Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1898/2017
Urteil v o m 1 7 . April 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N_______.
D-1898/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) illegal auf dem Landweg und reiste zunächst nach C._______, wo sie sich während eines Monats in D._______ aufhielt. Von dort sei sie über E._______, wo sie ebenfalls ungefähr einen Monat lang geblieben sei, und F._______ am 10. August 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundeszentrum (BZ) H._______ statt. Dort führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihr Gesuch an, seit dem Jahre (...) Mitglied der (Nennung Gemeinde) zu sein, der sie ihre Wohnung für Gottesdienste zur Verfügung gestellt habe. Auch ihre Brüder, ihr Ehemann und die Kinder seien Mitglieder dieser Gemeinde gewesen. Im Jahre (...) sei sie wegen ihrer Religion verhaftet und in ein Gefängnis gebracht worden, wo man sie auf den Rücken geschlagen habe. Sie sei damals schwanger gewesen. Als sie einen Gottesdienst in der Wohnung abgehalten hätten, seien Geheimagenten zu ihr nach Hause gekommen. Nachdem sie das gehört habe, sei sie über eine Mauer gesprungen und habe sich versteckt. Sie habe sich zu anderen Gläubigen begeben und in der Folge realisiert, dass sie nicht mehr in Eritrea leben könne. Sie habe sich daher zur illegalen Ausreise entschlossen. Ferner wurde ihr zu einer möglichen Zuständigkeit von F._______ zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids des SEM das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte sie an, dass sie in der Schweiz bleiben möchte, da sie in F._______ ein paar Tage auf der Strasse gelebt und sich niemand um sie gekümmert habe. A.c Mit Eingabe vom 6. November 2015 liess die Beschwerdeführerin dem SEM über (Nennung Behörde) (Nennung Beweismittel) zukommen. A.d Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilte die Vorinstanz – nachdem ein Übernahmeersuchen von den Behörden von F._______ negativ beantwortet worden war – der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt respektive ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
D-1898/2017 A.e Am 17. Juni 2016 (Eingangsstempel SEM) legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ihrer (...) Kinder ins Recht. A.f Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von ihren Eltern im Jahre (...) als (...)-Jährige verheiratet worden und danach nach B._______ gezogen. Im Jahre (...) sei sie der (Nennung Kirche) beigetreten, welche von den Leuten mehrheitlich „I._______“ genannt werde. Ihre Kirche sei in Eritrea verboten, weshalb die Gläubigen ihre Häuser für Gott und die Gläubigen geöffnet hätten. Anfang des Jahres (...) sei sie im Rahmen eines privaten Gottesdienstes mit anderen Gläubigen verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie (...) schwanger gewesen. Am (...) Tag ihrer Haft habe man sie auf den Rücken und ins Gesicht geschlagen, worauf ihre Fruchtblase geplatzt sei. Deshalb sei sie ins Spital gebracht worden. Ein Kind sei in der Folge tot geboren worden und das andere habe einige Zeit im Brutkasten verbringen müssen. Sie sei während insgesamt (Nennung Dauer) im Spital geblieben und habe danach wieder ihrer Kirche gedient. Nach ihrer Entlassung habe auch sie ihre Wohnung für Gottesdienste zur Verfügung gestellt, welche dort viermal in der Woche durchgeführt worden seien, auch wenn dies gefährlich und riskant gewesen sei. An den Gottesdiensten, die von J._______ geleitet worden seien, hätten jeweils sieben bis zehn Personen teilgenommen. Da sie im Jahre (...) vermutlich von Spionen oder irgendwelchen Leuten – möglicherweise sogar von ihrem Mann, der sich von ihrem Glauben abgewendet habe – verraten worden sei, habe der Sicherheitsdienst gewusst, dass sich Leute bei ihr treffen würden. Als sich eines Tages Angehörige des Sicherheitsdienstes ihrem Haus genähert hätten, sei sie über die Rückseite des Hauses geflüchtet und habe sich zunächst zu einer Glaubensschwester nach K._______ und danach nach L._______ begeben. Von dort sei sie mit Hilfe eines Schleppers nach C._______ gelangt. Mit den eritreischen Militärbehörden habe sie keinerlei Probleme gehabt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 28. Februar 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
D-1898/2017 noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 29. März 2017 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legte sie (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 4. April 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan bestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
