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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2008 D-1939/2007

31 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 mots·~12 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Asyl und Einrei...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1939/2007/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Januar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, deren Ehemann B._______, und die Kinder C._______, und D._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Januar 2007 i.S. Asyl und Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1939/2007 Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom 7. September 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich, ihren Ehemann und ihre Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus E._______, wo sie als Anwältin für F._______ und ihr Ehemann als selbstständiger Taxiunternehmer tätig seien. Seit dem Jahre 2002 hätten sie unter dem Vorwurf, sie würden die Guerilla unterstützen, Todesdrohungen seitens der paramilitärischen Audodefensas Unidas de Colombia (AUC) erhalten. Diese Drohungen seien mit einer Geldforderung über 50 Mio. Pesos verbunden gewesen. Sie hätten indessen lediglich 20 Mio. Pesos auftreiben und am 26. Februar 2002 der AUC übergeben können, worauf die Drohungen erneut begonnen hätten. Sie seien daher gezwungen gewesen, sich am 1. März 2002 nach G._______ zu begeben, wo sie bis zum Juli 2004 geblieben seien. Anschliessend seien sie nach E._______ zurück gekehrt. Seit Januar 2006 würden sie jedoch wiederum von der AUC bedroht, weil sie bei den Behörden Anzeige erstattet hätten. Aus diesem Grund müssten sie seither ihren Aufenthaltsort ständig wechseln. Ihr Ehemann habe am 28. März 2006 bei den Behörden in G._______ eine weitere Anzeige eingereicht, auf welche jedoch wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei. Sie hätten sich anschliessend an die Personerìa von H._______ gewandt, welche für Menschenrechtsfragen zuständig sei, worauf sie als Binnenvertriebene anerkannt worden seien; Schutz hätten sie allerdings nicht erhalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in I._______ hätten sie sich schliesslich nach J._______ begeben, wo sie sich derzeit aufhielten. Auch in J._______ würden sie von der AUC gehetzt. Über Internet hätten sie eine Dr. X._______ kennen gelernt, welche ihnen gegen Entgelt die Einreichung eines Asylgesuches bei der schweizer Vertretung in Bogotá versprochen habe. Am 22. Juni 2006 hätten sie einen angeblich von der Botschaft stammenden positiven Asylbescheid erhalten, worauf sie bei der Botschaft vorgesprochen hätten; dort sei das Schreiben jedoch als Fälschung erkannt und eingezogen worden. Da ihr Leben und diejenigen ihrer Familienangehörigen in Gefahr seien und sie in Kolumbien keinen Schutz erhalten könnten, bitte sie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls. D-1939/2007 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (in Kopie) zu den Akten, darunter den gefälschten angeblichen Asylentscheid der schweizerischen Vertretung in Bogotá vom 22. Juni 2006, eine am 30. Oktober 2006 beim Polizeikommissariat von E._______ eingereichte Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen eines Mordanschlags auf seine Familie durch unbekannte Personen, eine am 20. Februar 2006 von einer von den Beschwerdeführern mandatierten Rechtsanwältin auf dem Polizeikommissariat von E._______ abgegebene eidesstattliche Erklärung betreffend die zweimalige Ausstossung mündlicher Morddrohungen gegen die Beschwerdeführer, ein Protokoll der Personerìa von H._______ vom 26. April 2006 im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer bei dieser für Menschenrechtsfragen zuständigen Amtsstelle eingereichten Strafanzeige, eine Mitteilung dieser Amtsstelle vom 28. März 2006 an den Beschwerdeführer betreffend die zuständigkeitshalber erfolgte Überweisung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft von G._______ sowie weitere Aktenstücke in Bezug auf jenes Verfahren. B. Am 12. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen zu den Akten. Gemäss ihren Angaben haben sich die Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2006 bei den Botschaften der USA und Spaniens vergeblich um die Ausstellung von Einreisevisa bemüht. C. Am 27. Dezember 2006 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer ein, mit welcher sie zusätzliche Unterlagen einreichten, so unter anderem zwei abschlägige Asylentscheide der Botschaften von Grossbritannien und Norwegen vom 22. November 2006 beziehungsweise vom 23. November 2006. Die schweizerische Vertretung leitete die bei ihr eingegangenen Dokumente am 15. Januar 2007 an das BFM weiter, wo sie am 26. Januar 2007 – mithin nach der Ausfällung des Asylentscheides vom 16. Januar 2007 (vgl. nachfolgend Bst. D. und E.) – eintrafen. D. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom D-1939/2007 15. Januar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, bei den Beschwerdeführern handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die AUC sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Beschwerdeführer hätten denn auch während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in G._______ in den Jahren 2003 und 2004 offensichtlich keine konkreten Probleme mit der AUC gehabt. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Ferner hätten sie angegeben, Verwandte in den USA und in Spanien zu haben. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. E. Das Bundesamt übermittelte am 31. Januar 2007 die am 27. Dezember 2006 bei der schweizerischen Vertretung eingegangene Eingabe der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob die Eingabe allenfalls als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2007 entgegen zu nehmen sei; das Bundesverwaltungsgericht retournierte die Eingabe am 2. Februar 2007 ad acta an das BFM mit dem Hinweis, dass es sich angesichts des Kreuzens der Eingabe mit dem Asylentscheid nicht um eine Beschwerde gegen letzteren handeln könne. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 23. Februar 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 26. Februar 2007) erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2007 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. März 2007). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten in ihrem Heimatland keine Aussicht auf Erhalt des D-1939/2007 von ihnen benötigten Schutzes vor den erlittenen und drohenden Verfolgungen. Sie könnten angesichts der Bedrohungen und Attentate der AUC in Kolumbien nicht in Frieden und sozialer Sicherheit leben. Ihre Anzeigen und Schutzersuchen an die lokalen, regionalen und staatlichen Behörden hätten nichts gefruchtet, weshalb sie auf die Hilfe der Schweiz angewiesen seien. Die Verfolgung durch die AUC sei real, gezielt gegen sie gerichtet und nach wie vor aktuell; dass sie keine landesweit bekannten Persönlichkeiten seien, mache sie erst recht verletzlich und schutzlos. Aus diesen Gründen ersuchten sie die schweizerischen Asylbehörden um erneute Prüfung ihrer Situation und Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e D-1939/2007 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Die am 27. Dezember 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingegangenen Unterlagen der Beschwerdeführer, welche in der Folge an das BFM überwiesen wurden – wo sie am 26. Januar 2007 eingingen und sich somit mit der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2007 kreuzten – sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. 1.5 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 26. Februar 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2. Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im D-1939/2007 Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjeni- D-1939/2007 gen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die AUC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. D-1939/2007 (Dispositiv nächste Seite) D-1939/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10

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