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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 D-1888/2026

18 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,626 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1888/2026

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Mato Nujic, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2026 / N (…).

D-1888/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Mai 2025 führte das SEM eine Kurzbefragung durch. Am 22. Mai 2025 und am 15. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Tamile und in B._______ geboren. Nach seinem Schulabschluss habe er von (…) bis (…) in einem Restaurant in (…) als (…) gearbeitet. Zweimal pro Monat habe er seine Familie in C._______, wo er von (…) bis (…) gelebt habe, besucht. Am (…) hätten er und andere junge Personen gegen die (…) des (…) D._______ protestiert, sodass dieser nicht habe (…) werden können. D._______, der für die (…) habe kandidieren wollen, habe ihn um Unterstützung gebeten. Er (Beschwerdeführer) habe in der Folge Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und Propaganda für D._______ gemacht. Bei einem Propaganda-Meeting, welches er geführt habe und bei dem er eine Rede für D._______ gehalten habe, seien mehr als 1'000 beziehungsweise mehr als 4'000 Personen gekommen. D._______ sei bei den Wahlen am (…) gewählt worden. Anfang (…) habe er (Beschwerdeführer) anonyme Anrufe in singhalesischer Sprache erhalten, die er nicht verstanden habe. Ein Bekannter habe für ihn übersetzt und ihm gesagt, dass der Anrufer ihn bedroht habe, weil er D._______ unterstütze. Danach habe er seine Telefonnummer gewechselt und weitergearbeitet, sei jedoch sehr aufmerksam gewesen. Während seiner Ferien im (…) habe man ihm vom Restaurant mitgeteilt, dass jemand ihn suche und sein Foto dabeigehabt habe. Im (…) habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. D._______ habe ihn erneut um Hilfe gebeten, dieses Mal für die (…) im (…). Zu dieser Zeit hätten Personen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, er sei aber nicht anwesend gewesen. Am (…) habe er an einer Bushaltestelle gewartet, als zwei Personen aus einem Van gestiegen seien. Eine habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen, sodass er ohnmächtig geworden sei. Als er aufgewacht sei, sei er nackt, ohne Schmuck und mit verbundenen Händen und Füssen in einem dunklen Zimmer aufgewacht. Er habe laut geschrien. Erst nach einiger Zeit seien fünf Personen zu ihm reingekommen. Die eine Person habe er vom Vorfall an der Bushaltestelle gekannt, die anderen hätten ausge-sehen, als seien sie

D-1888/2026 vom Militär. Die Männer hätten ihn sofort zu schlagen begonnen, dann seine Füsse mit einem Tuch zusammengebunden und ihn an den Füssen aufgehängt. Sie hätten ihn mit eingeölten Stöcken malträtiert. Da die Personen Singhalesisch gesprochen hätten, habe er sich nicht verständigen können, jedoch immer wieder das Wort «D._______» und «(…)» herausgehört. Er sei auch fotografiert worden und eine Person habe einen Videoanruf getätigt. Nach ungefähr einer Stunde hätten die Peiniger aufgehört, ihn zu schlagen. Nachdem er gefilmt und sexuell missbraucht worden sei, sei er wieder abgehängt worden und die Personen hätten das Zimmer verlassen. Etwa eine Stunde später seien sie wiedergekommen. Eine Person habe einen Videoanruf mit dem jetzigen Präsidenten oder einem anderen Politiker geführt und ihn diesem gezeigt. Man habe ihn auch mit Hochdruckwasser bespritzt, gezwungen Tabletten zu schlucken und mit den Füssen getreten. Er habe Tag und Nacht nicht unterscheiden können und kein Essen und Trinken bekommen. Nach ungefähr zwei Tagen sei ein Mann gekommen, der für ihn wie ein Gott ausgesehen habe. Sie hätten sich nicht verständigen können, weil der Mann Singhalesisch gesprochen habe. Dieser habe seine Fesseln mit einer Axt gelöst. Da er nackt gewesen sei, habe der Mann ihm seinen Sarong und sein Hemd gegeben und selbst nur die Unterhose anbehalten. Er sei sodann ungefähr eine Stunde lang durch den Wald zu einer Strasse gerannt, wo er ein Auto angehalten und die Autoinsassen um Hilfe gebeten habe. Aus Furcht, nach Hause zu gehen, sei er nach E._______ zu Verwandten gegangen. Am (…) oder (…) sei er von dort nach F._______ gereist, wo er ein Haus gemietet und sich medizinisch-ayurvedisch habe behandeln lassen. Er denke, dass am (…) Personen zum Haus gegangen seien, wo man ihn festgehalten habe. Am (…) hätten diese Personen beziehungsweise Personen des G._______ das Restaurant, wo er gearbeitet habe, aufgesucht, und seinen Chef festgenommen. Dieser sei ebenfalls gefoltert worden, damit er seinen Aufenthaltsort preisgebe, nach circa zwei Tagen aber wieder freigelassen worden. Am (…) hätten Polizisten zu Hause nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht und sich auch in der Nachbarschaft nach ihm erkundigt. Da er gedacht habe, dass er in Sri Lanka nicht in Ruhe leben könne, habe er sich zur Ausreise entschieden. Aus Angst habe er keine Anzeige erstattet, weil er nicht gewusst habe, ob seine Peiniger militärische Personen oder Personen des G._______ gewesen seien. Sie hätten gewollt, dass er den Ruf von D._______ schädige. Er vermute, dass er gefilmt worden sei, damit man ihn erpressen könne und er D._______ nicht mehr unterstütze. Wegen der Flucht aus dem Haus, wo er festgehalten worden sei, hätten seine Peiniger ihn mit Drogen in Verbindung gebracht. Entweder sei es eine Gruppe gewesen, die junge Leute entführe und töte oder es habe sich um