D-1898/2017 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1898/2017 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Vorbringen in glaubhafter Weise zu schildern. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass sie nach ihrer Festnahme und kurzzeitigen Haft im Jahre (...) polizeilich bekannt gewesen sei, sei ihr Verhalten, noch im selben Jahr bei ihr zuhause verbotene religiöse Treffen abgehalten zu haben, als realitätsfremd zu erachten. So hätte sie mit diesem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Glaubensschwestern und -brüder gefährdet, da die Behörden sie leicht hätten beschatten respektive auffinden können. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass in Eritrea die Ausübung aller nicht registrierten Religionen und Glaubensrichtungen illegal sei – wobei schon ein gemeinsames Gebet zuhause zu einer Verhaftung führen könne –, müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden ein Augenmerk auf verdächtige Personen richten würden. Es sei daher fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin angeblich jahrelang viermal in der Woche bei ihr zuhause Treffen habe abhalten können, ohne dass die Behörden eingeschritten wären. Dies umso mehr, als sie diesen bereits einschlägig bekannt gewesen sei. Weiter sei auch die angebliche Häufigkeit und Regelmässigkeit der illegalen Treffen als unglaubhaft zu erachten. So seien illegal tätige Personen darauf bedacht, möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten und beispielsweise Ort und Zeitpunkt der illegalen Aktivitäten zu variieren. Ihren Aussagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie in dieser Hinsicht Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal sich jeweils sieben bis zehn Leute bei ihr versammelt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der eritreische Sicherheitsdienst, wäre er in der Tat über die illegalen Treffen in Kenntnis gesetzt worden, mit Sicherheit gezielt gegen die verbotene Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführerin vorgegangen wäre und einen aus seiner Sicht günstigen Moment für sein Eingreifen genutzt hätte, um möglichst vieler Mitglieder der Gemeinde habhaft zu werden. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte dilettantische Vorgehensweise des Sicherheitsdienstes, ausgerechnet in dem Moment zur Tat zu schreiten, in dem keine Glaubensangehörigen bei ihr gewesen seien, und sie obendrein noch hätten entkommen lassen, nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund dieser unglaubhaften Aussagen sei auch die angeführte Verhaftung im Jahre (...) zu bezweifeln. Abgesehen davon liege diese viele Jahre zurück und könnte folglich auch keine Asylrelevanz entfalten, zumal zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang bestehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass sie aus diesem Vorkommnis zum Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche
D-1898/2017 Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Aus diesen Gründen müsse bezweifelt werden, dass sie überhaupt einer illegalen Glaubensgemeinschaft angehört habe. Anzumerken sei sodann, dass ihre Ausführungen im Zusammenhang mit ihrem Glauben nicht sehr substanziiert ausgefallen seien und sich in Allgemeinplätzen erschöpfen würden. Zudem habe sie an der BzP noch ausgeführt, ihr Mann und die Kinder würden derselben Glaubensgemeinschaft angehören, während sie bei der Anhörung angegeben habe, ihr Mann habe mit alldem aufgehört und sie vermutlich gar an die Behörden verraten. Auf Vorhalt habe sie diesen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermocht. An dieser Erkenntnis vermöge folglich auch die eingereichte Bestätigung nichts zu ändern, zumal ein solches Dokument leicht käuflich erwerbbar sei. Zudem kontrastiere der schlecht leserliche Stempel mit der für Eritrea unüblichen Laserdruckqualität. Aus dem eingereichten Foto, auf dem sie mit einem Säugling – vermutlich mit ihrer Tochter – abgebildet sei, lasse sich überdies nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Den Akten zufolge habe sie nie ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten, sei weder mit den Militärbehörden in Berührung gekommen noch habe sie wegen des Militärdienstes Probleme erhalten. Sie habe denn auch sehr jung geheiratet und bereits im Jahre (...) das erste Kind geboren. Folglich habe sie gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge daher keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Es erübrige sich daher, diesbezüglich auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Es sei aber an dieser Stelle anzumerken, dass Zweifel an einer illegalen Ausreise bestünden, zumal die Beschwerdeführerin überstürzt und ohne jegliche Vorbereitung ausgereist sein wolle, was unter diesen Umständen ein sehr schwieriges Unterfangen dargestellt haben dürfte. Dies umso mehr, als sie ihre (...) minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter zurückgelassen habe. Hinzu komme, dass das fluchtauslösende Ereignis nicht geglaubt werden könne. Die Vorbringen
