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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2008 D-190/2008

5 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,084 mots·~15 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-190/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 5 . September 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-190/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, suchte am 16. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall bis zum 7. Oktober 2004 zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 9. September 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFF vom 12. August 2004 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Das BFM hob mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die den Vollzug der Wegweisung betreffenden Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 12. August 2004 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. E. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2005 teilte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 11. Januar 2006 mit, er halte hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids an der Beschwerde vom 9. September 2004 nicht fest; er ziehe sie insofern zurück, woraufhin die ARK diese, soweit nicht gegenstandslos geworden, mit Beschluss vom 16. Januar 2006 als durch Rückzug erledigt abschrieb. D-190/2008 F. Am 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. G. Am 30. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte darum, die vorläufige Aufnahme aufrecht zu erhalten. H. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 14. Dezember 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 4. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid vom 10. Dezember 2007 insgesamt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm Kostenfreiheit für das vorliegende Verfahren zu gewähren. J. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung wurde am 24. Januar 2008 nachgereicht. D-190/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-190/2008 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der vorläufig Aufgenommene stamme aus Sulaymaniya im Nordirak. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (bspw. nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssen. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Der Ausländer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Anlässlich der Anhörung vom 23. Januar 2003 habe er angegeben, dass er in seinem Heimatland als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er verfüge demnach über berufliche Erfahrungen und es sei somit davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbständig an die Hand zu nehmen. Er habe in seinem Heimatland seine Familienangehörigen und verfüge mit der mit seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis, auf den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne. Das BFM gehe somit davon aus, dass der Beschwerdeführer in eine berufliche und soziale Situation zurückkehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt zumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. D-190/2008 Die in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 nochmals erwähnten persönlichen Probleme im Heimatland, welche noch nicht gelöst seien, habe das BFM bereits im Asylverfahren behandelt und diese als nicht glaubhaft beurteilt. Die Aktivitäten der türkischen Armee im nordirakischen Grenzgebiet hätten nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Diese würden sich zudem gegen die auf nordirakischem Territorium befindlichen Einrichtungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK und nicht gegen die irakische Zivilbevölkerung richten. 4.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird geltend gemacht, die Situation im Nordirak sei bis dato bei weitem nicht so gesichert; es sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug im jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Das Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 gebe ausführlich über die aktuelle Lage im ganzen Irak wie auch speziell in den genannten nordirakischen Provinzen Auskunft. Insbesondere würden sowohl das UNHCR und ECRE weiterhin jede unfreiwillige Rückkehr auch in den Nordirak ablehnen, da die dortige Situation in jeglicher Hinsicht von Entwicklungen in diesen Provinzen selbst, in der Region wie auch im ganzen Irak abhängig bleibe, weshalb Wegweisungsvollzüge mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht zu beurteilen seien. Es sei daher gerade nicht davon auszugehen, dass das UNHCR sich nicht gegen die Rückführung ausgesprochen habe. Gerade die jüngsten Ereignisse würden eine allgemein irakische wie selbst nordirakische günstige Entwicklung ausschliessen, sodass eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu negieren sei. Die ohnehin bestehenden Spannungen im kurdischen Nordirak, welche nicht nur speziell gefährdete Personen (z.B. Journalisten, religiöse und ethnische Minderheiten) beträfen und indirekt durch die hohe Zahl von landesintern Vertriebenen wie direkt durch spezielle Terrorgruppen bedingt seien, würden zudem durch die jüngsten Angriffe durch die türkische Armee verstärkt. Die aktuellen Entwicklungen, welche in der Tagespresse verfolgbar seien, belegten die darin aufgeworfenen und drohenden weiteren Eskalationen zu Genüge. Allein zur Vermeidung von zusätzlichen Spannungen sei deshalb vom generellen Wegweisungsvollzug in den Nordirak abzusehen. Hinzu komme, dass reguläre Rückschaffungen wegen der Widersetzlichkeit der Regionalsbehörden kaum möglich seien. Die Behörden des Nordiraks seien nicht bereit, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen, weshalb das BFM im Mai 2007 denn auch beschlossen habe, dass die Gefährdungslage individuell zu prüfen sei. Insoweit die Vorinstanz anführe, dass die Angriffe der Türken auf die D-190/2008 PKK-Stellungen keine zivilen Opfer fordere, sei leider davon auszugehen, dass das nicht mehr stimme. Erst in der jüngsten Vergangenheit seien mehrfach viele Zivilpersonen Opfer der Angriffe geworden. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid aufgrund der Erteilung der vorläufigen Aufnahme im Januar 2006 zurückgezogen. Grund sei sicher gewesen, sich schneller in die hiesige Kultur und das Arbeitsleben integrieren zu können. Das im Irak liegende Verfolgungsmotiv, die verfehlte Schlichtung nach einem tödlichen Streit zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und Angehörigen einer anderen Familie, habe nach wie vor Bestand. Sein Bruder bleibe nach wie vor verschollen. Die Eltern würden nicht wissen, ob er noch gefangen gehalten werde oder bereits umgekommen sei. Der Streit habe nicht geschlichtet werden können und stelle somit eine reelle Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dar. Es erscheine insgesamt sinnwidrig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumutbar und möglich zu erklären. Einerseits seien sie aufgrund der aktuell sehr schlechten Sicherheitslage und weitgehend fehlender sozioökonomischer Strukturen nicht zumutbar, und andererseits würden diese Wegweisungsvollzüge die schon bestehende Unzumutbarkeit noch zu intensivieren drohen, würden sie doch eine konkrete Kriegsgefahr mit der Türkei erhöhen, weshalb sich die nordirakische Regierung auch im Sinne einer weitgehenden Verunmöglichung dagegen sperre. Nach dem Gesagten erweise sich der angefochtene Wegweisungsvollzug sowohl aus allgemeinen Erwägungen wie auch zusätzlich individuellen Gründen als unzumutbar und würde ohnehin nur sehr erschwert möglich sein. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens D-190/2008 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFF hat in der Verfügung vom 12. August 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss vom 16. Januar 2006 der ARK in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Bedrohung durch die Angehörigen eines Opfers eines Streites, an dem auch sein Bruder beteiligt gewesen sei, bereits in der Verfügung des BFF vom D-190/2008 12. August 2004 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt wurde (vgl. ebenda E. 4.1). Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss vom 16. Januar 2006 der ARK in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in diesem Zusammenhang weiterhin mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen - wie das BFM zutreffend festhält bereits im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt wurden, andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich wenig substanziierten Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nichts vorbringt, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen bereits im Verfahren vor der ARK durch seine heutige Rechtsvertreterin vertreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er sich der Tragweite des Rückzugs seiner Beschwerde bewusst gewesen ist. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem Hinweis, er habe seine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid aufgrund der Erteilung der vorläufigen Aufnahme deshalb zurückgezogen, um sich schneller in die hiesige Kultur und das Arbeitsleben integrieren zu können, im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den D-190/2008 drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 5.2.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulaymaniya, in welcher er sein ganzes Leben bis zur Ausreise am 15. Januar 2002 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er zehn Jahre die Schule besucht, ab (...) an der Universität in Erbil (...) Jahre Betriebswirtschaft studiert und danach auf Baustellen gearbeitet (vgl. act. A6/9 S. 2). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal seine nach wie vor in Sulaymaniya lebenden Eltern (vgl. act. A1/8 S. 3), ein Cousin und das dort wohl nach wie vor bestehende weitere Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten ihn bei der Reintegration werden unterstützen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen- D-190/2008 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 14. Januar 2008 gutgeheissen wurde, ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-190/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

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