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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2019 D-1889/2019

12 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,727 mots·~19 min·7

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1889/2019

Urteil v o m 1 2 . November 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).

D-1889/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 8. November 2015 in die Schweiz und suchten am 10. November 2015 um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurden am 1. Dezember 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 30. Oktober 2017 (Beschwerdeführer) und am 11. Januar 2018 (Beschwerdeführerin) statt. Am 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, der Beschwerdeführer habe aufgedeckt, dass sein Bruder, welcher bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, durch die eigenen Leute umgebracht worden sei, weshalb sie nun verfolgt würden. C. Mit Verfügung vom 19. März 2019 (Eröffnung am 21. März 2019) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben, der Beschwerdeführer originär als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern eins bis drei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-1889/2019 In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden reichten fristgerecht eine entsprechende Bestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess das Gericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. H. Mit Replik vom 19. Juni 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung und beantragten den Beizug der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht und der Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 teilte das Gericht den Beschwerdeführenden mit, dass die Einsicht in die Asylakten des Bruders dessen Einwilligung voraussetze. Den Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung anberaumt. J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass der Bruder keinen Beizug seines Dossiers wünsche, weshalb keine Einwilligungserklärung beigebracht werden könne.

D-1889/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1889/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie seien. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss seiner Polizeiausbildung sechs bis sieben Jahre als Polizist bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Sein Bruder G._______, welcher der erste Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei, sei Mitglied des politischen Sicherheitsdienstes gewesen und im (…) 2012 getötet worden. Die Behörden hätten behauptet, er sei von einer bewaffneten Gruppierung entführt und getötet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch misstrauisch geworden und habe Untersuchungen angestrengt. Dabei habe er erfahren, dass sein Bruder von Mitgliedern der eigenen Behörde wegen Befehlsverweigerung getötet worden sei. Daraufhin habe er seine Erkenntnis dem Offizier seines Bruders mitgeteilt und sei wegen diesen Anschuldigungen für 25 Tage inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung sei er verhört und geschlagen worden. Ihm sei gedroht worden, dass ihm dasselbe wie seinem Bruder widerfahren werde. Die Beamten hätten von ihm verlangt, die Person zu benennen, welche ihn über die Todesumstände des Bruders informiert habe. Daraufhin habe er den Namen seines Informanten verraten, da er gewusst habe, dass sich dieser bereits in der Türkei befinde. Kurze Zeit später sei er aus Syrien ausgereist. Nach der Ausreise hätten sich Beamte bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Es sei ein Haftbefehl erlassen worden, da er dem Dienst ferngeblieben sei und die Behörden beschuldigt habe, seinen Bruder getötet zu haben. Er befinde sich auf einer Liste des syrischen Regimes mit Namen von Dissidenten und Regimegegnern. Nach einem Anschlag auf einen Polizeiposten mit mehreren Toten sei er für tot erklärt worden. Dennoch sei weiterhin nach ihm gesucht worden.