D-1898/2017 würden demnach insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Da die überwiegende Mehrheit der vom SEM angeführten Ungereimtheiten ohne weiteres entkräftet werden könne, sei die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu bejahen. Auch wenn es aus objektiver Sicht überraschen möge, dass eine gläubige Person nach ihrer Entlassung aus der Haft bei ihr zuhause verbotene religiöse Treffen abhalte, sei ein solches Verhalten in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar. Da sie eine streng gläubige Person sei, habe sie sich geschworen, auch nach ihrer Freilassung ihrem Gott zu dienen. Es sei nicht so ungewöhnlich, dass die eritreischen Behörden derart lang nichts von ihren Treffen mitbekommen hätten. Ebenso sei es möglich, dass lokale Behörden die Treffen in ihrer Wohnung bemerkt, aber längere Zeit toleriert hätten. Da sie in einer dichter besiedelten Gegend gewohnt habe, sei es nicht aufgefallen, dass ihre Glaubensgenossen nacheinander in kleinen Gruppen zu ihr gekommen seien. Nach ihrer Haftentlassung hätten die Behörden wohl vorerst kein Interesse mehr an ihrer Person gehabt, weshalb das Durchführen von religiösen Treffen offenbar sicher gewesen sei. Sodann sei es nicht unglaubhaft, dass die Behörden aus einem aus ihrer Sicht ungünstigen Moment eingegriffen hätten, da die Uhrzeit der Treffen jeweils variiert habe und den Sicherheitskräften nicht bekannt gewesen sei. Zudem seien am Tag der Razzia zwei jugendliche Glaubensgenossen bei ihr gewesen, die die Wohnung jedoch noch vor dem Eintreffen der Behörden verlassen hätten. Ferner habe sie die Verhaftung im Jahre (...) sowie die Umstände ihrer Freilassung auf substanziierte Weise zu schildern vermocht. Die freie und spontane Erzählung sei ein sehr verlässliches Mittel zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit, weshalb vorliegend die Denkweise der Vorinstanz nicht nachvollzogen werden könne. Auch wenn die Verhaftung im Jahre (...) nicht direkt zur Flucht aus ihrer Heimat geführt habe, habe sie doch im engen Zusammenhang zur geltend gemachten Verfolgung im (...) gestanden. Sodann habe sie ihren Glauben mittels der eingereichten Bestätigung sehr wohl nachweisen können und die pauschale Argumentation der Vorinstanz reiche nicht aus, um diesem Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sie plausibel habe erklären können, wie sie zu diesem Dokument gekommen sei und
D-1898/2017 wer es für sie ausgestellt habe. Ferner würden die darin befindlichen Angaben mit ihren Aussagen übereinstimmen und der Stempel, auch wenn dieser beim Aufdruck wohl etwas verrutscht sei, stelle ebenfalls ein starkes Indiz für die Echtheit des Dokumentes dar. Überdies seien weder der Stempel derart unleserlich noch das Schreiben derart qualitativ hochstehend, dass diese kontrastieren würden. Sodann habe sie viel und aus eigener Initiative von ihrem Glauben und ihrer Kirche erzählt und gehe auch in der Schweiz regelmässig zur Kirche, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Zugehörigkeit zur (Nennung Kirche) spreche. Die Ungereimtheit bezüglich der Mitgliedschaft ihres Mannes zur (Nennung Kirche) sei in Wirklichkeit gar keine, da man sie anlässlich der BzP gefragt habe, ob auch andere Familienangehörige Mitglieder gewesen seien, worauf sie wahrheitsgemäss und angesichts der gewählten grammatikalischen Form in Bezug auf die Vergangenheit in beiden Befragungen geantwortet habe, dass ihr Mann auch Mitglied gewesen sei, jedoch in der Anhörung anfügte, dass dieser den Glauben nicht mehr praktiziere. Angesichts des summarischen Charakters der BzP sei die verkürzte Aussage gut nachvollziehbar. Im Weiteren werde die (Nennung religiöse Bewegung) in Eritrea nicht anerkannt und deren Mitglieder würden von den Sicherheitskräften verfolgt, weshalb diese Personen auch keinen wirksamen Schutz beim Staat erhalten können und eine innerstaatliche Schutzalternative nicht bestehe. Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei anzuführen, dass sie diese ausführlich habe schildern können. Ihre Religionsgemeinschaft müsse sich über die Jahre eine gute Infrastruktur geschaffen haben, um eine rasche Flucht ihrer ständig gefährdeten Anhänger zu ermöglichen. Daher erscheine die in kürzester Zeit organisierte Flucht plausibel. Obwohl sie mit ihrer Mutter im Moment ihrer Flucht nicht über das weitere Vorgehen gesprochen habe, sei dieser eine mögliche Flucht ihrerseits bewusst gewesen. Folglich habe sie ihre illegale Ausreise glaubhaft machen können und es sei vom Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. Demnach gelte sie als Regimegegnerin und müsse mit Sicherheit mit Inhaftierung und Folter rechnen. Eine begründete Furcht sei daher in ihrem Fall zu bejahen. Darüber hinaus sei sie selber zwar nie im Militärdienst gewesen, was insbesondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Die Befreiung vom Militärdienst von verheirateten Frauen sei gemäss einschlägigen Berichten jedoch keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass man sie noch in den Militärdienst hätte einziehen wollen, dürften die heimatlichen Behörden auch von einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem regimefeindlichen Akt ausgehen.
