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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2014 D-1909/2014

17 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,589 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1909/2014

Urteil v o m 1 7 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Gambia, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2014 / N (…).

D-1909/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 auf dem Seeweg aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 3. November 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörung vom 3. März 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei gambischer Staatsangehöriger und ethnischer Mandinko mit letztem Wohnsitz in N._______, dass sein Vater Dorfvorsteher beziehungsweise Chief des Dorfs gewesen sei und er sein Nachfolger hätte werden sollen, dass indessen die Gemeinde, die Dorfregierung und die Leute des Dorfs beziehungsweise die Regierung von Gambia, lokale Behörden sowie die Polizei eine andere Person als Dorfvorsteher hätten einsetzen wollen und gegen die Weitergabe dieses Postens an den Beschwerdeführer gewesen seien, dass das Dorf seinem Vater den Rücken gestärkt habe, doch die Gemeindeversammlung dagegen gewesen sei, indessen sein Vater die an ihn gestellten Forderungen zurückgewiesen habe, weil die Nachfolgeregelung auf eine lange Tradition zurückgehe, dass in der Folge Leute auf der Farm seines Vaters aufgetaucht seien und seinen Vater erschossen, ihn – den Beschwerdeführer – jedoch verfehlt hätten, was ihm die Möglichkeit verschafft habe, sich in die Büsche zu schlagen, dass er nach dem Tod seines Vaters eine Kampagne gestartet und verkündet habe, er sei der nächste Dorfvorsteher, und Soldaten in der Folge begonnen hätten, ihn zu Hause zu suchen, weshalb er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach O._______ geflohen sei, dass ihn die Behörden auch in O._______ gesucht hätten, weshalb er in das Dorf P._______ gegangen sei, dass er am 2. Mai 2013 aus Gambia ausgereist sei und in Senegal mit einem Mietwagen einen Personenunfall verursacht habe, weshalb nun

D-1909/2014 die Familie der verletzten Frau auf ihn wütend sei und beim Nachbar deponiert habe, er werde umgebracht, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2014 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, verständlich und präzise zu erklären, welche Personen oder Institutionen seinen Vater hätten absetzen und seine Nachfolge verhindern wollen, dass er nicht plausibel habe erklären können, aus welchen Motiven seine Gegner und diejenigen seines Vaters handelten, zumal seine Erklärung, es gehe der Regierung um die Teilerlöse aus Landverkäufen sowie um eine verstärkte Kontrolle über die Steuerabgaben, nicht nachvollziehbar sei, dass er des Weiteren unterschiedliche Angaben zum Tag, an dem sein Vater getötet worden sei, gemacht habe, sowie dazu, was für Leute an jenem Tag auf die Farm gekommen seien und seinen Vater getötet hätten, dass seine Schilderungen zum Mord an seinem Vater unsubstanziiert beziehungsweise stereotyp und unpersönlich ausgefallen seien, dass auch seine Aussagen dazu, wie oft er nach dem Tod seines Vaters zu Hause gesucht worden sei und wo er sich zu dem Zeitpunkt aufgehalten habe, widersprüchlich seien, dass er keine ungefähren Angaben zur Anzahl Häuser oder Bewohner seines Dorfes habe machen können, obwohl er geltend gemacht habe, der Sohn des Dorfvorstehers gewesen zu sein und die Führung des Dorfes angestrebt zu haben, dass er zwar angegeben habe, er versuche Zeitungsberichte und Radioaufnahmen nachzureichen, doch angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen davon auszugehen sei, dass keine derartigen Beweismittel existierten, dass diese Einschätzung durch seine widersprüchlichen Angaben bezüglich der Frage, ob und welche Zeitungen über die Vorfälle berichtet hätten

D-1909/2014 sowie dazu, mit welchen Mitteln er nach dem Tod seines Vaters seinen Führungsanspruch im Dorf kundgetan habe, gestützt werde, dass sich bezüglich des Unfalls im Senegal keine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten lasse, und er sich in diesem Zusammenhang nur auf Informationen von Drittpersonen im Heimatstaat berufe, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die heimatlichen Behörden seien aus irgendeinem Grund nicht willens oder fähig, den Beschwerdeführer zu schützen, zumal er keine glaubhaften Verfolgungsmassnahmen seitens seiner heimatlichen Behörden habe vorbringen können, dass der Wahrheitsgehalt dieses Unfalls ohnehin zweifelhaft sei, weil er dieses Vorbringen bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obschon er dazu Gelegenheit gehabt habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer trotz gültiger Eingrenzung in den Kanton Q._______ und einer gültigen Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich regelmässig in der Zürcher Drogenszene als Drogenhändler in Erscheinung tritt, dass er – wie dem Strafbefehl vom 5. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu entnehmen ist – sich dahingehend geäussert hat, die Eingrenzung auch inskünftig zu missachten, dass er beispielsweise am 19. März 2014 seitens der Kantonspolizei Zürich wegen Handels mit Betäubungsmitteln, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung und geringfügiger Sachbeschädigung verzeigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 5. März 2014 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-

D-1909/2014 sungsvollzugs anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2014 ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nämlich entgegen der Betrachtungsweise des Rechtsvertreters innert der Beschwerdefrist, nämlich am 7. April 2014, eingereicht wurde, weshalb auf das Gesuch vom 9. April 2014 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist,

D-1909/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das BFM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fällt,

D-1909/2014 dass nämlich aufgrund der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche nicht der Schluss gezogen werden kann, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr keinen Bezug zur Realität haben, war er doch nicht einmal in der Lage, auch nur ungefähre Angaben zur Grösse seines Dorfes und zur Zahl der Einwohner zu machen (A28/13 F57 – F63 S. 7/8), obwohl er dort Dorfvorsteher habe werden wollen, dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich zahlreicher wesentlicher Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich geäussert hat (A28/13 F13, F16, F20 S.4, F26, F35 S. 5, F36 S. 6, F51, F56 S. 7), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, dass er keine begründete Furcht vor den Verwandten des senegalesischen Unfallopfers geltend machen kann, zumal es ihm – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen – zuzumuten wäre, den Schutz der gambischen Behörden in Anspruch zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-1909/2014 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

D-1909/2014 dass sich aufgrund der Akten der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer dissimuliere das im Heimatstaat in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz, dass es dem Beschwerdeführer, der elf Jahre zur Schule gegangen sei, zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen, beispielsweise als Händler (legaler Ware), dass er dabei von seinen Erfahrungen als Händler in der Schweiz Nutzen ziehen kann, geht es doch auch im legalen Handel stets darum, die Ware zum tiefstmöglichen Preis einzukaufen und zum höchstmöglichen zu verkaufen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, weshalb die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Bst. a AsylG ausser Betracht fällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1909/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Bst. a AsylG wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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