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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-1892/2017

27 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,442 mots·~22 min·7

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1892/2017

Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).

D-1892/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der B._______ angehört – ersuchte am 2. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei noch minderjährig (vgl. act. A1: Personalienblatt). Am 10. November 2015 wurde er sodann zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. (vgl. act. A3: Befragungsprotokoll). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Ihm wurde dementsprechend von der zuständigen kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrauensperson fand am 19. Februar 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A15: Anhörungsprotokoll). Nachdem er zwischenzeitlich volljährig geworden war, führte das SEM (…) eine ergänzende Anhörung durch (vgl. act. A23: Anhörungsprotokoll). Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Anhörungen nicht nur detaillierte Fragen zu seinen Gesuchsgründen, sondern insbesondere auch zu seiner Herkunft und zu seinem familiären Umfeld gestellt. B. Im Rahmen der Befragung und der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Folgende vor: Er stamme aus der Stadt C._______, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Eritrea stets im Quartier D._______ gelebt habe (ein Aussenquartier […]). Dort sei er bei seiner Mutter aufgewachsen, zusammen mit (… [einem Geschwister]). Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, und er habe seinen Vater erst kurz vor seiner Ausreise (…) richtig kennengelernt. Auch sein Vater lebe in C._______. Weder die Mutter noch der Vater hätten nach ihrer Scheidung wieder geheiratet. Seine Mutter arbeite (…) als Tellerwäscherin und die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmässig. Sein Vater arbeite als (… [Fahrer]). Mit der Mutter halte er bis heute telefonischen Kontakt. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, mache sein Vater ihr das Leben schwer, seit er ausgereist sei. Sein Vater sei Alkoholiker. Er selber sei in C._______ zur Schule gegangen, bis er diese Mitte der (…) Klasse abgebrochen habe, weil er verhaftet worden sei (vgl. dazu nachfolgend). Er

D-1892/2017 habe diese Klasse wiederholen müssen, da er im Vorjahr die Abschlussprüfungen nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches das Folgende geltend: Er sei noch zur Schule gegangen, als er (…) an einem Samstagnachmittag zusammen mit anderen Schülern beim gemeinsamen Fussballspiel von einer Gruppe Soldaten verhaftet worden sei. Die Soldaten hätten mutmasslich nach jemandem gesucht, vor Ort jedoch unterschiedslos alle Anwesenden mitgenommen. Zwar hätten sie den Soldaten gesagt, dass sie alle noch Schüler seien und auch ihre Schülerausweise gezeigt. Dennoch seien sie von den Soldaten mitgenommen und zu Fuss zu einem Gefängniskomplex namens E._______ gebracht worden. Dort seien sie zusammen mit vier- bis fünfhundert anderen in unterirdischen Verliesen inhaftiert worden. Die Verhältnisse seien unerträglich dreckig und anstrengend gewesen, sie hätten Hunger gehabt und seien auch geschlagen worden, weshalb sie hätten fliehen wollen. Nach drei Tagen sei ihm zusammen mit vier anderen Schülern die Flucht gelungen, indem sie beim abendlichen Toilettengang durch ein Loch in einer Wand hätten entweichen können. Nach der Flucht sei er noch kurz nach Hause gegangen, dann sei er zusammen mit seinen vier Fluchtgefährten in Richtung des Sudan aufgebrochen, ohne seine Mutter vorgängig zu informieren. Da er das Land illegal verlassen habe, was strafbar sei, befürchte er für den Fall einer Rückkehr in die Heimat nach Assab geschickt zu werden, was weit weg von C._______ liege und wo es viele Gefangene gebe. Dort könne er für Jahre inhaftiert werden. Zudem werde man nach einer Verhaftung wegen illegaler Ausreise direkt in die militärische Grundausbildung geschickt, auch wenn man noch minderjährig sei. Zum seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei mit seinen vier Fluchtgenossen zuerst per Bus von C._______ über F._______ (…) nach G._______ gereist. Von dort seien sie in der Folge über mehrere Stationen (vgl. dazu die Akten) und unter grossen Mühen zu Fuss nach Kassala gelangt. Nach (… [mehreren]) Monaten im Sudan sei er nach Libyen weitergereist, wo er sich nochmals (… [mehrere]) Monate aufgehalten habe. Da er seine Reise ohne finanzielle Unterstützung absolviert habe, sei er in Libyen in Geiselhaft gekommen, bis die Schlepper im Oktober 2015 beschlossen hätten, ihn trotz fehlender Mittel übers Meer zu schicken. Nachdem er auf See gerettet und nach Italien gebracht worden sei, sei er in die Schweiz weitergereist.

