Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1893/2011 Urteil v om 2 6 . Augus t 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 / N (…).
D1893/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in der Provinz Parwan, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Jahr 2001 und lebte danach im Iran. Nach einer dreieinhalb monatigen Reise, die ihn durch die Türkei, Griechenland und Italien geführt habe, sei er am 8. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Im Auftrag des BFM führte ein Kinderarzt mit dem Beschwerdeführer am 9. September 2009 eine Knochenaltersanalyse durch. Diese ergab ein Knochenalter von über 18 Jahren, während der Beschwerdeführer geltend machte, er sei 16 Jahre und 8 Monate alt. A.c. Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso vom 17. September 2009 sagte der Beschwerdeführer, sein Vater sei in B._______ von den Taliban getötet worden, weshalb seine Mutter mit den Kindern nach Kabul gegangen sei. Seine Mutter und seine Zwillingsschwestern seien in Kabul bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. Sein Bruder und er seien von einem Verwandten in den Iran gebracht worden. Dort seien sie von der Polizei einige Male festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden. Man habe ihnen gesagt, sie sollten nach Afghanistan zurückkehren. Bei der letzten Festnahme seien die Waren, die sie hätten verkaufen wollen, beschlagnahmt worden. In Afghanistan herrsche immer noch Krieg und er habe dort niemanden, bei dem er leben könne. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass das BFM aufgrund der durchgeführten Knochenaltersanalyse, dem Fehlen von Identitätspapieren und ungereimter Aussagen von seiner Volljährigkeit ausgehe und ihm keine Vertrauensperson beiordne. A.d. Am 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Bruder und er hätten Afghanistan verlassen, um in einem anderen Land ihr Glück zu versuchen. In Afghanistan habe er seine Eltern verloren und kein Zuhause mehr. Seine Mutter habe seinen Bruder und ihn einem Schlepper anvertraut. Im Iran habe er ein gutes Leben geführt, das ältere Ehepaar, bei dem er gewohnt habe, habe gut für ihn gesorgt. Jedoch hätten ihn die Beamten der Einwohnerkontrolle nicht in Ruhe gelassen. Er sei immer wieder festgenommen und festgehalten worden und man
D1893/2011 habe seine Waren konfisziert. Er sei von den Beamten auch geschlagen und zum Verlassen des Iran aufgefordert worden. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 24. Februar 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. In seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
D1893/2011 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die verfügte Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters widersprüchlich gewesen seien. So habe er bei der Erstbefragung zuerst gesagt, sein Vater sei bei einer Bombardierung ums Leben gekommen, während er später gesagt habe, die Taliban hätten ihn mitgenommen, als sie das Haus nach Waffen durchsucht hätten. Nach acht bis zehn Tagen hätten sie ihn laufen lassen, ihn aber später wieder mitgenommen. Sein Vater sei anschliessend im Krieg getötet worden. Bei der Anhörung habe er
D1893/2011 angegeben, sein Vater sei von den Taliban erschossen worden. Seine Mutter habe ihn eines Tages beim öffentlichen Brunnen gefunden. In derselben Anhörung habe er auch geltend gemacht, sein Vater habe mit den Mudjahedin zusammen gearbeitet und sei getötet worden, weil ihn jemand an die Taliban verraten habe. Somit lägen vier Versionen vor, wie und weshalb sein Vater getötet worden sei. Deshalb könne geschlossen werden, es handle sich um eine konstruierte Geschichte, deren Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden müsse. Im Übrigen seien die Schilderungen, wie er im Krieg seine Eltern verloren habe, oberflächlich, wenig detailliert und pauschalisierend. Die Ereignisse lägen zwar mehrere Jahre zurück, aber es handle sich um einschneidende Erlebnisse, über die man auch im Erwachsenenalter noch Bescheid wisse. Gemäss der Logik des Handelns hätte er genaue Informationen über das Geschehnis von seinen zahlreichen Verwandten in Afghanistan in Erfahrung bringen können. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie Kabul und der westlichen Provinz Herat sei als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden; eine Wegweisung in diese Provinzen sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme eigenen Angaben zufolge aus der Provinz Parwan und verfüge über eine weitverzweigte Verwandtschaft im Heimatland. Insbesondere habe er zur Cousine seiner Mutter telefonischen Kontakt. Darüber hinaus habe er während seinem längeren Aufenthalt im Iran wertvolle Lebens und Berufserfahrungen sammeln, die ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland nützlich sein könnten. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von acht Jahren verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er habe keinen Bezugspunkt mehr gehabt, ausser zur Cousine seiner Mutter, die er nie getroffen habe, habe er keinen Kontakt zu anderen Verwandten gepflegt, da er diese auch nie kennengelernt habe. Es sei unklar, wo sich diese befänden und ob sie
