurze Zeit vor ihrer Ausreise erneut Opfer einer Vergewaltigung geworden sei, wobei die Täter sie insgesamt einen Monat festgehalten hätten, dass der Beschwerdeführer A._______ die Entführung bei der Polizei gemeldet, diese jedoch nichts unternommen habe, dass der Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden, dessen Aufenthaltsort sie nicht kennen würden, in Kosovo von Albanern gesucht worden sei, dass die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ ausserdem gesundheitliche Probleme (psychische Probleme von B._______ und Bauch- und Atembeschwerden bei C._______) anführten, dass die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Identitätsausweise sowie Auszüge aus dem Geburtsregister einreichten,

D-1940/2016 dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. März 2016 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. März 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) sowie darum ersuchten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eingehalten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1940/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b),

D-1940/2016 dass gemäss Beschlüssen des Bundesrates vom 6. März 2009 sowohl Kosovo als auch Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") gelten und er auf diese Einschätzungen im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, dass das SEM erwähnte Fluchtgründe der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft erachtete, da sie sich bezüglich ihres letzten Wohnortes, des Ausreisezeitpunktes und der Zeitpunkte der angeblichen Vergewaltigungen von C._______ massiv widersprochen, die sexuellen Übergriffe zudem unterschiedlich beschrieben und auch hinsichtlich der von ihnen erwähnten polizeilichen Anzeigen ungereimte Angaben gemacht hätten, dass im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine Botschaftsabklärung vorgenommen worden sei, gemäss der er entgegen seinen damaligen und auch jetzigen Aussagen ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in Kosovo und in Drittstaaten besitze und er 1986/1987 Kosovo verlassen habe und nach Serbien gereist sei, wo er in I._______ zusammen mit Frau und Kindern gelebt habe und ein Haus besitze, dass er im ersten Asylverfahren angegeben habe, er sei mit einem in I._______, Serbien, ausgestellten Reisepass gereist und er – entgegen seinen Aussagen – gemäss erwähnten Abklärungen sein Haus in Kosovo verkauft habe, dass er zudem im aktuellen Asylverfahren nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Adressen zu machen, an denen er sich in den vergangen Jahren in Kosovo aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführenden ausserdem den Reiseweg inkongruent geschildert hätten, dass das SEM im Weiteren festhielt, dass selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geschilderten sexuellen Übergriffe auf C._______, sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bezüglich

D-1940/2016 dieser Taten ausgehend von privaten Dritten an die schutzwillige und schutzfähigen Polizei- und Justizbehörden oder bei deren Untätigkeit an die nächsthöhere Instanz zu wenden und Anzeige zu erstatten, dass ausserdem für Minderheiten in Kosovo die Möglichkeit bestehe, sich an den Ombudsmann für Menschenrechte oder aber an Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen zu wenden, weshalb die von ihnen geltende gemachten Asylgründe auch als nicht relevant zu erachten seien, dass auch die kosovarische Verfassung ethnischen Minderheiten umfassende Rechte gewähre, weshalb sie auch aus dem Umstand allein, dass sie zur Ethnie der Roma – welche zwar in gewissen Fällen Diskriminierungen ausgesetzt sein könne – gehörten, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten könnten, dass sich nach Prüfung der Akten diese – sowie auch die weiteren – Erwägungen des SEM als zutreffend erweisen und daher – zur Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass insbesondere mit Bezug auf das Kernvorbringen (Entführung und Vergewaltigung von C._______), welches die Beschwerdeführenden letztlich zur Flucht veranlasst haben soll, Widersprüche bestehen, dass der Beschwerdeführer aussagte, seine Tochter C._______ sei –nachdem sie bereits einmal vor seiner ersten Ausreise aus Kosovo in die Schweiz im Jahre 2012 von zwei Männern vergewaltig worden sei – etwa einen Monat vor der Ausreise vom Februar 2016 in F._______ respektive in G._______, ihrem letzten Wohnsitz in Kosovo, von fünf Albanern vergewaltigt, einen Monat lang festgehalten und dann freigelassen worden, weshalb sie zwei Tage oder zwei Wochen danach Kosovo verlassen hätten (vgl. act. B13/13 S. 4 und S. 6 ff., vgl. act. B 30/15 S. 3 ff.), dass demgegenüber seine Ehefrau B._______ erklärte, ihre Tochter C._______ sei, als sich ihr Ehemann bereits in der Schweiz befunden habe, erstmals Opfer einer Vergewaltigung sowie ein weiteres Mal an ihrem (letzten) Wohnort G._______ durch einige Personen entführt, vergewaltigt und nach einem Monat wieder freigelassen worden, woraufhin sie zwei Wochen später ausgereist seien (vgl. act. B12/13 S. 4 f., S. 8 f.; vgl. act. B29/17 S. 3 ff.),