D-1888/2026 Feinde von D._______ gehandelt, die sich an ihm hätten rächen wollen. Am (…) sei er mit seinem echten Reisepass und mit Hilfe eines Schleppers nach H._______ geflogen. Dort habe der Schlepper ihm einen neuen, gefälschten Pass besorgt, mit dem er weiter nach «I._______» geflogen sei beziehungsweise er habe diesen neuen Pass in «I._______» erhalten. Als er dort gewesen sei, habe man ihn erneut bei sich zu Hause gesucht. Via J._______ sei er nach K._______ geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise hätten sich Personen erneut im Restaurant nach ihm erkundigt. Ausserdem seien sie im (…) wiederum zu seiner Mutter gegangen. Bei einer Rückkehr befürchte er, sofort in Haft zu kommen, weil er mit Drogen in Verbindung gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab Kopien seiner sri-lankischen Identitätskarte und seines sri-lankischen Führerausweises zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 – eröffnet am 12. Februar 2026 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 28. August 2025, ein (undatiertes) Schreiben von L._______, (…) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben von M._______, Mitglied des (…), vom 5. März 2026 (inkl. Übersetzung) und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2026. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 wies die Instruktionsrichterin

D-1888/2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 7. April 2026 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-1888/2026 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe zwar einige Vorbringen – sein Befreier habe wie ein Gott ausgesehen, er hätte, selbst wenn er sich hätte umbringen wollen, keine Gegenstände dafür gehabt, oder die Stöcke, mit denen er geschlagen worden sei, seien eingeölt gewesen – auf eine Art und Weise wiedergegeben, dass darin durchaus Realkennzeichen zu finden seien. Abgesehen davon habe er jedoch keine weiteren Authentizitätsmerkmale geliefert, welche darauf schliessen liessen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Seine Aussagen würden bei Weitem nicht die Dichte an Realkennzeichen erreichen, welche von erlebnisbasierten Schilderungen zu erwarten wäre. Seine gesamte Schilderung sei eine Abfolge von Handlungen, welche er über weite Strecken unsubstanziiert wiedergegeben habe und welche kaum spezifische Elemente enthielten. Insbesondere die angeblich erlittene Folter, welche bei tatsächlichem Erleben ein schwerwiegendes Erlebnis wäre, habe er äusserst emotionslos geschildert. Es sei realitätsfern, dass eine Person eine Stunde lang kopfüber aufgehängt sei, was bereits massive gesundheitliche Folgen hätte, und sich mit keinem Wort zu ihrem körperlichen und psychischen Zustand äussere. Zu D._______ befragt, habe er ebenfalls sehr oberflächliche Antworten gegeben und lediglich gesagt, dass er keiner Partei angehöre, unabhängig und gegen den Präsidenten sei. Diese Angaben könnten von jeder beliebigen Person gemacht werden, die von D._______ gehört habe. Auch zu dessen Politik befragt, habe er lediglich drei Sätze gesagt. Dies erscheine wenig, wenn man bedenke, dass er für D._______ angeblich eine Rede vor Tausenden von Anhängern gehalten habe und D._______ ihm gesagt habe, dass er wegen seiner Hilfe (…) werden könne. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer, ohne zuvor politisch tätig gewesen zu sein, eine

