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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-1890/2024

11 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,954 mots·~25 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1890/2024

Urteil v o m 11 . Februar 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2024 / N (…).

D-1890/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. November 2023 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. C. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______/C._______ geboren. Zuletzt habe er zusammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern im Dorf D._______ bei B._______ gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und zusammen mit seinem Vater als Landwirt gearbeitet. In den Sommermonaten habe er ausserdem als Kellner gearbeitet, um Geld für seine Ausreise anzusparen. Betreffend seine Asylgründe gab er an, es bestehe ein Festnahmebefehl gegen ihn, weswegen er ausgereist sei. Aus dem gleichen Grund seien seine Onkel zu dreiundzwanzig Jahren Haft verurteilt worden. Aus Angst, verhaftet zu werden, sie er in die Schweiz gekommen. Ansonsten müsse er noch den Militärdienst in der Türkei leisten. Als er noch zuhause gewesen sei, hätten die Soldaten wiederholt Razzien bei ihm zuhause durchgeführt. So seien er (wörtlich: «wir) ständig unter Druck gewesen. Ansonsten seien Stromzentralen und Wasserdämme in Rojava bombardiert worden. Aus Gewissensgründen habe er etwas zur Unterstützung posten wollen manchmal habe er eine oder zwei Wochen lang keinen Strom und kein Wasser gehabt. Deswegen habe er (wörtlich: «wir») die Strassen gesperrt, um dagegen zu protestieren. Die Behörden hätten dort Tränengas gegen ihn eingesetzt. Als er in B._______ in der Schule gewesen sei, sei er aufgrund seiner kurdischen Herkunft zudem rassistisch behandelt worden. Er sei ausgegrenzt worden und habe Unterdrückungen erlebt. Der Festnahmebefehl sei wegen Posts gegen ihn erlassen worden. Im Sommer 2023 habe er einen Reisepass beantragt und erhalten, und sei mit diesem am (…) Oktober 2023 legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus der Türkei nach Serbien gereist. Erst in Serbien habe er erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, denn seine Eltern hätten ständig angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Soldaten nach ihm fragen würden.

D-1890/2024 Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: – einen Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ vom (…) Oktober 2023, – einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ auf Festnahme seiner Person an das Friedensstrafgericht B._______ vom (…) Oktober 2023, – einen Festnahmebeschluss des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) Oktober 2023, – einen Festnahmebefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) Oktober 2023.

D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sei Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung zu gewähren. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 27. März 2024.

D-1890/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich Erwägung 1.3 – einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons E._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. Art. 42 AsylG). Demnach besteht keine Veranlassung, den Kanton anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu sistieren, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1890/2024 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den asylrelevanten Sachverhalt willkürlich und zu seinen Ungunsten gewürdigt, weshalb sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 4). Sie habe damit den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 17). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Mit dem Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 16) – mit der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien auseinandergesetzt. Sie ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht vorliege (vgl. nachfolgend E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer diese Würdigung nicht teilt, stellt weder eine unrichtige oder unvollständige, geschweige denn eine willkürliche Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht dar. Dass das SEM den Sachverhalt zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt hat, beschlägt die materielle Beurteilung des Falles und ist keine formelle Frage.

D-1890/2024 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlich aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machen würden. Was die von ihm geltend gemachten Wasser- und Stromausfälle in der Region angehe, gelte, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. Betreffend sein Vorbringen, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden, hält die Vorinstanz fest, dass er in der Türkei als bisher strafrechtlich unbescholten