D-1940/2016 dass die Tochter C._______ wiederum schilderte, sie sei erstmals im Jahr 2013, als ihr Vater sich noch in Kosovo befunden habe, irgendwo in Kosovo vergewaltigt worden sowie ein weiteres Mal 2016 in der Stadt H._______, ihrem letzten Wohnsitz entführt, einen Monat lang festgehalten und von fünf Männern sexuell missbraucht, danach freigelassen worden und zwei Wochen später zusammen mit ihren Eltern aus Kosovo ausgereist (vgl. act. B11/12 S. 4 und S. 7 ff.; vgl. act. B28/12 S. 3 ), dass demzufolge das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen zu Recht als offenkundig nicht glaubhaft gewürdigt hat, dass selbst ausgehend von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, es den Beschwerdeführenden, sollten sie sich in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat bedroht fühlen, frei steht, den Schutz der kosovarischen oder serbischen Polizei- respektive Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen, von denen gestützt auf erwähnte Regelvermutung auszugehen ist, dass sie – wie vom SEM zu Recht erwähnt – schutzfähig und schutzwillig sind, wobei festzuhalten ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten, dass das SEM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zudem zu Recht davon ausging, dass das Verfahren nach den Befragungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war, dass an diesen Feststellungen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, da sich die darin enthaltene hauptsächliche Argumentation in Wiederholungen von bereits dem SEM gegenüber dargelegten Sachverhaltselementen erschöpft, dass auch nicht etwa eine Auseinandersetzung mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselementen erfolgt, sondern diesbezüglich unbegründet und pauschal auf eine durch nichts belegte Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen C._______ und B._______ verwiesen und behauptet wird, es gäbe keine Widersprüche und das im vergangenen Asylverfahren vorgenommene Botschaftsergebnis sei falsch, dass das Staatssekretariat demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht in Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt hat,

D-1940/2016 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sind, und den Akten auch im Übrigen nichts entnommen werden kann, das auf eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung hindeuten könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erscheint, da weder die allgemeine Lage in (den von ihnen angegeben Heimatstaat) Kosovo noch jene in Serbien (wo sie gemäss Botschaftsabklärung jahrelang wohnten und ein Haus besitzen) durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist und sich den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse entnehmen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund ärztlicher Zeugnisse zwar erstellt ist, dass bei der Beschwerdeführerin C._______ gemäss dem aufgezeigten Krankheitsbild in Form eines (…) beidseits, eine Operation – welche bis vor Ergehen des angefochtenen Entscheides von ihr respektive den Eltern verweigert wurde – aus ärztlicher Sicht indiziert (vgl. act. B25/2 S. 1 f., act. B32/2 S. 1 f.) und gemäss dem der Rechtsmittelschrift beigelegten Schreiben des Spitals J._______ vom 21. März 2016 für den 12. April 2016 vorgesehen war (vgl. act. B48/2),

D-1940/2016 dass gemäss einer Mitteilung des SEM vom 13. April 2016 die Operation zwischenzeitlich durchgeführt werden konnte, wobei die in diesem Zusammenhang erforderliche Nachuntersuchungen noch einige Wochen in Anspruch nehmen würden, dass das SEM diesem Umstand mit einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung zu tragen hat, indes darin kein Vollzugshindernis zu erblicken ist, da allfällige über die notwendige Nachbehandlung in der Schweiz erforderlichen Untersuchungen ohne Weiteres auch im Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erfolgen können, dass insofern als in der Beschwerde schliesslich auf psychische sowie körperliche Beschwerden (Magenprobleme, Körperlähmungen, neurologische Probleme) der Beschwerdeführerin B._______ hingewiesen wird, auffällt, dass sie zwar sowohl in Deutschland und in Kosovo (vgl. act. B29/17 S. 12 f.) in Behandlung gewesen sei, diesbezüglich indes – trotzt Mitwirkungspflicht – bis dato keine ärztlichen Berichte beim SEM vorlegte, dass sie sich ausserdem in der Schweiz bis anhin nie behandeln liess, eine Behandlung indes – einhergehend mit der Auffassung des SEM – auch im Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin möglich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat somit zulässig, zumutbar und schliesslich auch möglich ist, da keine entsprechenden Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG nicht gegeben ist,

D-1940/2016 dass deshalb sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1940/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg

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