D-1898/2017 4. 4.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu einem anderen Ergebnis zu führen. 4.2 Zunächst vermag der Einwand, dass es zwar möglich sei, dass lokale Behörden die Treffen in ihrer Wohnung bemerkt, aber längere Zeit toleriert hätten, nicht zu überzeugen. Angesichts der Gefährdung von Angehörigen nicht-registrierter Religionen und Glaubensrichtungen in Eritrea und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und deren genaue Adresse der Polizei bekannt gewesen seien, ist auszuschliessen, dass die lokalen Behörden die wiederholten Treffen in ihrer Wohnung gebilligt hätten. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass sie den Zusammenkünften ein umgehendes Ende gesetzt hätten. An dieser Einsicht vermag auch die in der Beschwerdeschrift geäusserte Mutmassung, die Behörden hätten nach ihrer Haftentlassung wohl vorerst kein Interesse mehr an ihrer Person gehabt, weshalb das Durchführen von religiösen Treffen offenbar sicher gewesen sei, nichts zu ändern, zumal davon auszugehen gewesen wäre, dass die Behörden insbesondere nach ihrer Haftentlassung ein Augenmerk auf sie gerichtet hätten. Es ist deshalb angesichts des hohen Risikos einer Festnahme und Haft in der Tat als nicht nachvollziehbar und somit als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin noch im gleichen Jahr nach ihrer Freilassung begonnen haben soll, in ihrer Wohnung verbotene religiöse Treffen durchzuführen, zumal sie in der Anhörung vorbrachte, viele der beim Vorfall im Jahre (...) verhafteten Personen seien heute – somit fast (...) Jahre später – noch immer in Haft (vgl. act. A16/20 S. 12). Angesichts der geltend gemachten Häufigkeit der Treffen und des Umstandes, dass teilweise immer die gleichen Personen zu ihr gekommen seien (vgl. act. A16/20 S. 10 f.), ist der Einwand, es sei nicht aufgefallen, dass ihre Glaubensgenossen nacheinander in kleinen Gruppen zu ihr gekommen seien, weil sie in einer dichter besiedelten Gegend gewohnt habe, als unbehelflich zu werten. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die heimatlichen Behörden bei einem Hinweis auf illegale Treffen in der Wohnung der Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit einen für sie günstigen Moment abgewartet hätten, um eine Razzia durchzuführen, weshalb der Hinweis, die Uhrzeit der Treffen habe jeweils variiert und sei den Sicherheitskräften nicht bekannt gewesen, nicht zu überzeugen vermag.