D-1890/2024 gelte. Zwar habe er erklärt, in der Türkei an Protesten und Strassensperrungen teilgenommen zu haben, mache jedoch nicht geltend, aufgrund dessen in Kontakt mit der türkischen Justiz gekommen zu sein. Darüber hinaus habe er sich im Sommer 2023 problemlos einen Reisepass ausstellen lassen und sein Heimatland legal und unbehelligt auf dem Luftweg verlassen können. Er sei aufgefordert worden, einen aktuellen Auszug aus dem e-Devlet einzureichen, was er bis heute jedoch nicht getan habe. Den von ihm eingereichten Dokumente sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft B._______ eine Ermittlung unter der Nummer 2023/(…) gegen ihn eingeleitet habe. Am (…) Oktober 2023 habe diese bei der Friedenstrafrichterschaft B._______ einen Vorführbefehl (Yakalama Emri Talebi) beantragt, worauf diese gleichentags einen solchen Vorführbefehl (Yakalama Emri) erlassen habe. Das Verfahren befinde sich in einer frühen Ermittlungsstufe. Die eingereichten Dokumente würden zeigen, dass zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen gegen ihn in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich handle es sich um einen Vorführbefehl, und formell nicht um einen Haftbefehl, der Zweck dieses Vorführbefehl sei es, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Es liege noch keine Erstbeurteilung durch die Staatsanwaltschaft in Form einer Anklageschrift vor, und der weitere Verlauf des Verfahrens sei unklar. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Fall einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – Verurteilungen zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sodann sei hinzuzufügen, dass die von ihm eingereichten Beweismittel ohnehin Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen liessen. Er habe die Türkei seiner Angabe gemäss am (…) Oktober 2023 verlassen und er sei am 10. Oktober 2023 in die Schweiz eingereist. Dass in der Türkei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe er in Serbien erfahren, weil seine Eltern ihn ständig angerufen hätten. Der eingereichte

D-1890/2024 Untersuchungsbericht der Gendarmerie B._______ sei jedoch erst am 13. Oktober 2023 abgeschlossen worden, das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2023 eingeleitet. Es könne demnach nicht sein, dass bereits vor dem 10. Oktober 2023 nach ihm gesucht worden sei. Darüber hinaus erkläre er, aus der Türkei ausgereist zu sein, weil ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Da dieser erst am 17. Oktober 2023 ergangen sei, er das Land aber schon am (…) Oktober 2023 verlassen habe, könne besagter Festnahmebefehl kaum der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sein. Schliesslich habe er angegeben, in der Türkei noch Militärdienst leisten zu müssen. Militärdienstpflicht allein sei nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstandes eingesetzt würden. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis wie auch ein allfälliger Einsatz im Osten stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. 6.2 Dem erwidert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Er habe auch nach seiner Ankunft in der Schweiz weiterhin auf Facebook Beiträge geteilt, was die Gendarmerie B._______ mit Bericht vom 7. März 2024 festgehalten habe. Dieser Bericht sei zur Ergänzung des bereits eröffneten Strafverfahrens mit der Nummer 2023/(…) weitergeleitet worden. Aufgrund dieses Ermittlungsberichts sei beim (…) Friedensstrafrichteramt B._______ die Anordnung eines Vorführbefehls beantragt worden, dem mit Entscheid vom (…) März 2027 (recte: 2024) entsprochen worden sei. Die Vorinstanz habe die Hausdurchsuchungen, seine Teilnahme an Protestaktionen und Strassensperrungen wegen Stromausfällen, die erlittene Polizeigewalt während dieser Aktionen, sowie die Verhaftung der beiden Onkel und deren Auswirkungen auf seine (des Beschwerdeführers) Psyche nicht berücksichtigt. In Anbetracht seines jungen Alters seien die erlebten Diskriminierungen und das allgemeine Vorgehen des türkischen Staates gegen die Kurden in Syrien und Irak in ihrer Gesamtheit subjektiv betrachtet von genügender Intensität für ihn, um bei ihm den Entscheid zur Flucht aus der Türkei hervorzurufen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er auf die Frage, wann er erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, angegeben, er sei in Serbien gewesen. Seine Eltern hätten ihn ständig angerufen und gesagt, dass Soldaten ihn suchen würden. Weil seine Onkel verhaftet worden seien, habe er Angst gehabt und sei deswegen ausgereist.