D-1889/2019 Auch von Seiten bewaffneter Gruppierungen sei es zu Anfeindungen gekommen. Diese hätten ihm zunächst verbieten wollen, seinen Bruder zu beerdigen und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Als er drei Tage nach dem Tod seines Bruders nach H._______ habe fahren wollen, um über die Todesursache zu recherchieren, sei auf ihn geschossen worden; wer es gewesen sei, wisse er aber nicht. Als seine Schussverletzungen im Spital behandelt worden seien, hätten ihn Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes befragt und darüber einen Bericht verfasst. Im Jahre 2012 sei er für kurze Zeit in die I._______ gereist. Als er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, sei ihm an einem Checkpoint von der Freien Syrischen Armee sein Dienst- und Waffenausweis abgenommen worden. Drei Tage später habe er Syrien wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie kurz nach dem Tod ihres ersten Ehemannes mehrmals von Behördenvertretern zu ihrem verstorbenen Ehemann befragt worden sei und das ganze Haus durchsucht worden sei. Einmal seien Angehörige der syrischen Armee gewaltsam in das Haus ihrer Eltern eingedrungen, hätten die Anwesenden bedroht und ihnen vorgeworfen, bewaffneten Gruppierungen Zuflucht zu gewähren. Es seien regelmässig Razzien durchgeführt worden. Bei jeder Razzia sei sie nach ihrem verstorbenen Ehemann gefragt, und ihr Haus sei durchsucht worden. Sie sei beschuldigt worden, Dokumente ihres verstorbenen Mannes zu verstecken. Zuletzt habe das Militär ihr Haus beschossen. Nachdem es in ihrem Heimatdorf ein Massaker gegeben habe, habe sie bei der Familie ihres verstorbenen Ehemannes gelebt. Anhänger terroristischer Gruppierungen seien jeweils in ihr Dorf gekommen, wenn die syrischen Behörden nicht vor Ort gewesen seien und hätten sie auf der Strasse beschimpft und belästigt. Sie und ihre Kinder seien wegen der Arbeit ihres verstorbenen Ehemannes als Verräter bezeichnet worden. Sie habe Syrien daher mit ihren Kindern verlassen und sei in den J._______ gereist, wo sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten, ein Familienbüchlein des verstorbenen Bruders respektive Ehemannes G._______, einen Führerschein, einen Polizeirapport betreffend G._______, einen Polizeirapport betreffend den Überfall in H._______, einen Haftbefehl, einen Personenstandsregisterauszug, diverse Fotos und einen Auszug aus einer Liste der Website "Zaman al- Wasl" mit Namen von Dissidenten und Regimegegnern ein.

D-1889/2019 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Hausdurchsuchungen und Fragen der Behörden zu ihrem Ehemann und seiner Arbeit sowie der Angriff der syrischen Armee auf ihr Haus keine gezielte Verfolgung darstellen, sondern auf der Tatsache beruhen würden, dass in einem Bürgerkrieg jede Person Opfer von Gewalttaten werden könne. Die Massnahmen würden auch nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG beruhen. So seien im ganzen Dorf Razzien durchgeführt worden. Erst als die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Ehemann sei ein Märtyrer, hätten die Behörden Genaueres über ihn in Erfahrung bringen wollen. Weitergehende Massnahmen habe es aber keine gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihr Ehemann von den Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt und getötet worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei zu erwägen, dass der blosse Umstand, dass er sich als Staatsangestellter unerlaubt ins Ausland begeben habe, nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft begründe, da er sich bis zur Ausreise kein Fehlverhalten habe zuschulden kommen lassen, welches geeignet wäre, ihn als Regimegegner einzustufen. Er habe zwar versucht, die Todesursache seines Bruders zu eruieren und beschuldige die Behörden des Mordes. Es könne aber nicht als gesichert erachtet werden, dass sein Bruder tatsächlich durch die Behörden getötet worden sei. Ferner sei er (Beschwerdeführer) inhaftiert worden, da er sich in eine Angelegenheit eingemischt habe, deren Zuständigkeit nicht bei ihm gelegen habe. Die Gefängnisstrafe sei somit auf ein Fehlverhalten als Beamter und nicht auf einen Grund nach Art. 3 AsylG zurückzuführen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er und sein familiäres Umfeld sich in irgendeiner Art und Weise gegen das Regime engagiert hätten. Sie seien vielmehr eher regimetreu gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er weder wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst noch wegen seines Bruders Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Kopie eines Haftbefehls nichts zu ändern, zumal das Dokument lediglich als Kopie vorliege und solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien, weswegen ihnen ein geringer Beweiswert zukomme. Es sei nicht gesichert, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze zu vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren würden, wodurch deren Reliabilität nicht abschliessend überprüfbar sei. Seine Angaben zur Suchmeldung aus dem Internet offenbare, dass er über das Zustandekommen der publizierten Datensätze keine verlässlichen Informationen verfüge. Die eingereichten Fotos würden lediglich belegen, dass er