D-1898/2017 Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Treffen in ihrer Wohnung und der geltend gemachten Razzia der Sicherheitskräfte kurz vor ihrer Ausreise nicht geglaubt werden können, sind – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch an der Glaubhaftigkeit des Vorfalls im Jahre (...) ernsthafte Zweifel anzubringen. Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe die Verhaftung im Jahre (...) sowie die Umstände ihrer Freilassung auf substanziierte Weise zu schildern vermocht. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass – auch wenn ihre Schilderung des Vorfalls im Jahre (...) wohl einige Einzelheiten aufweist – die Ausführungen jedoch in vielen Punkten vage bleiben und insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. Ausserdem widersprach sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes, wann sie während der geltend gemachten Haft geschlagen worden sei, soll sie einerseits von einer Frau am Tag nach der Festnahme malträtiert worden sein, um andererseits anzuführen, dies sei am (...) Tag ihrer Haft geschehen (vgl. act. A16/20 S. 11 f.). Sodann lässt sich in der Tat kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verhaftung im Jahre (...) und der angeführten Verfolgung beziehungsweise Flucht im Jahre (...) erkennen, zumal die Beschwerdeführerin in den (...) Jahren dazwischen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein will. Sie bringt denn auch in ihrer Rechtsmitteleingabe keine konkreten Gründe vor, die einen solchen Zusammenhang plausibel erklären könnten. Unbesehen der von der Vorinstanz angeführten Zweifel an der Echtheit der zum Nachweis ihres Glaubens eingereichten Bestätigung kann dieser angesichts deren allgemeinen und pauschalen Inhalts sodann keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Insbesondere lassen sich daraus infolge der Absenz jeglicher detaillierter Angaben keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte entnehmen, weshalb dieses Dokument als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren ist. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, sie habe plausible Erklärungen zum Erhalt und zum Aussteller dieses Dokumentes geben können. So führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie habe mit einer im C._______ befindlichen Vertrauensperson Kontakt aufgenommen, welche „mit den Leuten gesprochen“ habe und die ihr dann „den Brief geschrieben“ hätten (vgl. act. A16/20 S. 9). Zudem behauptete sie zunächst, J._______ habe die eingereichte Bestätigung ausgestellt, um auf Vorhalt,
D-1898/2017 wonach eine andere Person unterschrieben habe, in ausweichender Weise zu antworten (vgl. act. A16/20 S. 9). Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die Ungereimtheit bezüglich der Mitgliedschaft ihres Mannes zur (Nennung Kirche) sei in Wirklichkeit gar keine, da man sie anlässlich der BzP gefragt habe, ob auch andere Familienangehörige Mitglieder gewesen seien, worauf sie wahrheitsgemäss und angesichts der gewählten grammatikalischen Form in Bezug auf die Vergangenheit in beiden Befragungen geantwortet habe, dass ihr Mann auch Mitglied gewesen sei, jedoch in der Anhörung anfügte, dass dieser den Glauben nicht mehr praktiziere. Dieser Argumentation ist aber entgegen zu halten, dass sie in der BzP nicht nur ihren Mann, sondern auch ihre Brüder und ihre Kinder erwähnte, welche Mitglieder der (Nennung Gemeinde) gewesen seien (vgl. act. A 3/11 S. 7), jedoch in der Anhörung – angesprochen auf dieses Thema – an keiner Stelle erwähnte, dass auch ihre Brüder und die Kinder sich von diesem Glauben abgewendet hätten. Vielmehr brachte sie vor, dass ihr Mann nicht in den Gottesdienst mit ihnen gehe und auch nicht mit ihnen bete (vgl. act. A16/20 S. 14), was den Schluss zulässt, dass ihre Kinder noch immer dieser Glaubensgemeinschaft angehören, weshalb das fragliche Argument nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit insgesamt nicht, die wegen ihrer vorgebrachten Zugehörigkeit zur (Nennung Gemeinde) geltend gemachten behördlichen Probleme glaubhaft zu machen. Auch ist in Berücksichtigung obiger Ausführungen sowie der wenig substanziierten Ausführungen zu ihrem Glauben zu bezweifeln, dass sie tatsächlich der von ihr vorgebrachten Glaubensgemeinschaft angehört hat. 4.3 Die Beschwerdeführerin führte sodann an, sie habe ihre Heimat Eritrea illegal verlassen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz deswegen respektive wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
D-1898/2017 wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der vorinstanzlichen Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.3.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 4.3.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von knapp (...) Jahren und führte an keiner Stelle der Befragungen an, dass sie vor ihrer Ausreise Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt oder selber befürchtet hätte, irgendwann eingezogen zu werden. So wurde sie eigenen Angaben zufolge als (...)-Jährige von ihren Eltern verheiratet und mit (...) Jahren erstmals Mutter. In den Jahren (...) und (...) brachte sie weitere Kinder auf die Welt und lebte als Mutter und Hausfrau mit ihrem Mann, der noch immer Nationaldienst leiste, seit der Heirat über (...) Jahrzehnte lang behördlich registriert in B._______ (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.; A16/20 S. 2 f.), ohne in dieser Zeit jemals von den eritreischen Militärbehörden bezüglich einer allenfalls zu absolvierenden Dienstpflicht benachrichtigt worden zu sein. Auch ihre erstmals in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforder-
