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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 D-1893/2016

9 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,307 mots·~32 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1893/2016 pjn

Urteil v o m 9 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (…).

D-1893/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ivorischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Région Sud Bandama), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte August 2011 und gelangte zunächst nach Liberia und anschliessend nach Guinea. Am 27. August 2011 reiste er im Flugzeug von dort herkommend via Marokko illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 8. September 2011 wurde er im EVZ D._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) hörte ihn sodann am 11. November 2013 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er werde durch die aktuelle Regierung der Elfenbeinküste verfolgt. Er sei ein Anhänger von Laurent Gbagbo und sei Mitglied des Front Populaire Ivoirien (FPI) gewesen. Im Jahr 2002 sei er als Vertreter der Jugend Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Generalrats von B._______ geworden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Höhe des Budgets für die Jugend zu überprüfen und allgemein die Stimme der Jugend in den Rat einzubringen. Im Jahr 2006 sei er einmal von der Opposition zuhause gesucht worden. Ende 2009 sei er zum ersten Vizesekretär Fédéral des FPI in B._______ ernannt worden. Er sei für die politische Ausbildung zuständig gewesen. Von März 2010 bis im September 2010 sei er in Italien gewesen und habe versucht, dort Arbeit zu finden. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Ausreisebegründend sei der Vorfall vom 9. April 2011 gewesen: An diesem Tag hätten die Rebellen die Stadt B._______ eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, sein Name sei anlässlich einer Sitzung der Rebellen erwähnt worden; er werde verdächtigt, von Laurent Gbagbo Waffen zur Verteidigung der Stadt erhalten zu haben, da er Wahlkampfdirektor von Laurent Gbagbo in B._______ gewesen sei. Er habe jedoch keinerlei Waffen gehabt. Sein Freund habe ihm zur Flucht geraten, worauf er umgehend mit Frau und Kindern das Haus verlassen und sich bei einem Freund in einem anderen Quartier versteckt habe. Sein Vater, sein Neffe und sein Cousin hätten es nicht geschafft, rechtzeitig aus dem Haus zu fliehen, obwohl er sie noch gewarnt habe. Er habe seinen Freund beauftragt, vor Ort Erkundigungen einzuziehen, und dieser habe ihm berichtet, die Rebellen hätten noch am selben

D-1893/2016 Tag das Haus verwüstet, seinen Neffen umgebracht und seinen Vater spitalreif geschlagen. Jemand aus dem Quartier habe seinem Freund zudem gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde gesucht und würde getötet werden, wenn man ihn finde. Ausserdem seien Freunde von ihm verhaftet worden. Daher habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Er wisse nicht, ob er nach diesem Vorfall noch konkret gesucht worden sei, aber er sei sicher, dass eine Rückkehr für ihn lebensgefährlich wäre. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, sein Trauzeuge T., welcher ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei, sei im Frühjahr 2013 verhaftet worden und befinde sich im Gefängnis. T. sei Politiker und Jugendverantwortlicher beim FPI, und man habe ihm offenbar vorgeworfen, in einen Putschversuch verwickelt gewesen zu sein. A.c Mit Eingabe vom 10. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Reisedokuments zwecks Teilnahme an einer Zusammenkunft der (…). Er teilte gleichzeitig mit, er habe seit dem 1. November 2015 (recte: 2014; vgl. dazu A30 S. 4) die Funktion des (…) inne. A.d Am 9. Februar 2016 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er und seine im Heimatland verbliebene Frau hätten sich getrennt, zurzeit sei in der Elfenbeinküste das Scheidungsverfahren hängig. Die Kinder lebten in B._______ bei seinen Eltern. Von seinen vier Geschwistern lebten drei in Abidjan, eine Schwester lebe in Gagnoa. Über den Verbleib seines Trauzeugen T. habe er keine neuen Informationen. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe im Jahr 2013 Kontakt mit dem Generalsekretär der (…), Dr. F._______, aufgenommen und diesen gebeten, eine Konferenz in Zürich zu veranstalten. Diese habe dann am 30. November 2013 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe ihn der Generalsekretär zum (…) ernannt (gültig ab 1. November 2014). Im Hinblick auf die Wahlen in der Elfenbeinküste im Oktober 2015 habe der Generalsekretär alle (…)-Landespräsidenten nach G._______ an eine Konferenz eingeladen. Er habe jedoch nur per Skype teilnehmen können, da er sein Gesuch um Ausstellung von Reisepapieren zu spät gestellt habe. Die (…) sei nicht eine politische Organisation. An der Konferenz in G._______ hätten sie zuhanden der Wahlen im Oktober 2015 Vorschläge ausgearbeitet und diese der UNO, dem Papst sowie dem Verfassungsrat der Elfenbeinküste zukommen lassen. Dies habe zu keinerlei Reaktionen geführt, auch nicht seitens der Regierung der Elfenbeinküste. Er selber sei jedoch auf Facebook beschimpft und bedroht worden, als er Fotos von (…)-Anlässen gepostet habe. Daraufhin habe er seinen Facebook-Account gelöscht.