D-1888/2026 Rede vor über 4'000 Personen gehalten habe. Gleiches gelte für seine Angabe, eine wichtige Person zu sein, die wichtigen Politikern geholfen habe, wobei offenbleibe, auf welche anderen Politiker er sich beziehe. Auffallend sei auch, dass er während seiner Festhaltung zwar seine Peiniger nicht habe verstehen, jedoch ausgerechnet die Wörter «(…)» und «D._______» habe heraushören können. Auf diese Kommunikationsschwierigkeiten angesprochen, habe er geantwortet, dass er nicht wisse, ob die Entführer daran gedacht hätten, einen Dolmetscher mitzubringen. Er denke, dass sie sicher einen solchen mitgebracht hätten. Diese Aussagen seien wenig schlüssig. Auch der Umstand, dass seine Entführer beziehungsweise die Personen des G._______ seinen Chef mitgenommen und gefoltert hätten, erscheine wenig plausibel. So habe er erklärt, dass sie ihm vorgeworfen hätten, mit Drogen zu handeln und über seinen Chef an ihn hätten rankommen wollen. Es erschliesse sich nicht, weshalb das G._______ den Aufwand betreiben sollte, seinen Chef mitzunehmen und zu foltern, um ihn dann einfach freizulassen, nachdem der Chef erklärt habe, nicht viel über ihn zu wissen und dass sie doch bei ihm zu Hause nachfragen sollten. Das G._______ sei bereits im (…) bei ihm zu Hause gewesen und habe somit seinen Wohnort bereits gekannt. Weiter habe er einerseits gesagt, er wisse nicht, ob er von militärischen Personen oder vom G._______ gefoltert worden sei. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, dass die Entführer seines Chefs Personen des G._______ gewesen seien und es sich dabei um dieselben Personen gehandelt habe, die ihn gefoltert hätten. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Seine Aussagen seien zu wenig begründet und in sich nicht stimmig. Sie würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe anlässlich der ersten Anhörung ausführlich über die Entführung und die Foltererlebnisse berichtet. Nachdem diese Anhörung aufgrund der Befragungskonstellation (Art. 6 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen) abgebrochen worden sei, habe er erst in der zweiten Anhörung seine emotionalen Erlebnisse schildern können. Nach dem Hinweis auf verschiedene Vorbringen in der zweiten Anhörung betonte er, es sei von einem realitätsnahen, detaillierten und mit etlichen Realkennzeichen versehenen Bericht auszugehen. Er gehe davon aus, dass er von unbekannten Personen entführt und zwei Tage lang gefoltert worden sei, bevor er mit Hilfe einer anderen Person von diesem Ort habe fliehen können. Die Vorinstanz verkenne die Begeisterung, welche D._______ durch Aufdeckung eines (…) in der Bevölkerung ausgelöst habe. Er habe (…) D._______ vor der (…)-