D-1892/2017 Nachdem der Beschwerdeführer weder Reise- und Identitätspapiere noch seinen Schülerausweis vorgelegt hatte (vgl. dazu die Akten), reichte er nach der Anhörung vom 19. Februar 2016 eine Kopie (Foto) der Identitätskarte seiner Mutter nach (vgl. act. A16: Eingabe vom 6. März 2016). C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (eröffnet am 27. Februar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Angaben zur geltend gemachten Verhaftung und zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als insgesamt unglaubhaft. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezugnahme auf die publizierte Praxis (gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärtigen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Nachdem seine Vorbringen widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea vor seiner illegalen Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt habe. Auch sei er nicht für den regulären Militärdienst rekrutiert worden. Bei dieser Sachlage vermöge alleine die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat vornehmlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, welche es unter Verweis auf die mittlerweile erreichte Volljährigkeit und den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers bejahte. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-

D-1892/2017 währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rahmen der Beschwerdebegründung setzte er den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nichts entgegen. Hingegen bekräftigte er seinen Angaben und Ausführungen zu seiner Person und zu seinen familiären Verhältnissen sowie zu den Modalitäten seiner illegalen Ausreise. Unter Bezugnahme darauf bestritt er die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei äusserte er sich namentlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst im Lichte des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie der Bestimmung von Art. 3 EMRK, da diese Frage im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 noch offen gelassen worden seien. Den ihm in seiner Heimat drohende Einzug in den Nationaldienst erklärte er in der Folge als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da der Nationaldienst eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle, und als unvereinbar mit Art. 3 EMRK, da er im Nationaldienst Folter und unmenschliche Behandlung zu gewärtigen habe. Für die diesbezügliche Ausführungen kann auf die Akten verwiesen werden, zumal mit Blick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung dazu (vgl. nachfolgend, E. 3.2.2), aber auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt primär einen zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Beschwerdeverfahren bekannten Begründungsblock einbrachte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstellen). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. unten, E. 3.3). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. dazu aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-1892/2017 Dabei äusserte es sich namentlich zur Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3 EMRK, wobei es an seiner bereits bezogenen Position festhielt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann für die diesbezüglichen Ausführungen auf die Akten verwiesen werden. Gleichzeitig bekräftigte es, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund von Widersprüchen in seinen Vorbringen nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Schliesslich reiche alleine die Möglichkeit, nach der Rückkehr in die Heimat in den Militärdienst eingezogen zu werden, für die Annahme eines "real risk" nicht aus. G. Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 31. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 fest, die Frage, ob die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein könnte, sei bis dahin noch nicht im Rahmen eines Koordinationsurteils einheitlich und grundsätzlich entschieden worden. Er halte daher unter Verweis auf seine Beschwerdeschrift und die Praxis nach EMARK 2006/3 daran fest, dass er im eritreischen Nationaldienst jederzeit mit willkürlicher Behandlung, Haft ohne Verfahren oder schweren Misshandlungen zu rechnen habe. Da er im dienstpflichtigen Alter sei und er sich im Falle einer Rückkehr in die Heimat als Republikflüchtling auf der untersten Stufe der Hierarchie des eritreischen Regimes wiederfinden würde, drohe ihm nicht nur ein Einzug unmittelbar nach seiner Rückkehr, sondern auch eine menschenrechtswidrige Behandlung durch seine Vorgesetzten. Dies umso mehr, sollte seien regimefeindliche Einstellung den Behörden bekannt werden. H. Am 22. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er im August 2018 in ein berufsvorbereitendes Schuljahr eingetreten sei. Gleichzeitig gab er an, er verfüge mittlerweile über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und sei in der Schweiz gut integriert. Vor diesem Hintergrund machte er geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er sein Asylgesuch als Minderjähriger eingereicht habe, seit fast drei Jahren in der Schweiz lebe und in der Heimat über kein gefestigtes Beziehungsnetz mehr verfüge. Da die Schweiz der Mittelpunkt seiner Lebensführung geworden sei, sei seine Beschwerde gutzuheissen.