D-1889/2019 als Polizist gearbeitet habe, ohne Rückschlüsse auf eine Verfolgung zu liefern. Der Auszug aus dem Personenstandsregister vermöge keine Verfolgung zu beweisen. Dass ihm Anhänger der Freien Syrischen Armee den Dienst- und Waffenausweis abgenommen hätten und er befürchte, sie würden ihn rekrutieren wollen, führe zu keiner begründeten Furcht vor Verfolgung, zumal kein ernsthaftes Rekrutierungsinteresse an seiner Person ersichtlich sei. Hinsichtlich der Belästigungen seitens von Anhängern bewaffneter Gruppierungen sei zu bemerken, dass keine Hinweise bestünden, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten. Die Beerdigung des Bruders respektive Ehemannes sei zwar zuerst sabotiert worden, habe dann aber durchgeführt werden können. Der Überfall auf dem Weg nach H._______, welcher durch den Polizeirapport untermauert sei, sei auf die unsichere Gesamtsituation in Syrien zurückzuführen und stelle keinen gezielten Angriff dar, zumal er mehr oder weniger zufällig in diese Situation geraten sei. Schliesslich vermöchten auch die Asylakten der Geschwister an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM habe in seiner Verfügung nicht begründet, weshalb es ausschliesse, dass der Bruder des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden getötet worden sei. Es sei auch nicht begründet worden, inwiefern die Asylakten der Geschwister, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien, nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würden. Diese mangelhafte Begründung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. In materieller Hinsicht erachte das SEM zwar die Vorbringen der Beschwerdeführenden für glaubhaft, verneine aber zu Unrecht deren Asylrelevanz. Nachdem der Beschwerdeführer die Behörden mit dem Ergebnis seiner Ermittlungen und dem Vorwurf, seinen Bruder getötet zu haben, konfrontiert habe, sei er inhaftiert worden. Am Tag seiner Entlassung sei er unter Gewaltanwendung verhört worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nur freigelassen werde, wenn er seinen Informanten verrate. Zuerst habe der Beschwerdeführer verneint, diese Information von einem Dritten erhalten zu haben, woraufhin er mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er den Informanten nicht nennen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Namen eines Arbeitskollegen genannt, von welchem er gewusst habe, dass

D-1889/2019 er sich in der I._______ aufhalte. Er sei somit nur freigekommen, indem er einen (falschen) Namen angegeben habe. Da der Beschwerdeführer herausgefunden habe, dass sein Bruder von den Behörden getötet worden sei, und er die Behörden damit konfrontiert habe, werde er als Regimegegner und potenzielle Gefahr für das Regime betrachtet. Der eingereichte Auszug aus dem Personenstandsregister sei nicht isoliert zu betrachten. Übersetzt worden sei lediglich "(Stempel) Notizen des Märtyreramtes". In der Anhörung habe der Beschwerdeführer indes darauf hingewiesen, dass vor allem der Stempel und die Bemerkungen massgebend seien. Daraus ergebe sich, dass die Polizei ihn als verstorben registriert habe. Die Behörden wüssten aber, dass er noch lebe. Aufgrund des Eintrags habe er sämtliche Rechte (Heirat und Erbe) in Syrien verloren und könne, ohne dass es auffallen würde, verhaftet und getötet werden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er auch nach seiner Ausreise intensiv gesucht worden sei, was durch den eingereichten Fahndungsbefehl bestätigt werde. In diesem Gesamtkontext sei auch die eingereichte Liste von Regimegegnern zu würdigen. Die Behelligungen seitens oppositioneller Gruppen wie auch der Angriff auf dem Weg nach H._______ würden einen gezielten Angriff darstellen, zumal die oppositionellen Gruppierungen gewusst hätten, dass er nie an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, weshalb sie ihn als Feind eingestuft hätten. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin auch in allgemeiner Weise von Belästigungen und Durchsuchungen durch die Behörden und Dritte gesprochen habe. Nachdem die Behörden aber entdeckt hätten, dass sie und ihre Familie glaube, ihr Ehemann sei durch die syrischen Behörden getötet worden, sei gezielt gegen sie vorgegangen worden. Ab diesem Zeitpunkt seien sie und ihre Familie als Regimegegner eingestuft worden. Sie erfülle somit die originäre Flüchtlingseigenschaft und wäre, sollte dies verneint werden, zusammen mit den Kindern zumindest in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einzubeziehen. 4.4 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Das SEM habe die Dossiers der Geschwister zwar konsultiert, sei aber ohne eine entsprechende Einwilligungserklärung der betroffenen Geschwister nicht gehalten, Einsicht in die Akten zu gewähren oder die Asylvorbringen offenzulegen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von