D-1893/2016 Aufgrund seines Engagements für die (…) befürchte er, bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste verfolgt zu werden. Bezüglich seiner Funktion bei der FPI erklärte der Beschwerdeführer, er sei der erste Adjunkt des für die politische Ausbildung zuständigen „Federals“ in B._______ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, der Jugend die Parteipolitik und das Regierungsprogramm von Laurent Gbagbo nahezubringen. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann seine Ausführungen zum Vorfall vom 9. April 2011, wobei er geltend machte, er habe erfahren, dass die Rebellen eine Liste von Personen hätten, welche sie aufsuchen wollten. Er sei mit seiner Familie zu einem Freund in ein anderes Quartier gegangen. Die Rebellen hätten jedoch seinen im Haus verbliebenen Vater geschlagen und seinen Neffen erschossen. Seit seiner Ausreise habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, ausser den erwähnten Drohungen auf Facebook. Auch seine Eltern in B._______ seien nicht behelligt worden. Im Jahr 2006 sei er wegen seiner Tätigkeit beim FPI bedroht worden. Das SEM befragte den Beschwerdeführer sodann zu seiner Beziehung zu M. N. C. und seiner am 17. Juli 2015 in der Schweiz geborenen Tochter. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Freundin habe den Schweizer Pass, lebe im Kanton E._______, und er gedenke, sie nach der Scheidung von seiner ersten Frau – das Verfahren sei in der Elfenbeinküste hängig – zu heiraten. In der Schweiz sei ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er wäre bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste gefährdet, zumal er unter dem Namen „H._______“ einen neuen Facebook-Account eröffnet habe und Kommentare zum Strafprozess gegen Laurent Gbagbo veröffentliche. Diese Kommentare würden vom Adjunkt des Staatsanwalts des Internationalen Strafgerichts in Den Haag zur Kenntnis genommen, und er müsse davon ausgehen, dass die Regierung der Elfenbeinküste ihn identifiziert habe. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, den Führerschein, ein Nationalitätenzertifikat (Kopie), den Geburtsschein (Kopie), den Eheschein, einen Wählerausweis, sechs Parteiausweise der FPI aus verschiedenen Jahren (2001, 2002, 2005, 2007, 2008 und 2009), ein Dokument betreffend seine Ernennung zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Generalrats von B._______ vom 29. Dezember 2003, ein Flyer für einen Kongress der (…) im November 2013 in Zürich, ein Mitteilungsschreiben der (…) vom 27. März 2015 (Kopie) sowie Unterlagen betreffend einen am 14. Dezember 2015 gestellten „Antrag auf Änderung des Ausländerausweises“ (vgl. A24).