D-1890/2024 Seine Antwort, dass gegen ihn ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei, habe sich auf das Datum der Anhörung und nicht auf das Datum seiner Ausreise bezogen. Demnach habe im Zeitpunkt der Ausreise noch kein Haft- beziehungsweise Vorführbefehl bestanden. Er habe auch nicht behauptet, dass er aufgrund eines solchen ausgereist sei. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass es im Zeitpunkt der Ausreise gegen ihn ein Ausreisverbot oder eine offizielle Suche gegeben habe. Der türkische Staat profitiere wirtschaftlich von Ausreisen von politischen Flüchtlingen, weil diese Gelder zurück in die Türkei schicken würden. Die Türkei versuche die europäischen Staaten durch zunehmende Migration zu destabilisieren, wobei die sogenannte Balkanroute benutzt werde. Deshalb seien die türkischen Behörden bei der Ausstellung der Reisepässe nicht streng. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ähnlich gelagerten Fällen darauf hingewiesen, dass bei der Einschätzung des mutmasslichen Ausgangs einer laufenden Strafermittlung im türkischen Kontext Vorsicht geboten sei. Das Verhalten der türkischen Behörden lasse sich nicht leichthin vorhersagen. In Bezug auf den Tatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation sei zu berücksichtigen, dass diese der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten diene. Ihm drohe aufgrund der mehrfachen Begehung eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zuletzt seien seine Eltern im Februar 2024 durch die Gendarmerie über seinen Aufenthaltsort befragt worden, was für ein erhöhtes Interesse an ihm spreche. Weil er Kurde sei, aus dem Ausland zurückkehre und sich in der Vergangenheit öffentlich gegen den türkischen Staat ausgesprochen habe, drohe ihm Folter und/oder unmenschliche Behandlung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2024, S. 3-8). 7.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich allein aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter

D-1890/2024 Verfolgung ergebe (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre weiter zu prüfen, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt sei oder ob sie einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolge. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 7.3 7.3.1 Gemäss den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten wurde gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft B._______ ein Festnahmebefehl beim (…) Friedensstrafgericht B._______ beantragt, wobei diese mit Festnahmebefehl vom (…) Oktober 2023 dem Antrag entsprochen hat. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Gendarmerie B._______ vom 7. März 2024, einen Ermittlungsbericht vom (…) Februar 2024, einen Entscheid des (…) Friedensstrafgerichts B._______ in sonstigen Sachen vom (…) März 2024 sowie einen Haftbefehl des (…) Friedensstrafgerichts B._______ vom (…) März 2024 zu den Akten. 7.3.2 Im vorliegenden Fall befindet sich das Strafverfahren im Ermittlungsstadium. Die Staatsanwaltschaft hat noch keine Anklage erhoben, es wurden einzig zwei Haftbefehle erlassen, um den Beschwerdeführer zu verhören und den Sachverhalt weiter abzuklären. Den Haftbefehlen ist zudem zu entnehmen, dass er nach der Einvernahme wieder freizulassen sei. In

