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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2011 D-1917/2011

3 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,342 mots·~7 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1917/2011 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Partei A._______, geboren (…), Türkei, (…), Gesuchsteller. Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010 vom 25. Februar 2011.

D-1917/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das am 6. Juli 2010 bei der schweizerischen Botschaft in B._______ eingereichte Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 18. November 2010 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Gesuchsteller mit einer türkischsprachigen Eingabe vom 15. Dezember 2010 an die schweizerische Vertretung in B._______ gelangte (Eingang Botschaft: 21. Dezember 2010), dass diese Eingabe von der Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Dezember 2010), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes) einzureichen (Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Gesuchsteller eine weitere türkischsprachige Eingabe vom 31. Januar 2011 an die schweizerische Vertretung in B._______ richtete (Eingang Botschaft: 11. Februar 2011), welche diese Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. Februar 2011), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 in Anwendung von Art. 111 Bst. b AsylG auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 28. März 2011 ans BFM gelangte, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass es sich dabei sinngemäss um ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde handelt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG),

D-1917/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist zuständig ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2011 laut dem – dem Bundesverwaltungsgericht via Botschaft zugestellten – Rückschein der türkischen Post dem Gesuchsteller am 28. Januar 2011 eröffnet wurde und demnach die siebentägige Frist für die Verbesserung der Beschwerde am 4. Februar 2011 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass somit die am 11. Februar 2011 bei der Botschaft in B._______ eingegangene Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Januar 2011 – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 festhielt – verspätet eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller mit Faxeingabe vom 28. März 2011 im Wesentlichen geltend macht, aufgrund offensichtlicher Übersetzungsfehler und der unterschiedlichen Interpretation der Fristen habe er nicht wissen können, dass sein Schreiben die schweizerische Post beziehungsweise die Auslandvertretung in B._______ bereits am 4. Februar 2011 hätte erreicht haben müssen,

D-1917/2011 dass in C._______ und vielen anderen Ländern die Frist mit der Postaufgabe gewahrt sei, dass er selbst bei korrekter Übersetzung und Nichtvorliegen dieses Missverständnisses das Schreiben nicht rechtzeitig bei der schweizerischen Vertretung hätte abgeben können, dass der Gesuchsteller aus den dargelegten Gründen sinngemäss beantragt, seine Eingabe vom 31. Januar 2011 trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen, dass somit in der Faxeingabe vom 28. März 2011 um die Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zur Beschwerdeverbesserung ersucht wird, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Urteil D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 gemäss dem – dem Bundesverwaltungsgericht via Botschaft zugestellten – Rückschein der (…) Post dem Gesuchsteller am 18. März 2011 eröffnet wurde, dass mit der Aushändigung des Urteils vom Wegfall des Hindernisses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG auszugehen ist, dass der Gesuchsteller somit sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung innert 30 Tagen seit Wegfall des die Säumnis verursachenden Hindernisses einreichte und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache des Bundes) innert Frist nachholte, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem

D-1917/2011 Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass der Gesuchsteller nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung einem Irrtum unterlegen, sondern insbesondere geltend macht, er habe nicht wissen können, dass sein Schreiben spätestens am 4. Februar 2011 bei der Botschaft in B._______ hätte eintreffen müssen, zumal in C._______ und vielen anderen Ländern die Frist bereits mit der Postaufgabe gewahrt sei, dass der Gesuchsteller aus dieser Begründung jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da eine unterschiedliche Rechtsauffassung ihn nicht davon entbindet, sich über die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, dass es ihm vorliegend beispielsweise zuzumuten gewesen wäre, sich bei der Botschaft nach der in der Schweiz geltenden Fristenregelung zu erkundigen, umso mehr, als er von der Säumnisfolge (Nichteintreten auf Beschwerde) Kenntnis hatte (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2011),

D-1917/2011 dass der Gesuchsteller zudem in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des BFM vom 18. November 2010 auf die oben erwähnte gesetzliche Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen worden war, dass der Gesuchsteller schliesslich in der Eingabe vom 28. März 2011 angebliche Übersetzungsfehler zwar erwähnt, aber nicht beweist, dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers unter diesen Umständen nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist fehlt, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 (Nichteintreten auf Beschwerde) somit nicht aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-1917/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung wird abgewiesen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8858/2010 vom 25. Februar 2011 (Nichteintreten auf Beschwerde) wird nicht aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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