D-1893/2016 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2016 – eröffnet am 26. Februar 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, soweit sie überhaupt glaubhaft seien. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Am 2. März 2016 anerkannte der Beschwerdeführer seine am 17. Juli 2015 geborene Tochter. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): eine Vollmacht vom 29. Februar 2016, die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2016, ein an die Vorinstanz gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 29. Februar 2016 mit Postquittung, zwei Internetausdrucke betreffend politische Häftlinge in der Elfenbeinküste, die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, ein an das Migrationsamt des Kantons E._______ gerichteter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. März 2016, eine Unterstützungsbestätigung vom 16. März 2016, eine Vereinbarung „Vorläufiger Verzicht auf Festlegung von Unterhaltsbeiträgen“ vom 9. März 2016 sowie ein Auszug aus dem PostFinance-Konto des Beschwerdeführers vom 2. März 2016. E. Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen, und das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-

D-1893/2016 chung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde gutgeheissen, weshalb auch kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsverteter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess der Beschwerdeführer rügen, das SEM habe ihm die vorinstanzlichen Akten ohne substanziierte Begründung nur teilweise zugestellt. Er liess beantragen, das SEM sei anzuweisen, die Aktenstücke A18-20 sowie A31 zu edieren oder die verweigerte Akteneinsicht zumindest zu begründen. Daraufhin gewährte ihm das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 ergänzende Akteneinsicht, was der Beschwerdeführer mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2016 bestätigte. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Mai 2016 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Der Eingabe lagen ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Februar 2014 („Côte d’Ivoire: Situation der Opposition“), ein Amnesty International Report 2015/2015 zur Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste sowie ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, Juli 2014 – Juli 2015, zum Thema „Côte d’Ivoire: The Ivorian Popular Front (FPI), including the treatment of its members“ bei. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 10. Juni 2016 Gelegenheit, sich innert Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern, und replizierte mit Eingabe vom 27. Juni 2016. Der Replik lag ein Leistungsrapport bei. I. Am 3. Februar 2017 heiratete der Beschwerdeführer N. C. M., eine Schweizer Staatsbürgerin, Mutter seiner Tochter.

D-1893/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1893/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der FPI engagiert habe. Aufgrund seiner Stellung respektive Funktion innerhalb dieser Partei sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland deswegen Probleme bekommen würde. Er sei weder ein hoher Beamter, der dem ehemaligen Präsidenten Gbagbo nahegestanden habe, noch ein ranghoher Armeeangehöriger gewesen. Er habe auch kein hohes Regierungsamt innegehabt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er seitens der ehemaligen Rebellen beziehungsweise der darauf hervorgegangenen aktuellen Regierung eine Verfolgung zu gewärtigen hätte, zumal in letzter Zeit viele politische Häftlinge freigelassen worden seien. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr weiterhin beschuldigt würde, Waffen an Jugendliche abgegeben zu haben. Im Übrigen seien seine Aussagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall vom 9. April 2011 (Angriff der Rebellen auf sein Haus und seine darauffolgende Flucht) vage, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen, weshalb sie zu bezweifeln seien. Aufgrund seiner Tätigkeit beim Wirtschafts- und Sozialausschuss von B._______ seien dem Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung seines Trauzeugen habe der Beschwerdeführer keine ihn persönlich betreffenden Nachteile geltend gemacht. Zwischen den von ihm erwähnten Problemen im Jahr 2006 aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der

D-1893/2016 FPI und seiner Flucht im Jahr 2011 bestehe kein direkter Zusammenhang, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Die von ihm bemängelte schlechte Sicherheitslage beziehungsweise allgemeine Lage in der Elfenbeinküste bewirke keine persönliche Verfolgungssituation und sei daher ebenfalls nicht asylrelevant. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Mitgliedschaft bei der (…) und seinen Aktivitäten für diese Organisation sowie seinen Kommentaren in den Sozialen Medien im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der Elfenbeinküste und nach Würdigung seiner individuellen Verhältnisse als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird – nach Ausführungen zur Verweigerung der Akteneinsicht durch das SEM – zunächst der wesentliche Sachverhalt wiederholt und sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei kein gewöhnliches Mitglied der FPI gewesen, sondern habe seit 2009 die Funktion des Premier Fédéral Adjoint de chargé de la Formation Politique von B._______ innegehabt. Seit dem 1. November 2014 sei er zudem Präsident der (...) in der Schweiz. Das SEM gehe in seinen Erwägungen davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle in seinem Haus am 9. April 2011 im Rahmen der Einnahme von B._______ durch die Rebellen geschehen seien. Dies treffe jedoch nicht zu; denn die Rebellen hätten B._______ praktisch kampflos einnehmen können. Entsprechend habe es dabei kaum Tote oder Zerstörungen gegeben. Daher sei es glaubhaft, dass die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers sowie der Angriff auf Vater und Neffen letztlich auf den Beschwerdeführer abgezielt hätten. Es sei im Übrigen nicht relevant, dass der Beschwerdeführer von der Verfolgung durch die Rebellen nur vom „Hörensagen“ gewusst habe. Er habe im Weiteren seinem Vater empfohlen, ebenfalls zu fliehen, was dieser leider nicht getan habe. Es sei nicht opportun gewesen, in einer grossen Gruppe zu flüchten, weshalb der Beschwerdeführer seine Angehörigen nicht mitgenommen habe. Weitere Widersprüche habe das SEM nicht substanziiert dargetan, sondern es habe pauschal auf die Protokolle verwiesen, was eine Gehörsverletzung darstelle, da es dem Beschwerdeführer so nicht möglich sei, dazu Stellung zu nehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass eine asylrelevante Vorverfolgung vorliege, weshalb zu vermuten sei, dass auch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Die zwischenzeitlichen Veränderungen der Lage in der Elfenbeinküste seien nicht derart grundlegend, dass sie zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft

D-1893/2016 führen würden. Insbesondere lasse eine vereinzelte Freilassung von politischen Gefangenen diesen Schluss nicht zu. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der FPI keinem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Er habe eine lokale Führungsrolle innegehabt. Zu verweisen sei zudem auf den Fall seines Trauzeugen. Dieser sei Mitglied im Wahlkampfteam von Gbagbo in B._______ gewesen und befinde sich offenbar zurzeit im Gefängnis. Im Internet fänden sich ausführliche Listen von Oppositionellen, welche unter Präsident Ouattara aus politischen Gründen inhaftiert worden seien, teilweise auch erst in den letzten Monaten. Es handle sich dabei keineswegs nur um hohe Parteikader. Risikoerhöhend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer von der Schweiz aus oppositionell tätig sei, und zwar als lokaler Präsident der (...). In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dieser sei unzumutbar, da der Beschwerdeführer seit August 2014 eine Beziehung mit der Schweizer Bürgerin N. C. M. führe und mit ihr eine Tochter habe. Er habe am 14. März 2016 beim Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, welches noch hängig sei. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wird in Bezug auf das interne Länderconsulting des SEM vom 11. Februar 2016 (vgl. A31 bzw. A43 [anonymisiert]) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die erste Quelle anonym habe bleiben wollen. Die Information sei unter diesen Umständen nicht überprüfbar. Da diese ivorische Nicht-Regierungsorganisation jedoch die (...) nicht einmal kenne, seien von ihr auch keine relevanten Informationen zu erwarten. Die Auskunft der zweiten Quelle, wonach die (...) ausserhalb der Elfenbeinküste tätig sei, sei grundsätzlich richtig. Deren Mitglieder wohnten praktisch ausschliesslich im Ausland. Aktive Mitglieder der (...) kehrten mit gutem Grund nicht in die Elfenbeinküste zurück. Die Länderabklärung erörtere ebendiese Frage nach der Existenz von im Ausland politisch aktiven Rückkehrern nicht. Festzuhalten sei, dass gemäss der Abklärung gewisse (...)-Mitglieder Repressalien befürchteten. Dies lasse darauf schliessen, dass politisch aktive Rückkehrer durchaus der Gefahr einer relevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Der im Bericht erwähnte Fall von zwei Internetaktivisten, welche im Jahr 2013 verhaftet und später wieder freigelassen worden seien, weise auch in diese Richtung. Im Bericht werde zudem festgehalten, dass der Präsident der (...) die Elfenbeinküste aufgrund von massiven Drohungen verlassen habe. Zudem seien die Lokale der (...) verwüstet worden. Dies deute ebenfalls auf eine Gefährdung hin. Zu beachten sei sodann, dass der Beschwerdeführer nicht nur (...)-Mitglied sei, sondern ein aktives Mitglied der FPI, wobei er in B._______ eine leitende Stellung innegehabt habe. Ausserdem sei bei der Einnahme von B._______ sein

D-1893/2016 Haus zerstört, sein Vater geschlagen und sein Neffe getötet worden. Anlass für diese Handlungen der Rebellen sei der wahrheitswidrige Vorwurf gewesen, er habe vom damaligen Präsident Gbagbo Waffen erhalten und an die Jugend verteilt. Wegen genau solcher Vorwürfe würden in der Elfenbeinküste nach wie vor Mitglieder der Opposition inhaftiert. Insgesamt sei der Länderbericht oberflächlich, nicht fallbezogen und komme zu keinem konkreten Schluss. Vielmehr würden einzelne Elemente auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die als Beweismittel eingereichten Einschätzungen von Dritten zur Lage in der Elfenbeinküste zeigten, dass weiterhin eine Verfolgungssituation bestehe. 4.4 Das SEM anerkennt in der Vernehmlassung, dass FPI-Mitglieder und Unterstützer des ehemaligen Regimes von Gbabgo seitens des derzeitigen Präsidenten Ouattara Repressalien ausgesetzt seien. Dennoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Er sei schon seit Juli 2011 landesabwesend, und am 25. Oktober 2015 hätten bereits die zweiten Präsidentschaftswahlen stattgefunden, wobei Ouattara im ersten Wahlgang gewählt worden sei. Es bestünden keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur FPI oder seines politischen Amts in B._______ bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Bezüglich des Vorwurfs der Gehörsverletzung sei auf das Anhörungsprotokoll vom 11. November 2013, insbesondere F132 bis F138 zu verweisen. Betreffend die geäusserte Befürchtung, wegen der Mitgliedschaft bei der (...) verfolgt zu werden, sei anzumerken, dass die Elfenbeinküste im Juni 2014 als erstes afrikanisches Land ein Gesetz über den Schutz von Menschenrechtsverteidigern angenommen (aber noch nicht verabschiedet) habe. Eine Delegation der „Front Line Defenders“ und des internationalen Services für Menschenrechte (ISHR) sowie die „Coalition Ivoirienne des Défenseurs des Droits Humains“ (CIDDH) hätten sich zusammengetan, um mit den Behörden und der ivorischen Zivilgesellschaft über die wachsende Rolle der Elfenbeinküste für den Schutz der Menschenrechtsverteidiger zu diskutieren. „Human Rights Watch“ bestätige zudem in einem Bericht vom Januar 2016, dass die internationalen und nationalen Menschenrechtsorganisationen ihren Aktivitäten in der Elfenbeinküste ohne Einschränkungen durch die Regierung nachgehen könnten. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste nicht mit Repressalien zu rechnen habe.

