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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2019 D-1915/2019

1 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,988 mots·~15 min·7

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Asilo (non entrata nel merito / procedura Dublino) ed allontanamento; decisione della SEM del 12 aprile 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1915/2019

Urteil v o m 1 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (…).

D-1915/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) eigenen Angaben zufolge am 19. März 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am 20. März 2019 um Asyl nachsuchten, dass ein vom 22. März 2019 datierender Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. November 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatten, dass die Vorinstanz am 26. März 2019 die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm, dass am 29. März 2019 – im Beisein der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass die Beschwerdeführenden hierbei im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland Afghanistan im Juli 2015 verlassen und seien schliesslich nach Schweden gelangt, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, dass ihre Asylgesuche in Schweden abgewiesen worden seien, sie im März 2019 aus Schweden ausgereist und über Deutschland in die Schweiz gelangt seien, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem vorbrachte, es gehe seiner Ehefrau und der Tochter C._______ schlecht, wobei er auch selber gesundheitliche Probleme habe, dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im persönlichen Gespräch vorbrachte, sie hätten Schweden im März 2019 verlassen, da es der Tochter nicht gut gegangen sei und sie in haftähnlichen Verhältnissen gelebt hätten, dass sie auch angab, sie habe in Schweden mehrere Selbstmordversuche begangen,

D-1915/2019 dass die Rechtsvertreterin im Gespräch vom 29. März 2019 ankündigte, sie werde zum Nachweis der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ Dokumente einreichen, dass aus den vorinstanzlichen Akten sodann psychische Beschwerden der Tochter C._______ und ein Arzttermin am 27. März 2019 hervorgehen (vgl. act. A32, A33, A39), dass das SEM die schwedischen Behörden am 29. März 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2019 einen Arzt aufgesucht hat (vgl. act. vgl. act. A45, A46) und die Tochter C._______ am 28. März 2019 im (…)spital E._______ hospitalisiert wurde (vgl. act. A47), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden das SEM mit Schreiben vom 2. April 2019 und 4. April 2019 auf die besondere Verletzlichkeit der psychisch kranken Beschwerdeführerin hinwies unter Beilage verschiedener Dokumente (vgl. act. A48, A52), dass aus einem von der Rechtsvertretung ans SEM geschickten medizinischen Kurzbericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leide, wahrscheinlich (…), sowie aktuell an (…) Symptomen mit (…) und (…), dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in Pakistan bereits ähnliche Krankheitszustände gehabt habe und Psychopharmaka genommen habe, dass die Beschwerdeführerin aktuell nach Konsultation eines Psychiaters das Medikament (…) nehme, wobei die Dosierung zukünftig angepasst werde und das Ziel sei, den (…) Symptomen entgegenzuwirken und der Besuch bei einem Spezialarzt notwendig sei (vgl. act. A53, Eingang SEM gemäss Aktenverzeichnis am 5.4. 2019), dass die schwedischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 11. April 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die jüngere Tochter D._______ betreffend) ausdrücklich zustimmten,

D-1915/2019 dass sich weitere Meldungen “medizinischer Fall“ in den vorinstanzlichen Akten befinden (vgl. act. A58, A59 und A60), dass sich die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11. April 2019 an das SEM wandte (vgl. act. A61, Eingang SEM 12. April 2019) und unter Beilage verschiedener Dokumente mitteilte, es gehe der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr schlecht und sie sei einem Spezialisten zugewiesen worden, wobei die Behandlung wegen der psychischen Probleme mit dem Termin am nächsten Tag beginnen werde und weitere Unterlagen nachgereicht würden, dass wegen der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin von einem Transfer der Familie abzusehen sei und es auch der Tochter C._______ gesundheitlich nicht gut gehe, dass auch zu berücksichtigen sei, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Schweden eine Wegweisung nach Afghanistan drohen würde, eine solche Wegweisung aber von der Schweiz angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan, des Kindeswohls und wegen der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aber als unzumutbar erachtet werden würde, dass dem beigelegte Arztbericht vom 10. April 2019 die Beschwerdeführerin betreffend die Diagnose „(…) Zustandsbild mit (…)/(…)“ zu entnehmen sei, wobei die Beschwerdeführerin das Neuroleptikum (…) nehme und eine psychiatrische Begutachtung und eventuell Hospitalisation von Nöten sei, dass bei der Tochter C._______ (…)probleme bei psychischer Belastung durch die kranke Mutter diagnostiziert worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2019 – der Rechtsvertretung eröffnet am 15. April 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

D-1915/2019 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2019 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung provisorisch zu sistieren sei, dass die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie von der Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses zu befreien seien, dass mit der Beschwerde diverse weitere Beweismittel, insbesondere bereits beim SEM offenbar am 15. April 2019 eingegangene Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren sowie die eingereichten Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-1915/2019 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend ist, indessen das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-1915/2019 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – gemäss Eurodac- Eintrag am 8. November 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatten und die schwedischen Behörden den Übernahmeersuchen des SEM vom 29. März 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) am 11. April 2019 ausdrücklich zustimmten,