D-1889/2019 den Asylvorbringen der Geschwister hätten. Zudem dränge sich keine Stellungnahme zu bestimmten Umständen auf und die Beschwerdeführenden würden keinen Verfolgungszusammenhang geltend machen. 4.5 In der Replik wurde dem SEM entgegengehalten, ein Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schweiz Asyl erhalten, es bestehe ferner die Möglichkeit, dass dieser Bruder exilpolitisch aktiv sei. Daraus ergebe sich die Gefahr einer Reflexverfolgung. 5. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die floskelhafte Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Asylakten der Geschwister zu keiner anderen Einschätzung führen würden, vermag angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer eigenen Fluchtgeschichte keinen Bezug zur Verfolgungssituation ihrer Verwandten hergestellt haben, gerade noch zu genügen. 6. 6.1 Das SEM verzichtete in seiner Verfügung auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung, da es sich auf den Standpunkt stellte, die Vorbringen seien – selbst unter der Annahme, sie seien glaubhaft – nicht asylrelevant. Diese Auffassung ist hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nachforschungen betreffend die Tötung seines Bruders inhaftiert, verhört und geschlagen sowie anschliessend behördlich gesucht worden sei, nicht zutreffend. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihr seien Hausdurchsuchungen bezüglich ihres verstorbenen Ehemannes durchgeführt worden, bei welchen sie eingeschüchtert worden sei.

D-1889/2019 6.2 Das SEM argumentiert, diese Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, da die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf sein Fehlverhalten als Beamter zurückzuführen sei, weil er sich in Angelegenheiten eingemischt habe, welche nicht in seine Zuständigkeit fallen würden, sein Verhalten aber nicht geeignet sei, ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen. 6.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Verfolgungsmotivation der Behörden liegt jedoch nicht primär im Fernbleiben vom Dienst respektive in einer Disziplinierung einer Kompetenzüberschreitung begründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Haft erst durch Nennung seines Informanten habe erwirken können und die Vernehmungsbeamten zur Erlangung dieser Aussage auf physische Gewalt und Drohungen zurückgegriffen hätten. Durch dieses behördliche Verhalten wird – unter Annahme der Glaubhaftigkeit – zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Aufdeckens der wahren Umstände des Todes seines Bruders als Bedrohung respektive als Gegner des Regimes betrachtet wird. Gemäss geltender Rechtsprechung ist es als erwiesen zu erachten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Auch die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres verstorbenen Ehemannes bereits Ziel von Einschüchterungen geworden zu sein und wäre somit, wiederum unter der Annahme der Glaubhaftigkeit, ebenfalls gefährdet. Diese Fluchtgründe würden mithin zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. 6.4 Durch die Verneinung der Asylrelevanz verletzt die Vorinstanz folglich Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-

D-1889/2019 deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache zur Durchführung einer Glaubhaftigkeitsprüfung an das SEM zurückzuweisen, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorliegend nicht offensichtlich ist und es in erster Linie Aufgabe des SEM ist, diese zu beurteilen (vgl. ANNE KNEER/LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 3). Ferner würde den Beschwerdeführenden durch eine erstmalige Durchführung der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren gehen. 7.3 Die Verfügung des SEM vom 19. März 2019 ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 19. Juni 2019 erweist sich als angemessen. Die durch das SEM auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'750.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1889/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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