Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1933/2016 law/joc
Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), angeblich Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).
D-1933/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er zur Begründung seines Gesuches angab, er sei ethnischer Tigriner und Staatsangehöriger Eritreas, sei jedoch in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2000 sei er zusammen mit seiner Familie nach Eritrea deportiert worden. Bis etwa 2005 habe er in B._______ (Eritrea) gelebt. Dort sei er 2005 zwangsrekrutiert respektive ins Militärlager von D._______ verbracht und von den Behörden geschlagen worden. Deshalb sei er in den Sudan geflohen, wo er sich bis am 8. April 2012 aufgehalten habe. Dann sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid erachtete die Vorinstanz insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deportation nach Eritrea, seine eritreische Staatsangehörigkeit und seinen Aufenthalt in Eritrea als nicht glaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Februar 2015. Zur Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne nunmehr seine eritreische Staatszugehörigkeit mittels neuer, erheblicher Beweismittel in Form von Ausweisen seiner Mutter (im Original), seiner Schwester (in Kopie) und einer Bestätigung der Gemeinde (im Original) belegen. Sein Schulzeugnis sei leider bei einem Umzug der Familie verloren gegangen und der Schülerausweis, das einzige Dokument, welches er besessen habe, sei ihm abgenommen worden. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 – eröffnet am 25. Februar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2015 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 26. Februar 2015 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keine
D-1933/2016 Rückschlüsse auf die – bislang nicht belegte – Identität des Beschwerdeführers zulassen würden. Diese seien nicht geeignet die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Februar 2015 zu beseitigen. E. Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der Argumentation, die von ihm beim SEM eingereichten Ausweise würden seine eritreische Staatsangehörigkeit belegen. Seiner Beschwerde legte er eine Fürsorgebestätigung der (…) vom 17. März 2016 bei und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-1933/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung, wie vorliegend, unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
D-1933/2016 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Wiedererwägungsgesuch auf einen Identitätsausweis (im Original) angeblich lautend auf seine Mutter, einen Identitätsausweis (in Kopie) angeblich lautend auf seine Schwester sowie eine Bestätigung (im Original) angeblich ausgestellt durch eine eritreische Gemeinde. Vorab lässt sich dazu feststellen, dass – wie vom SEM zutreffend festgestellt – vom Beschwerdeführer nicht begründet wird, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, die Bestätigung der Gemeinde und die Identitätsausweise bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und einzureichen. Eine Begründung dafür wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die eingereichten Beweismittel sind somit als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Ungeachtet dessen lässt sich jedoch – übereinstimmend mit dem SEM – feststellen, dass erwähnte Dokumente – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht zum Nachweis der Identität respektive der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geeignet sind. So fällt auf, dass gemäss dem – lediglich in Kopie vorhandenen – Ausweis der Schwester deren Geburtsdatum mit dem Jahr (…) angegeben wird (vgl. act. B2/1 [Beilage Nr. 3]). Dieses Datum steht jedoch in Widerspruch zu jenem, welches der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24. April 2012 vorbrachte. Damals erwähnte er nämlich, seine Schwester E._______ (und nicht etwa wie auf dem Ausweis vermerkt [F._______]) sei (…) Jahre alt (vgl. act. A4/10 S. 5). Damit wäre die Schwester aber nicht (…) sondern (…) geboren. Weshalb der Identitätsausweis zudem als Geburtsort der Schwester C._______ (B._______) enthält, ist vor dem Hintergrund, dass die Familie angeblich bis im Jahr 2000 (im weit entfernten) G._______ lebte, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen sei (vgl. act. A4/10 S. 3 ff.), nicht nachvollziehbar. Im Ausweis der Mutter wird als deren Geburtsort H._______ (vgl. act. B2/1 [Beilage Nr. 2] vermerkt. Eine Ortsangabe, welche sich nicht mit jener des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter in B._______ geboren sei, deckt (vgl. act. A4/10 S. 3). Aufgrund dieser frappanten Unstimmigkeiten kann den eingereichten Ausweisen von Vornherein keine Beweiskraft zugemessen werden. Selbst wenn diese Unstimmigkeiten nicht vorhanden wären, würden die beiden Ausweise per se aber auch keinen Beleg für die vom Beschwerdeführer behauptete Verwandtschaft zu den darin aufgeführten Personen darstellen. Zum Nachweis über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit wären sie damit nicht geeignet. Die vom SEM in dessen Verfügung vom 26. Februar 2015 erfolgte Würdigung, wonach die eritreische Nationalität des
D-1933/2016 Beschwerdeführers, dessen Deportation nach Eritrea und dessen Aufenthalt dort aufgrund zahlreicher Faktoren (fehlende Identitätspapiere und Sprachkenntnisse, Wissenslücken, widersprüchliche und unglaubhafte Angaben, vgl. act. A16/8 S. 3 f.) als nicht glaubhaft erachtet wurden, wird damit nicht widerlegt. Ebenso verhält es sich mit dem Schreiben der Gemeinde I._______ (vgl. act. B2 [Beilage Nr. 4], act. B5/3 S. 1 ff.). Auch dieses ist nicht zum Nachweis der Angaben zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit geeignet. Abgesehen davon, dass solche Dokumente – wie vom SEM richtig festgehalten – leicht käuflich erworben werden können, bezieht sich dieses lediglich auf den vom Beschwerdeführer – nur teilweise (vgl. act. 4/10 S. 1 ff.) – genannten Vor- und Nachnamen sowie die Namen seiner Eltern. Genauere Angaben wie etwa zu Geburtsort, Geburtsdatum, Heimatort, Ethnie etc. der darin aufgeführten Personen fehlen indes. Da das Dokument offiziell von der Heimatgemeinde des Vaters ausgestellt worden und es sich damit um ein amtliches Dokument handeln soll, scheint dies nicht nachvollziehbar. Das Schreiben ist damit nicht aussagekräftig, da damit nicht verlässlich eruiert werden kann, ob es sich bei den darin aufgeführten Personen um den Beschwerdeführer und seine Eltern handelt. Ausserdem lässt sich feststellen, dass die Behauptung, dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer durch dessen Bruder in die Schweiz gesandt worden (vgl. act. B1/12 S. 3, act. B5/3 S. 1) als nicht glaubhaft zu erachten ist. Denn auf dem zugehörigen Umschlag wird als Absender J._______ aus B._______, vermerkt (vgl. B2 Beilage 5]). Der Beschwerdeführer bezeichnete indessen seine beiden Brüder nicht mit diesen Namen (vgl. act. A4/10 S. 5). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von
D-1933/2016 Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1933/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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