D-1915/2019 womit die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens gegeben ist, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtliches Gehörs, eine ungenügende Sachverhaltserstellung und eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und die Arztberichte nicht im Entscheid berücksichtigt worden seien, dass das SEM sich zudem nicht mit den humanitären Gründen, die angesichts der individuellen Umstände hier vorlägen, im Rahmen des Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auseinandergesetzt und somit seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen sei, dass angesichts dieser Ermessensunterschreitung eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe, dass das SEM gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/9 bei der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) über einen Ermessensspielraum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (vgl. E. 7.6), dass aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1 AsylG die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren diesbezüglich darauf beschränkt ist, zu beurteilen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann und die wesentlichen Überlegungen kurz genannt werden müssen, von denen sich die Behörde leiten

D-1915/2019 liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, so dass sich auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann (BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, da das SEM seiner Begründungspflicht hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden im Allgemeinen und hinsichtlich der Ermessensausübung in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Besonderen nicht nachgekommen ist, dass der Rechtsvertretung zuzustimmen ist, dass gerade im beschleunigten Verfahren mit den besonders kurzen Verfahrensfristen auf die Bedürfnisse vulnerabler Personen Rücksicht zu nehmen ist und sich dies nach Auffassung des Gerichts auch im vorinstanzlichen Entscheid niederzuschlagen hat, dass auch hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren sowohl im Bundeszentrum F._______ als auch nach dem Transfer im Bundeszentrum G._______ umgehend um medizinische Hilfe bemüht haben und dem SEM die diesbezüglichen Berichte zukommen liessen, dass angesichts der pauschalen Formulierungen in der Verfügung, in der die „eingereichten medizinischen Dokumente“ gewürdigt werden, nicht klar ist, welche medizinischen Dokumente und Eingaben der Rechtsvertretung das SEM tatsächlich gewürdigt hat, dass das SEM die Eingaben der Rechtsvertretung vom 2., 4., 11. und 12. April 2019 zum medizinischen Sachverhalt in der Verfügung unerwähnt liess, dass sich aus der Verfügung zumindest ergeben muss, dass die Vorinstanz die entsprechenden Eingaben zur Kenntnis genommen hat, was vorliegend nicht der Fall ist, dass sich das SEM zudem gar nicht zum Gesundheitszustand der Tochter C._______ geäussert hat, obwohl dem SEM bei Verfügungserlass diesbezügliche Arztberichte und Notizen vorlagen (vgl. act. A33, A39, A47, A48, A61), auch wenn sich der von der Rechtsvertretung erwähnte Bericht des (…)spitals E._______ vom 29. März 2019 (als Beilage 5 mit der Beschwerde vom 23. April 2019 eingereicht) nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet,

D-1915/2019 dass sich aus der Begründung der Verfügung, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden und die Dokumente zum Gesundheitszustand gewürdigt worden seien, nicht ergibt, welche Arztberichte gewürdigt worden sind, dass sich den pauschalen Formulierungen zum Ausschluss des Selbsteintritts auch nicht entnehmen lässt, ob sich das SEM mit dem Kindeswohl der zwei Kleinkinder auseinandergesetzt hat, dass somit festzustellen ist, dass das SEM – angesichts seiner pauschalen Formulierungen und wegen des Fehlens von Erwägungen zu den eingereichten Stellungnahmen und Arztberichten der Rechtsvertretung – bei der Anwendung der Souveränitätsklausel, insbesondere in Bezug auf mögliche humanitäre Gründe, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass es bei vorliegender Konstellation – einer Familie mit zwei Kleinkindern und gesundheitlichen Schwierigkeiten – nicht genügt festzuhalten, es lägen aufgrund der Akten und der Erklärungen der Beschwerdeführenden keine Gründe für einen Selbsteintritt vor, dass es bei dieser Sachlage dem Gericht angesichts der nicht vorhandenen detaillierten und nachvollziehbaren Begründung des SEM für einen Verzicht auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht möglich ist zu überprüfen, ob und inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Ermessensausübung tatsächlich nachgekommen ist, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Vorinstanz angesichts der mit Eingabe vom 11. April 2019 angekündigten medizinischen Abklärungen ohne Abwarten deren Ergebnisse ihren Entscheid erlassen durfte, wozu sie sich in der angefochtenen Verfügung im Übrigen ebenfalls nicht geäussert hat, dass bereits angesichts der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form der Begründungspflichtverletzung eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung samt vollständiger Begründung angezeigt ist, dass die Vorinstanz dabei auch die nach der Verfügung vom 12. April 2019 eingegangen beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben wird,

D-1915/2019 dass der vorliegend festgestellte Verfahrensmangel als schwerwiegend zu erachten ist und eine Heilung schon aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts – zumal im Hinblick auf allfällige humanitäre Gründe – nicht in Frage kommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8), dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung vom 12. April 2019 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit als gegenstandslos erweist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1915/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 12. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

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