D-1898/2017 liche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10), zumal vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keinerlei Hinweise oder Anzeichen bestehen, dass man sie noch in den Militärdienst hätte einziehen wollen. Demnach ist die von ihr in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, die heimatlichen Behörden würden in ihrem Fall auch von einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem regimefeindlichen Akt ausgehen, als unbegründet zu erachten. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass in casu die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1898/2017 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1898/2017 6.3.2 In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zwar selber nie im Militärdienst gewesen, was insbesondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Jedoch sei die Befreiung vom Militärdienst von verheirateten Frauen gemäss einschlägigen Berichten keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich im wehrdienstfähigen Alter befinde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass man sie noch in den Militärdienst hätte einziehen wollen, dürften die heimatlichen Behörden auch von einer Wehrdienstverweigerung und somit von einem regimefeindlichen Akt ausgehen. 6.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich weiter, dass es entgegen anderslautender Berichte – insbesondere bei verheirateten Frauen – regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Sodann wurde weiter ausgeführt, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
D-1898/2017 Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4). 6.3.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Wie in E. 4.3.4 oben bereits angeführt, heiratete die Beschwerdeführerin mit (...) Jahren und wurde (...) Jahre später, als (...)-Jährige, erstmals Mutter. Sodann brachte sie in den Jahren (...) und (...) weitere Kinder auf die Welt. Seit der Heirat im Jahre (...) bis zur Ausreise im Jahre (...) – somit (...) Jahre später – lebte sie immer in B._______ bei ihrem Mann, wo sie behördlich registriert war und sich um den Haushalt und die Kinder kümmerte (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.; A16/20 S. 2 f.). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Dienstpflicht dispensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea war die Beschwerdeführerin sodann (...) Jahre alt. Angesichts dieser Sachlage ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 6.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich Erwägungen zur – in der Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin) einlässlich diskutierten – Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
D-1898/2017 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Wesentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Beide Länder hätten darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Da ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur (Nennung Gemeinde) Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe, sei auch nicht glaubhaft, dass ihr Mann sie bei den Behörden verraten und sie deswegen mit ihm von der Schweiz aus keinen Kontakt mehr habe. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Sie habe durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Lebensumstände die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und habe die Folgen dieser Verletzung in dem Sinne zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. Dennoch sei anzuführen, dass sie den Akten zufolge bis zur Ausreise zusammen mit ihrem Mann – als Versorger der Familie – und den Kindern gelebt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie dort wieder einziehen könne, zumal es nicht glaubhaft sei, dass sie sich mit ihrem Mann überworfen habe, jedenfalls nicht wegen der genannten Gründe. Weiter lebe ihre Mutter in Eritrea. Diese wohne zwar in M._______, sei sie aber besuchen gekommen und habe ihre Kinder, welche in der Zwischenzeit nach C._______ gereist seien, nach ihrer Ausreise in B._______ betreut. Zudem verfüge sie über Vertrauenspersonen, die sie bei der Ausreise unterstützt und gar ihre Reise bezahlt hätten, welche (Nennung Betrag) gekostet habe. Schliesslich verfüge sie über zwei Brüder, welche in N._______ und in O._______ leben würden, von denen möglicherweise ebenfalls Hilfe zu erwarten sei.
D-1898/2017 6.5.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne bei einer Rückkehr weder auf ein tragfähiges soziales Netz noch auf genügend finanzielle Mittel zurückgreifen. 6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung abgewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Ein Grossteil der Bevölkerung profitiert von beträchtlichen Rimessen (Geldüberweisungen) von Familienangehörigen aus der Diaspora. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17; BVGE 2014/ 26 E. 7 f.). 6.5.5 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht als unzumutbar erscheinen lassen würden. Nachdem ein Zerwürfnis
D-1898/2017 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als Versorger der Familie als unglaubhaft zu erachten ist und sie auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht abstreitet, dass ihre Ausreise vollumfänglich von Dritten finanziert worden sei und sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, kann für die Beurteilung der Kriterien zur Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A18/8 S. 6), in welchen das SEM im Ergebnis zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint hat. 6.5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. 6.6 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt zwar generell nicht möglich (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 19). Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1898/2017 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 4. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen. In Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 4. April 2017 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1898/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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