D-1890/2024 er Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe – entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz – nicht behauptet aufgrund des Haftbefehls ausgereist zu sei. Er habe auf die Frage, wann er erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, geantwortet, er sei in Serbien gewesen. Dabei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer durchaus zu Protokoll gegeben hat, gegen ihn gebe es einen Festnahmebefehl, weswegen er ausgereist sei (vgl. SEM-act. […]-13/8 F5). Folglich trifft die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sein Vorbringen zeitlich nicht aufgehe, durchaus zu (vgl. E. 6.1). Seine Aussage, er sei aufgrund des Festnahmebefehls ausgereist, steht zudem im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe im Westen gearbeitet, um Geld zu sparen, damit er ausreisen könne (vgl. SEM-act. […]-13/8 F28). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ein politisch exponiertes Profil verfügt. Er berichtet zwar davon, dass er (zusammen mit anderen) Strassen gesperrt habe, um gegen Strom- oder Wasserausfälle zu protestieren (vgl. SEMact. […]-13/8 F7), es ist aber nicht ersichtlich, dass er dies aufgrund einer politischen Überzeugung gemacht hat, sondern viel eher, weil er mit der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsland nicht zufrieden gewesen ist. So hat er dann auch zu Protokoll gegeben, nicht Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu sein (vgl. SEM-act. […]-13/8 F26). Auch lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sonst irgendwelche Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die Frage, ob es bei der Ausreise über den Flughafen Probleme gegeben habe, hat der Beschwerdeführer verneint (vgl. SEM-act. […]-13/8 F39). Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der türkische Staat ein wirtschaftliches Interesse daran habe, dass Personen auswandern würden, damit diese wiederum Gelder in die Türkei schicken würden, nichts, zumal diese Ausführungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass das Verfahren seit knapp zwei Jahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit keine weiteren Beweismittel betreffend das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei eingereicht. Es ist deshalb nicht klar, ob das Ermittlungsverfahren überhaupt noch aktuell ist oder ob es bereits wieder eingestellt worden ist. Sodann ist ungewiss, ob am Beschwerdeführer überhaupt noch ein Interesse vorliegt, zumal er einzig in der Beschwerde ausführte, seine Eltern seien im Februar 2024 von der Gendarmerie aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, seit diesem Vorfall seien seine Eltern erneut aufgesucht worden. Folglich ist fraglich, ob noch ein aktuelles Verfolgungsinteresse an ihm vorliegt.

D-1890/2024 7.4 Bezüglich der geltend gemachten Schikane aufgrund seiner kurdischen Herkunft und der rassistischen Behandlung in der Schule verkennt das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1). 7.5 Betreffend die Ausführungen, die Auswirkungen der Verhaftung seiner beiden Onkel auf die Psyche des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hiermit keine gezielte Verfolgung gegen ihn geltend machen kann. Wenn er vorbringt, es habe ein unerträglicher psychischer Druck vorgelegen, ist festzuhalten, dass hierfür die hohen Anforderungen nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil BVGer D-1605/2025 vom 22. April 2025 E. 7.2.2). Auch eine Reflexverfolgung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. für Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.), zumal der Beschwerdeführer eine solche – abgesehen von der Tatsache, dass seine Onkel inhaftiert worden seien – denn auch nicht geltend macht. 7.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem angeblich zu leistenden Militärdienst beziehungsweise aus der Weigerung dazu nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Folglich kommt seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst keine asylrechtliche Relevanz zu. Dabei ist insbesondere auf die Möglichkeit einer Verkürzung der Wehrdienstpflicht durch Bezahlung hinzuweisen (vgl. Bundesamt für Flüchtlinge und Migration, Länderkurzinformation Türkei Wehrdienst, November 2025, S. 3, < https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2025/laenderkurzinfo-tuerkeiwehrdienst.pdf?__blob=publicationFile&v=3 >, abgerufen am 08.01.2026). Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal sich nach dem Gesagten auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen entsprechenden Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.).

D-1890/2024 7.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1890/2024 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1890/2024 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann. Zwar gab er in der Anhörung an, er habe Probleme mit dem Darm (vgl. SEM-act. […]-13/8 F60). Diesbezüglich hat er jedoch keine weiteren Ausführungen gemacht (vgl. SEM-act. […]-13/8 F61 ff.), geschweige denn ärztliche Berichte eingereicht. Er verfügt über Berufserfahrung als Landwirt und als Kellner. Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass seine Eltern sowie seine jüngeren Geschwister ihn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen können, zumal sie in der Türkei über ein eigenes Haus verfügen (vgl. SEM-act. […]-13/8 F52). Der Beschwerdeführer hat ein soziales Netz, folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerät. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-1890/2024 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1890/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Vito Fässler

Versand:

D-1890/2024 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2026 D-1890/2024 — Swissrulings