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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 D-1911/2016

4 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,532 mots·~8 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1911/2016

Urteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N________

D-1911/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der Befragung vom 20. Oktober 2015 angab, unter anderem in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten eingereist und dort registriert worden zu sein, dass das SEM gestützt auf diese Angabe am 17. November 2015 den kroatischen Behörden mitteilte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und angegeben habe, in Kroatien registriert worden zu sein, und um entsprechende Informationen bat, dass die kroatischen Behörden keine Stellungnahme abgaben, dass das SEM in der Folge die kroatischen Behörden am 14. Januar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien angab, dort weder ein Asylgesuch eingereicht noch Fingerabdrücke abgegeben zu haben und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, zumal die Schweiz stets sein Ziel in Europa gewesen sei, dass das SEM mit - am 23. März 2016 eröffneter - Verfügung vom 16. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 24. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-1911/2016 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis am 11. April 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-1911/2016 dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 14. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Beschwerde, in Kroatien weder ein Asylgesuch eingereicht noch Fingerabdrücke abgegeben zu haben und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, nichts an der festgestellten Zuständigkeit der kroatischen Behörden zu ändern vermag, dass nämlich die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, in Kroatien von den polizeilichen Behörden geschlagen worden zu sein, dass er mit diesen nicht näher substantiierten Behauptungen keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Kroatien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren in Kroatien – oder die dortigen Aufnahmebedingungen für Antragsteller – würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-1911/2016 dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden, dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchenden, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 E. 4.3.5 m.H.), dass sich der Beschwerdeführer nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren bemüht hat und es keine konkreten Hinweise gibt, dass er in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten würde, dass mangels Hinweise auf eine entsprechende Unterstützungsbedürftigkeit auch die Anwesenheit einer Tante des Beschwerdeführers in der Schweiz keinen Selbsteintritt erfordert, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- Verordnung nahelegen würden, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20),

D-1911/2016 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1911/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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