D-1892/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) ist die Beschwerde zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzulässig und unzumutbar zu erkennen sei. Gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesuches wendet er nichts ein, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs ist (gemäss Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese Anordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Be-

D-1892/2017 schwerdeführer auch heute weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

D-1892/2017 bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit im Rahmen eines Grundsatzurteils geklärt worden ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018, E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Sodann hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu

D-1892/2017 ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Der Beschwerdeführer stellt sich indes, weder als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.6). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer weder als Deserteur noch als Refraktär darstellt, da kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich durch seine Ausreise einer konkret anstehenden Dienstleistung entzogen. Gleichzeitig hat das SEM überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen zur angeblich erstandenen Haft als unglaubhaft zu erkennen sind. Den diesbezüglichen Feststellungen und Schlüssen hat der Beschwerdeführer nichts entgegengesetzt. Anlass zur Annahme, er wäre den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person bekannt (wie in der Replikeingabe geltend gemacht), besteht nicht. 3.2.3 Der Ordnung halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).

D-1892/2017 3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O., E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. a.a.O., E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 17.2). Die vorliegend

D-1892/2017 ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist und dessen Eltern weiterhin in der Stadt C._______ leben. Dies soweit ersichtlich in zwar einfachen, jedoch hinreichend gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, da seinen Angaben zufolge sowohl seine Mutter als auch sein Vater über eine Anstellung verfügen. Mit Blick darauf vermag das Vorbringen über die angeblich mangelnde wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer an dem ihm vertrauten Herkunftsort zumindest in der Person seiner Eltern über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, dürfte seine Reintegration gesichert sein. Da er aus einer grösseren Stadt stammt ([…]), dürfte er dort auch Zugang zum Arbeitsmarkt finden, auch wenn er – wie von ihm geltend gemacht – die Schule nicht abgeschlossen hat. Mit Blick auf diese persönlichen Voraussetzungen spricht nichts gegen eine Rückkehr in das ihm vertraute Umfeld. Daran vermag auch sein bereits längerer Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern; aus diesem ergibt sich kein rechtserhebliches Vollzugshindernis. 3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar. 3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). In der Sache erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG) entgegen. 3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1892/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (gemäss aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insgesamt fünf Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.– geltend gemacht wird, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie einer ihren Angaben zufolge nicht mehrwertsteuerpflichtigen Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der damit geltend gemachte Aufwand ist zunächst insoweit zu kürzen, als der Stundenansatz für das amtlichen Honorar auf Fr. 150.– festzusetzen ist (vgl. dazu den ausdrücklichen Hinweis in der Zwischenverfügung vom 4. April 2017). Der geltend gemachte Aufwand ist indes auch in zeitlicher Hinsicht zu kürzen, da der unter den Titel "Verfassen der Verwaltungsbeschwerde inkl. Vollmacht und Honorarnote" geltend gemachte Aufwand von angeblich insgesamt vier Stunden als nicht schlüssig erscheint. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift weitgehend auf einer bekannten Vorlage basiert, was den effektiven Aufwand für deren Verfassung massgeblich reduziert haben dürfte. Der unter diesem Titel geltend gemachte Aufwand ist daher um die Hälfte zu kürzen. Nicht zu bemängeln ist der unter dem Titel "Erstgespräch" geltend gemachte Aufwand von einer Stunde. Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist der Aufwand für die Replikeingabe vom 31. Mai 2017, welcher sich abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In diesem Punkt ist von einem Aufwand von rund einer Stunde auszugehen, was auch den Aufwand für die kurze Eingabe vom 22. Oktober 2018 abdeckt. Die Spesenpauschale bewegt sich im angemessenen Bereich, womit der Rechtsvertreterin der geltend gemachte Betrag für Auslagen zu erstatten ist. Nach dem Gesagten ist das

D-1892/2017 amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 650.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen, zuzüglich Auslangen von Fr. 50.–, ausmachend zusammen Fr. 700.–.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1892/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin werden für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 650.– ausgerichtet und Auslagen von Fr. 50.– erstattet, ausmachend einen Betrag von insgesamt Fr. 700.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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D-1892/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-1892/2017 — Swissrulings