D1893/2011 noch am Leben seien. Er habe weder Kenntnis der Lebensumstände in Afghanistan noch ein soziales Netz, das ihn stützen könne. Bei der Flucht aus dem Iran sei er von seinem Bruder getrennt worden, weshalb er nach einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt wäre. Eine Wegweisung in den Iran sei nicht möglich und in Afghanistan fehle ihm ein Beziehungsnetz genauso wie eine gesicherte Wohnsituation und die Gewährleistung des Existenzminimums. Zu berücksichtigen seien auch die schlechten Aussichten auf ein wirtschaftliches Auskommen. Er habe weder eine Schulbildung noch einen Beruf erlernt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in Afghanistan ein Auskommen finden könne. Die Darstellungen zum Tod seines Vaters seien durchaus miteinander in Verbindung zu bringen. Es sei logisch, dass sein Vater aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Mudjahedin von den Taliban getötet worden sei. Wäre sein Vater nicht getötet worden, hätte die Mutter wohl kaum zusammen mit fünf Kindern das Dorf verlassen. Es sei ihm nicht anzulasten, dass seine Schilderungen oberflächlich geblieben seien. Als Achtjähriger seine Eltern zu verlieren sei nicht die beste Voraussetzung, sich mit klarem Kopf die genauen Umstände deren Todes einzuprägen. Es sei unrealistisch, dass er über seine verstreuten Verwandten mehr über den Tod seiner Eltern hätte in Erfahrung bringen können, zumal er noch ein Kind gewesen sei und die Verwandten beim Tod seiner Angehörigen nicht zugegen gewesen seien. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
D1893/2011 diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
D1893/2011 erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 5.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 5.3.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. wiederum das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 5.3.4. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben in B._______, Provinz Parwan, geboren. Im Alter von etwa acht Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern nach Kabul geflüchtet, wo er 14 Tage lang bei einem entfernten Verwandten untergebracht gewesen sei. Von Kabul aus sei er zusammen mit einem jüngeren Bruder von einem Schlepper in den Iran gebracht worden. In der iranischen Stadt C._______ habe er bei einem älteren Ehepaar gelebt und als fliegender Händler gearbeitet und Sonnenbrillen verkauft. Er habe telefonischen Kontakt zu einer in Kabul lebenden Cousine seiner Mutter gehabt und weitere Verwandte hätten sich in B._______ befunden (act. A18/13 S. 3). Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran habe sich sein
D1893/2011 jüngster Bruder bei einem entfernten Verwandten in Kabul aufgehalten (act. A1/13 S. 5). Die Cousine seiner Mutter habe ihm gesagt, sie habe von seinem jüngsten Bruder nichts mehr gehört (act. A18/13 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass die allenfalls noch in Kabul lebenden, entfernten Verwandten für den Beschwerdeführer ein "tragfähiges Beziehungsnetz" darstellen. Ungeachtet der bestehenden Unklarheit, ob diese Personen heute noch in Kabul leben, ist festzuhalten, dass einem solchen, nur aus nicht zu den näheren Angehörigen zu zählenden Personen bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung in Kabul notwendige Qualität zukommt. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein ausreichendes Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen würde. Sodann hat der Beschwerdeführer nur zirka zwei Wochen in Kabul gelebt, sein Heimatland bereits im Alter von acht Jahren verlassen und ist seither nie mehr dorthin zurückgekehrt, womit er dort nie sozialisiert wurde. Er verfügt auch über keine gesicherte Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als fliegender Händler, doch genügt dies angesichts der kaum vorhandenen sozialen Kontakte und angesichts des Umstandes, dass er gemäss seinen Angaben nie eine Schule besucht habe, nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar. 5.3.5. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. 6. Nach dem Gesagten ist die sich einzig gegen den vorinstanzlich angeordneten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Februar 2011 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränken gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7.
D1893/2011 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage wird das in der Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 gestellte, bis anhin nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Da nicht davon auszugehen ist, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D1893/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Februar 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: