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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 D-1890/2012

12 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,997 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1890/2012/sed

Urteil v o m 1 2 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…) und dessen Ehefrau B.________ geboren (…) Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N________

D-1890/2012 Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

D-1890/2012 stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Roma aus Serbien, am 26. Februar 2012 im C.________ ein Asylgesuch stellten, dass sie am 1. März 2012 im D._______ in einer summarischen Erstbefragung und am 12. März 2012 vom BFM in E._______ vertieft zu den Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten Serbien verlassen, da sie als ethnische Roma benachteiligt und diskriminiert würden, wobei ihnen insbesondere der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert sei und ihre Menschenrechte beschränkt seien, dass ihr Sohn F._______ am 4. Januar 2011 verschwunden und am 6. Januar 2011 unter einer Brücke an einem Schal hängend mit gebrochenem Genick und Spuren von Fesseln an den Handgelenken tot aufgefunden worden sei, dass die Polizei sie über den Tod ihres Sohnes unterrichtet, aber nichts weiter unternommen habe und die Leiche nur mangelhaft untersucht worden sei, dass sie sich in der Folge mehrere Male bei der Polizei nach dem Stand der Untersuchungen erkundigt hätten, wobei diese ihnen mitgeteilt habe, ihr Sohn habe sich selbst umgebracht, dass sie mangels finanzieller Möglichkeiten und aus Furcht, ihren Töchtern könnte ähnliches widerfahren, nichts gegen die Untätigkeit der Sicherheitsbehörden unternommen hätten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, an Herzbeschwerden, hohem Blutdruck und Schwierigkeiten mit den Nerven zu leiden und die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, Depressionen und Herzbeschwerden und Probleme mit der Schilddrüse zu haben, dass sie aus den genannten Gründen gemeinsam mit ihren Töchtern Ende Februar 2012 ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen Reisepässe im Original und eine Faxkopie des Todesscheines ihres Sohnes einreichten,

D-1890/2012 dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 30. März 2012 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit undatierter, zuhanden der schweizerischen Post am 3. April 2012 aufgegebener Eingabe an das BFM (Eingang am 10. April 2012) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2012 erhoben, dass diese Beschwerdeeingabe vom BFM zusammen mit dem vorinstanzlichen Dossier am 10. April 2012 dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax übermittelt wurde, dass die Beschwerdeeingabe am 11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht im Original einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-1890/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es seien keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich, welche die für Safe Countries geltende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten, dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, da das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Todes ihres Sohnes den Heimatstaat verlassen zu haben, vom BFM zu Recht als offensichtlich unglaubhaft erachtet wurde,

D-1890/2012 dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung zwar den gewaltsamen Tod ihres Sohnes erwähnten, jedoch, obwohl anlässlich der Erstbefragung dazu aufgefordert, alle Gründe für ihre Asylgesuche zu nennen, dieses Ereignis nicht als Ausreisegrund nannten, sondern vielmehr der Beschwerdeführer angab, es sei nichts Besonderes vorgefallen (vgl. BFM-Protokoll A3 S. 9), dass die Beschwerdeführenden den Tod ihres Sohnes vielmehr erst im Rahmen der Anhörung als zentralen Grund für ihre Ausreise angaben und die nachträgliche Entgegnung des Beschwerdeführers, es gehe ihm psychisch nicht gut und er habe Hemmungen gehabt (vgl. A6 S. 6), nicht zu erklären vermag, warum er das genannte Ereignis nicht bereits in der Erstbefragung als Asylgrund angab, dass im Weiteren die Schilderung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Begleitumstände nach dem Tod ihres Sohnes in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausfiel und die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung, wonach es sehr schwer sei, sich daran zu erinnern und darüber zu sprechen (vgl. A7 S. 9), nicht zu überzeugen vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass sich die Argumentation in der Beschwerde vielmehr in einer knapp umrissenen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft, dass die Beweiskraft des lediglich in Faxkopie eingereichten und teils unleserlichen Totenscheins vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gering und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage zu stellen, dass schliesslich den Ausführungen der Vorinstanz zur Verbesserung der Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien beizupflichten ist, dass somit die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen und diese zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,

D-1890/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden, wie bereits vor der Ausreise geschehen, auch in ihrem Heimatstaat behandelbar sind,

D-1890/2012 dass die weiteren von den Beschwerdeführenden gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorgebrachten Gründe – ungenügendes Erwerbseinkommen und allgemeine schwierige Situation der Roma – offensichtlich nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im genannten Sinne darzustellen, dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1890/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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