Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1905/2016/pjn
Urteil v o m 1 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
D-1905/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2015 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, dass er vom SEM am 26. November 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu gewissen Belangen vor Ort befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, syrischer Staatsbürger zu sein und das Land Mitte Oktober 2015 Richtung Türkei verlassen zu haben, dass er betreffend Reiseroute angab, von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein, dass ihm das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung unter anderem nach Kroatien gestützt auf das Dublin- Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, er wolle bei seinen Brüdern in der Schweiz und nicht in Kroatien, wo er niemanden habe, leben, dass er ferner erklärte, manchmal unter Magenbeschwerden zu leiden, aber ansonsten gesund sei, dass das SEM am 11. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien richtete, welches von den zuständigen Behörden innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. März 2016 beim SEM Beweismittel einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 (versendet am 18. März 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem
D-1905/2016 Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, Kroatien sei für das Asylverfahren zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach sich zwei Brüder in der Schweiz aufhalten würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Kroatien würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. März 2016 Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, bei den kroatischen Behörden Garantien für die Korrektheit des dortigen Verfahrens einzuholen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren sei,
D-1905/2016 dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, dass vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten – insbesondere in die Akten A 2/1, A 4/1, A 5/19, A 12/2 und A 15/2 – zu gewähren sei, dass eventualiter das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren sei, dass in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten vorbrachte, das SEM habe mit Verfügung vom 15. März 2016 nur teilweise Einsicht gewährt, dass es indes gehalten gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt die Einsicht in sämtliche Akten, welche entscheidrelevant seien und die vollständige Evaluation der Situation ermöglichten, zu gewähren, dass die Nichtgewährung der Einsicht in die genannten Akten als schwerwiegende Gehörsverletzung zu qualifizieren sei und gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse, dass sich die Vorinstanz ferner im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer gegenüber nicht darauf beschränkt habe, dieses im Hinblick auf ein Verfahren in Griechenland – dem Dublin-Staat, dessen Grenze er als erstes überschritten habe – zu gewähren, sondern alle in Frage kommenden Mitgliedstaaten berücksichtigt worden seien, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt habe, dass er Kroatien lediglich als Transitland genutzt und dort keinen Antrag gestellt habe und über keine Verwandten verfüge, dass sich demgegenüber zwei seiner Brüder asylberechtigt in der Schweiz aufhalten würden,
D-1905/2016 dass die Vorinstanz es in diesem Sinne unterlassen habe, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, und gehalten gewesen wäre, individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden für das dortige Verfahren einzuholen, dass das SEM im Weiteren willkürlich von der Zuständigkeit Kroatiens ausgehe, da der Beschwerdeführer wie erwähnt via Griechenland in das Gebiet der Vertragsstaaten eingereist sei, dass nach dem Gesagten nur Griechenland für die Durchführung des Verfahrens zuständig sein könne, da er von Mazedonien aus in dieses Land gelangt und Kroatien in der Folge nur als Transitland genutzt habe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die allfällige Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf systematische Schwachstellen im Verfahren vor Ort hinwies, welche zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Schweiz führen müssten, dass auf weitere Elemente der Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass dem Gericht drei Presseartikel als Beweismittel übermittelt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
D-1905/2016 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei Einsicht in die Akten A 2/1, A 4/1, A 5/19, A 12/2 und A 15/2 verweigert worden, dass es sich bei den Aktenstücken A 2/1, A 12/2 und A 15/2 gemäss Aktenverzeichnis um unwesentliche Akten handelt, welche teilweise auch der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienten und insoweit nicht ediert werden mussten, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt, dass es sich bei A 4/1 um eine nicht klassifizierte Akte handelt, welche im vorliegenden Fall ebenfalls als nicht wesentlich zu bezeichnen ist, dass es sich bei der Akte A 5/19 um eine Akte einer anderen Behörde handelt, in welche gemäss der vom der Beschwerdeführer angerufenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zwar unter Umständen von der verfügenden Behörde in geeigneter Weise Einsicht zu erteilen ist, dass aber auch diese vorliegend keine rechtliche Relevanz zu entfalten vermochte und die gerügten Gehörsverletzungen wiederum nicht erkennbar sind, dass es sich bei sämtlichen erwähnten Akten im Übrigen nicht um Eingaben von Parteien im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG handelt, es dem Beschwerdeführer aber unbenommen ist, Einsicht in die erwähnten Akten beim SEM zu beantragen,
D-1905/2016 dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht zur Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung, dass die Rüge der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht durchschlägt, dass dies auch für die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung verbunden mit unterlassener Anhörung gilt, dass die Vorinstanz nämlich nicht gehalten ist, jedes Sachverhaltselement in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen und die Fluchtgründe im Dublin-Verfahren nichts zur Sache tun, dass daher kein Anlass für eine Anhörung bestand, zumal dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör rechtskonform gewährt wurde, er auf Beschwerdeebene erneut Gelegenheit hatte, sich zu einer Überstellung nach Kroatien zu äussern und bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs.1 AsylG eine Anhörung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass, da die formalen Rügen unbegründet sind, kein Anlass zur Kassation der angefochtenen Verfügung besteht, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-1905/2016 dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Kroatien gereist zu sein, dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, zumal diese Bestimmung entgegen den impliziten Beschwerdevorbringen weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroatien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, die Zuständigkeit Kroatiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen des Transits und ohne Einreichung eines Asylgesuchs und ohne erkennungsdienstliche Behandlung aufgehalten habe, dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen wie erwähnt offensichtlich nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass auch das Argument, Griechenland sei grundsätzlich zuständig, bereits deshalb ins Leere schlägt, weil in Bezug auf Griechenland wohl auf systemische Mängel zu schliessen sein dürfte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht legitimiert ist, in diesem Sinn die falsche Anwendung der Dublinbestimmungen geltend zu machen, da es sich hier nicht um Normen handelt, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2010/27), dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
D-1905/2016 dass es dem Beschwerdeführer vorliegend auch sonst nicht gelingt, sich auf eine seiner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verordnung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der kroatischen Behörden fraglich erschiene, dass namentlich auch der Umstand, wonach sich zwei seiner Brüder berechtigterweise in der Schweiz aufhalten sollen, an dieser Einschätzung nichts ändert, da sowohl diese Brüder wie auch er selber volljährig sind, dass sich mithin weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Kroatiens erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
D-1905/2016 Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation vor Ort für Dublin-Rückkehrer auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die dort angegebenen Quellen), dass das SEM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, gewisse Garantien für den Aufenthalt des Beschwerdeführers einzuholen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wiederum fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben weitgehend gesunden Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass diesen Erwägungen gemäss Kroatien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
D-1905/2016 dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1905/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsicht in weitere Verfahrensakten verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wird im zu beurteilenden Verfahren abgewiesen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim SEM zu stellen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: