Abtei lung IV D-194/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._________, geboren (...), Somalia, vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
D-194/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B.__________ stammender somalischer Staatsangehöriger, gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Mai 2008 verliess und zunächst nach Äthiopien, Sudan und Libyen reiste und zirka im Oktober 2008 nach Italien gelangte, dass er am 15. Juni 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste und am 29. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 2. Juli 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, im Oktober 2005 durch Angehörige des C.__________-Clans zusammengeschlagen und entführt worden zu sein, da diese geglaubt hätten, er würde einen (...) besitzen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, da er dort nur als Angestellter fungiert habe, dass er nach zehn Tagen aufgrund einer Lösegeldzahlung seiner Angehörigen wieder freigekommen sei und sich danach aus Angst vor einer erneuten Entführung nach D.__________ begeben habe, wo er aufgrund seiner Verletzungen jedoch nicht habe arbeiten können, dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er seine wirtschaftliche Existenz nicht mehr sichern konnte, seinen Heimatstaat verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 2. Juli 2009 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er in der Schweiz über Familienangehörige verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 dem Kanton E._________ zugewiesen wurde, dass das BFM die italienischen Behörden am 2. September 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – eröffnet am 7. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die sofortige Wegweisung nach D-194/2010 Italien anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien am 15. und am 23. September 2008 daktyloskopiert worden sei sowie am 23. September 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über seinen Vater, seine Stiefmutter und Halbgeschwister verfüge, nicht gegen die Zuständigkeit Italiens spreche, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2010 (vorab per Telefaxeingabe vom 13. Januar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, auf das Asylgesuch vom 29. Juni 2009 sei einzutreten, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-194/2010 dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 15. Januar 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, dass die Akten der Vorinstanz am 19. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-194/2010 dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitell III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen herkommend am 15. September 2008 illegal nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am 15. und am 23. September 2008 daktyloskopisch registriert wurde sowie am 23. September 2008 ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A1/12 S. 4 und 8 f., act. A5/1), D-194/2010 dass das BFM die italienischen Behörden am 2. September 2009 gestützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte (vgl. act. A11/5) und die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum 17. September 2009 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A13/1), weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht folgerte, Italien sei nach wie vor - für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA, sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO), dass - in Übereinstimmung mit dem BFM - der Umstand, dass sich der Vater und eine Schwester - die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung F sind - sowie die Stiefmutter und Halbgeschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten (vgl. act. A1/12 S. 4), nicht gegen eine Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Italien spricht, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Vater, die Schwester, die Stiefmutter und die Halbgeschwister des volljährigen Beschwerdeführers grundsätzlich nicht als Familienangehörige zu erachten sind, da darunter lediglich der Ehegatte oder - unter gewissen Voraussetzungen - der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers (vgl. Bst. i[i]) und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Asylbewerbers (vgl. Bst. i [ii]) sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund eines minderjährigen unverheirateten Antragssteller (vgl. Bst. i [iii]) zu subsumieren sind, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom D-194/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung die Ausführungen in der Beschwerde, wonach Schwarzafrikaner in Italien je länger je mehr im ganzen Land unter massiver Diskriminierung zu leiden hätten und an Leib und Leben gefährdet seien, und der Staat nicht in der Lage sei, sie vor Übergriffen der aufgebrachten Bevölkerung zu schützen, nichts zu ändern vermögen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Beschwerdeführer persönlich konkret von Übergriffen betroffen sein könnte, gegen die die italienischen Behörden ihm keinen Schutz zu bieten in der Lage wären, dass ebenfalls die in der Rechtsmittelschrift angeführte Argumentation, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über Familienangehörige und sei erkrankt, nicht für einen Selbsteintritt des BFM spricht, dass zwar im Gegensatz zu vorher erwähntem Art. 2 Bst. i der Dublin- II-VO bei Vorliegen besonderer Umstände, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, der Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK auch weitere Angehörige umfassen kann (wie beispielsweise die Beziehung zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind), sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegend jedoch zu verneinen ist, da weder die vom Beschwerdeführer bis dato nicht belegte Erkrankung (Husten von Blut) noch sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen, der volljährige Beschwerdeführer sei zwingend auf die persönliche Hilfe der in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entscheidendem Masse von deren Betreuung ab, dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der D-194/2010 Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Italien, welches – wie dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass entgegen der Annahme in der Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem ihm keine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht und in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-194/2010 dass zwar verschiedentlich die finanzielle Ausstattung des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung (der Beschwerdeführer huste Blut), die bis dato ärztlich nicht belegt ist, ebenfalls keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt, da Italien über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt und eine Rückführung nach Italien gegebenenfalls auch mittels medizinischer Begleitung respektive Vorkehrung geeigneter medizinischer Massnahmen erfolgen kann, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal Italien, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich indessen die Beschwerde - ex ante betrachtet - nicht als von vornherein aussichtslos erweist und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) D-194/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 10