D-1893/2016 4.5 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er bereits im Jahr 2006 einmal wegen seiner Tätigkeit für den FPI von der damaligen Opposition bedroht. Den Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er damals ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Zudem weist dieser Vorfall offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland im August 2011 auf, weshalb dieses Vorbringen insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ausreisebegründend sei der Vorfall vom 9. April 2011 gewesen: An diesem Datum hätten die Rebellen B._______ eingenommen. Dabei hätten sie sein Haus überfallen und verwüstet, seinen Vater geschlagen und seinen Neffen umgebracht. Die Rebellen hätten es auf ihn abgesehen, da sie ihn verdächtigt hätten, von Laurent Gbagbo zwecks Verteidigung gegen die Rebellen Waffen erhalten und an die Jugendlichen verteilt zu haben. Da er telefonisch gewarnt worden sei, habe er sich und seine Familie (Frau und Kinder) rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus nachfolgenden Gründen wenig glaubhaft: Zum Tod seines Neffen gab der Beschwerdeführer zunächst an, dieser sei zu Tode geprügelt worden, eine Schusswunde sei nicht zu sehen gewesen (vgl. A15 S. 12). Im Widerspruch dazu führte er in der ergänzenden Anhörung aus, sein Neffe sei erschossen worden (vgl. A30 S. 6). Das SEM hat zudem zu Recht ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ohne seinen Vater, Neffen und Cousin zu seinem Freund geflohen sei. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zu Erklärung vor, er habe gedacht, es wäre für seinen Vater einfacher, zu einem Nachbarn zu gehen (vgl. A15 S. 13). In der Beschwerde führte er dagegen aus, es sei nicht opportun gewesen, in einer grösseren Gruppe zu fliehen. Diese Begründungen vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie widersprüchlich ausgefallen sind. Bereits aus diesen Gründen ergeben sich Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Vorfall vom 9. April 2011. Im Weiteren

D-1893/2016 erscheint es zwar in Anbetracht der Ereignisse in der Elfenbeinküste im April 2011 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass anlässlich der Einnahme von B._______ durch die damaligen Rebellen das Haus der Familie des Beschwerdeführers verwüstet, sein Vater geschlagen und sein Neffe – auf welche Art auch immer – umgebracht worden ist. Hingegen bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer damals gezielt von den Rebellen verfolgt worden ist. Sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Rebellen B._______ praktisch gewaltlos hätten einnehmen können, was darauf schliessen lasse, dass sich ihr Angriff auf das Haus und seine Verwandten gezielt gegen seine Person gerichtet habe, überzeugt nicht, zumal es sich dabei um eine gänzlich unbelegte Behauptung handelt. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei nach dem 9. April 2011 noch weiter gesucht worden, obwohl seine Eltern offenbar kurz darauf wieder in das Familienhaus in B._______ zurückgekehrt sind (vgl. A15 S. 13; A30 S. 6), spricht gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die damaligen Rebellen. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage ohnehin zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 überhaupt noch in B._______ war. Eigenen Angaben zufolge reiste er im März 2010 nach Italien, um dort Arbeit zu suchen. Er bringt vor, er sei im September 2010 wieder nach B._______ zurückgekehrt. In den Akten finden sich indessen keinerlei Belege dafür, dass er nach der Ausreise im März 2010 tatsächlich wieder in die Elfenbeinküste zurückgekehrt war. Alle von ihm eingereichten Beweismittel beziehen sich auf frühere Jahre. Die eingereichten Mitgliederausweise der FPI stammen aus den Jahren 2001 – 2009. Danach habe er keinen Ausweis mehr gekauft, weil es ihm zu teuer gewesen sei (vgl. A15 S. 9). Auch die übrigen eingereichten Beweismittel – sofern sie datiert sind – wurden im Jahr 2009 oder früher ausgestellt. Die eingereichte Wählerkarte, welche angeblich von den Wahlen im Oktober 2010 stammt, ist nicht datiert und vermag die damalige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Elfenbeinküste somit ebenfalls nicht zu belegen. Der Reisepass, welcher geeignet wäre, die Rückkehr im Jahr 2010 zu belegen, wurde vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht eingereicht; dieser sei im verwüsteten Haus verlorengegangen. Aufgrund des Gesagten ist es im Ergebnis als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im April 2011 aus politischen Gründen gezielt durch die damaligen Rebellen verfolgt wurde. 5.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied des FPI gewesen, sei im Jahr 2002 als Vertreter der Jugend Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses des Generalrats von

D-1893/2016 B._______ geworden und Ende 2009 zum Premier Fédéral Adjoint des FPI in B._______ ernannt worden. Eigenen Angaben zufolge hatte er jedoch aufgrund seiner Tätigkeit für den Ausschuss des Generalrats keinerlei Probleme (vgl. A15 S. 10). Abgesehen von dem Vorfall im Jahr 2006 (vgl. vorstehend E. 5.1) verursachte ihm auch seine Mitgliedschaft beim FPI sowie sein Amt als erster Adjunkt in B._______ keine konkreten Nachteile. Insbesondere wurde er deswegen vor seiner Ausreise nicht gezielt verfolgt. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Er übte innerhalb des FPI kein hochrangiges Amt aus. Zudem war er seit seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste nicht mehr konkret für den FPI tätig. Ausserdem handelt es sich beim FPI um eine legale Partei. Zwar trifft es zu, dass es in der Elfenbeinküste auch im Jahr 2015 noch zu Verhaftungen von FPI-Anhängern gekommen ist, namentlich von zwei hochrangigen Parteifunktionären sowie von Teilnehmern einer Kundgebung (vgl. dazu beispielsweise den Bericht von Amnesty International, Côte d’Ivoire 2015/2016). Die Regierung von Präsident Ouattara praktiziert jedoch offensichtlich keine gezielte und flächendeckende Verfolgung von FPI-Mitgliedern, weshalb es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner früheren Tätigkeit für die FPI in asylrelevanter Weise behelligt werden würde. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den Fall seines Trauzeugen T. und bringt vor, T. sei ebenfalls Politiker, Wahlkampfhelfer und Jugendverantwortlicher beim FPI in B._______ gewesen und im Frühjahr 2013 verhaftet worden, weil man ihm offenbar vorgeworfen habe, in einen Putschversuch verwickelt gewesen zu sein. Dieses Vorbringen ist indessen nicht asylrelevant, zumal aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan wird, dass beziehungsweise inwiefern aus der Verhaftung von T. eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer resultiert. 5.5 Aufgrund des Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit einer derartigen Verfolgung hätte rechnen müssen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, indem er in

D-1893/2016 der Schweiz Mitglied der (...) geworden sei und per 1. November 2014 zum Präsidenten der (...) Schweiz ernannt worden sei. Er nehme an Anlässen der (...) teil und veröffentliche auf Facebook Fotos und Kommentare zu (...)- Anlässen. Er sei deswegen auf Facebook von unbekannten Personen bedroht worden, worauf er seinen ursprünglichen Account gelöscht habe und nun unter einem anderen Namen („H._______“) aktiv sei. Er befürchte aufgrund seines Engagements für die (...) bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. 6.2 Bei der (...) handelt es sich um einen in der Elfenbeinküste am 1. April 2009 konstituierten Verein („Association“) mit Sitz in Abidjan (vgl. das auf der Homepage der (...) abrufbare Dokument (…); zuletzt abgerufen am 23. Februar 2017). Sie ist gemäss ihrer eigenen Beschreibung unabhängig, apolitisch, nicht-staatlich und konfessionell neutral und bezweckt die Verteidigung, den Schutz und die Beförderung der Menschenrechte. Der Präsident der (...), Dr. F._______, ist seit vielen Jahren Menschenrechtsaktivist und war während der Regierungszeit von Laurent Gbagbo und vor der Gründung der (...) unter anderem auch Mitglied der Nationalen Menschenrechtskommission in der Elfenbeinküste. F._______ befindet sich seit dem Jahr 2011 im Exil in I._______. Offenbar ist er in der Elfenbeinküste von Ouattara-Anhängern bedroht worden, zudem wurden die dortigen (...)-Büros verwüstet. Er ist derjenige, der die offiziellen Mitteilungen der (...) jeweils unterzeichnet und dessen Name im Zusammenhang mit der (...) bekannt ist. Die (...) ist zwar offiziell apolitisch, die Äusserungen ihres Präsidenten lassen indessen erkennen, dass sie den aktuellen Präsidenten Ouattara nicht gutheisst und Sympathien für Laurent Gbagbo hegt (vgl. dazu das vom SEM in Auftrag gegebene Consulting sowie die dort angegebenen Quellen). Die (...) scheint in der Elfenbeinküste selber weit weniger aktiv zu sein als im Ausland, besitzt aber auch innerhalb der Elfenbeinküste eine Sektion, deren Präsident J._______ ist (vgl. das vom Beschwerdeführer eingereichte Mitteilungsschreiben der (...) vom 27. März 2015; A18 S. 5). J._______ ist gleichzeitig (…) und zudem einer der Anwälte, welcher die Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Gbagbo sowie weitere Gbagbo nahestehende Personen in Gerichtsverfahren in der Elfenbeinküste verteidigt (vgl. dazu […] sowie […], zuletzt abgerufen am 23. Februar 2017). 6.3 Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass die (...) bei der aktuellen Regierung von Präsident Ouattara sicherlich nicht beliebt ist. Hingegen gibt es keine Hinweise darauf, dass (...)-Mitglieder – seien es ansässige oder aus dem Ausland zurückkehrende – in der Elfenbeinküste systematisch

D-1893/2016 verfolgt werden. Vielmehr kann sogar der Präsident der lokalen (...)-Sektion in der Elfenbeinküste, welcher sich als Generalsekretär einer weiteren Menschenrechtsorganisation sowie als Anwalt von Gbagbo-Familienangehörigen und -Anhängern extrem exponiert, offenbar weitgehend unbehelligt seiner Arbeit nachgehen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die (...) und seiner damit zusammenhängenden Facebook-Kommentaren – welche er im Übrigen aktuell offenbar unter einem Pseudonym veröffentlich – bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Drohungen von unbekannten Personen nichts zu ändern, welche der Beschwerdeführer auf seinem ehemaligen, nun gelöschten Facebook-Account erhalten haben will. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Demnach ist auch das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachfluchtgründen zu verneinen. 7. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit insgesamt nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ausschlaggebend ist dabei nicht der effektive Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4.2, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). 8.2 Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende Personen ist der Kanton. Während eines rechtshängigen Asylver-

D-1893/2016 fahrens kann grundsätzlich kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit setzt mithin voraus, dass die Person sich auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt. Ob eine Norm im Bundesrecht oder Völkerrecht einen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG. Besteht grundsätzlich ein Anspruch und stellt die asylsuchende Person bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch, fällt die konkrete Beurteilung des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit geht die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonalen Migrationsbehörden über (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 8.d). 8.3 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer seit dem 3. Februar 2017 mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet. Somit verfügt er grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Zudem hat er bereits am 14. März 2016 bei der zuständigen kantonalen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht, welcher nach wie vor hängig ist. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs respektive für die allfällige Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das kantonale Migrationsamt übergegangen. Praxisgemäss sind demnach die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben, womit sich weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2016 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-

D-1893/2016 weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde aufgrund der am 3. Februar 2017 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer indes nicht als (teilweise) obsiegende Partei zu erachten. Die angefochtene Verfügung wird nämlich nicht wegen einer zu Recht erhobenen Rüge teilweise aufgehoben, sondern primär deshalb, weil der Beschwerdeführer durch seine Heirat nachträglich die Unzuständigkeit der Asylbehörden bewirkt hat. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. dazu Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Dem Beschwerdeführer wurde jedoch am 1. April 2016 gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 10 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 90.80.– (Porti, Kopien, Telefon) geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu die Verfügung vom 1. April 2016). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit insgesamt Fr. 2'402.– (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

D-1893/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Asylpunkt betrifft. 2. Soweit sie die Wegweisung und den Vollzug betrifft, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'402.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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D-1893/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 D-1893/2016 — Swissrulings