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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 D-1891/2011

6 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1891/2011 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien,, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (…).

D-1891/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zusammen mit seiner Familie (N …) am 17. Februar 2011 verlassen hat und mit dem Auto via Ungarn am 18. Februar 2011 in die Schweiz reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 1. März 2011 summarisch befragt und am 16. März 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer – ein Rom aus Bujanovac – zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Familie Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, dass er und sein Vater als Tagelöhner gearbeitet und gemeinsam ungefähr (…) bis 50 Euros pro Monat verdient hätten, was lediglich zum Überleben gereicht habe, dass er und seine Familie während zirka acht Jahren in einem Haus hätten wohnen können, für welches sie lediglich das Wasser und den Strom hätten bezahlen müssen, dass sie dieses Haus jedoch hätten verlassen müssen, dass sein Vater den Traktor verkauft habe, um die Ausreise für die ganze Familie zu finanzieren, dass er und seine Familie nun keine Lebensgrundlage mehr in Serbien hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 – eröffnet am 24. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsbürger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,

D-1891/2011 dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zudem das Gesuch stellte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Verfahrenskosten zu verzichten, dass er zur Begründung ausführte, es hätte von Amtes wegen eine Einzelfallabklärung betreffend Reintegrationsmöglichkeiten der Familie in ihrem Herkunftsland durchgeführt werden müssen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-1891/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. März 2011 (die Frage des Nichteintretens) nicht angefochten worden ist, dass auch die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) mangels entsprechenden Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) nicht zu überprüfen ist, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der

D-1891/2011 vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,

D-1891/2011 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführers nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Sicht zwar schwierig ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater als Tagelöhner gearbeitet hat (Akte A1 S. 2 und S. 4, A6 S. 3 F7) und entsprechend über eine gewisse Berufserfahrung verfügt, dass seine Onkel und Tanten, welche in Serbien leben, den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie zumindest am Anfang nach ihrer Rückkehr bei Bedarf unterstützen können, was sie im Übrigen teilweise bereits getan hatten (vgl. Akten im BFM-Dossier seiner Eltern N …), dass er zwischenzeitlich mit seiner Familie bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gewohnt habe (vgl. Akten im BFM-Dossier seiner Eltern N …), dass er und seine Familie zudem bis ungefähr im Jahre 2003 mit seinem Onkel in einem eigenen Haus in Bujanovac gewohnt hätten (Akte A6 S. 2 F6), dass somit grundsätzlich eine Wohngelegenheit in seinem Herkunftsort existiert,

D-1891/2011 dass ferner in Serbien allfällige gesundheitliche Probleme behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer demnach in der Lage sein dürfte, sich an seinem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, dass entsprechend nicht davon auszugehen ist, er würde im Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach dem Gesagten sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde, ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-1891/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1891/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Milva Franceschi Versand:

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