D-1888/2026 Demonstration nicht persönlich gekannt. Als dieser zu ihm ins Restaurant gekommen sei und ihn um Unterstützung gebeten habe, habe er keine Sekunde gezögert. Da er erst im (…) zu dessen Team gestossen sei, sei er nicht über alle Details informiert gewesen. Im Weiteren erblicke die Vorinstanz einen Widerspruch in den vermeintlich unterschiedlichen Aussagen zum Erstkontakt mit den Entführern. In den Anhörungen sei er auf das besagte Ereignis in zusammengefasster Form eingegangen. Gegenüber dem Rechtsvertreter habe er sich jedoch dahingehend geäussert, dass eine Person aus einem weissen Wagen gestiegen und auf ihn zugekommen sei. Sie habe ihm ein Mobiltelefon hingehalten und ihn auf Englisch nach einer Adresse gefragt. Da es wie eine alltägliche Situation gewirkt habe, habe er keinen Grund zum Misstrauen gehabt. Während er auf das Mobiltelefon fokussiert gewesen sei, habe er einen Schlag auf den Hinterkopf gespürt, wodurch er sofort bewusstlos geworden sei. Die Aussagen zum Hergang der Entführung stünden somit nicht im Widerspruch und erwiesen sich ebenfalls als plausibel. Auch der Umstand, dass er sich mit niemandem auf Tamilisch habe austauschen können, sei plausibel, da es den Entführern nicht darum gegangen sei mit ihm zu sprechen, sondern ihn einzuschüchtern und ihn davon abzubringen, (…) D._______ zu unterstützen. Was sein Chef beim G._______ alles erlebt habe, wisse er nicht im Detail, weil er die Informationen zu seinem Chef von der Mutter erhalten habe. Offensichtlich sei es der (…) nicht nur darum gegangen, gefälschte Beweismittel aufzutreiben, sondern auch in seinem Arbeitsumfeld falsche Informationen über ihn zu streuen. Die Vorinstanz blende aus, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass die (…) seinem Chef gesagt hätten, sie hätten ihn mitgenommen. Im Zeitpunkt seiner Mitnahme habe er offensichtlich nicht gewusst, wer diese Personen seien. Aus diesem Grund habe er erst nach der Entlassung des Chefs den Rückschluss gezogen, dass er nicht vom Militär, von einer Bande, die junge Personen entführe und töte, sondern vom G._______ mitgenommen worden sei. Seine Aussagen würden sich daher auch diesbezüglich als plausibel erweisen. Woher sein Befreier, dessen Sprache er nicht verstanden habe, gekommen sei, könne er nur vermuten. Er habe angegeben, dass ihn seine Folterer nicht durchwegs überwacht hätten. Der Mann müsse seine Hilferufe gehört haben. Dessen Auftauchen sei für ihn ein grosser Glücksfall gewesen. Weshalb ihm so viel Mitleid und Grosszügigkeit entgegengebracht worden sei, könne er auch nicht erklären. Er habe unterdessen Personen aus der Heimat kontaktieren können, welche Zugang zu Informationen über ihn hätten. So halte (…) L._______ in seinem Schreiben fest, dass er im Jahr (…) Kontakt zu (…) D._______ gehabt und ihn unterstützt habe. Ausserdem bestätige er, dass (…), (…) und weitere unbekannte Personen ihn in seinem Wohnhaus aufgesucht

D-1888/2026 und eine falsche Anzeige wegen angeblichen Drogenhandels erstattet hätten. L._______ sehe sein Leben als gefährdet. Auch M._______, Mitglied des (…), bitte angesichts der wiederholten Suche nach seiner Person und seiner Familie durch die (…) um Gewährung des internationalen Schutzes für ihn. Zusammenfassend habe er glaubhaft dargelegt, dass er ins Visier der politischen Gegner von (…) D._______ geraten sei. Art. 7 AsylG erweise sich als erfüllt. Es handle sich um eine offensichtlich illegale Verfolgung durch die staatlichen Behörden. Er habe nie etwas mit illegalen Drogengeschäften zu tun gehabt, weshalb es auf der Hand liege, dass die schweren Anschuldigungen mit seinem politischen Engagement zusammenhängen würden. Da die (…) und das G._______ eingeschaltet seien, sei nicht zu erwarten, dass er mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 5.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 6.2 Das SEM hat in überzeugender Weise begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Vor dem Hintergrund, dass er (…) D._______ erst seit einer Demonstration gegen dessen (…) näher gekannt haben will (vgl. SEM-act. 25, F59), ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Person ausgerechnet ihn aufgesucht und um Hilfe gebeten haben soll. Seine diesbezüglichen Erklärungen, (…) D._______ habe gewusst, dass er damals, als die (…) ihn habe (…) wollen, in der vorderen Reihe demonstriert habe, und er habe viele, zuerst aber ihn gefragt, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O., F62/63). Weiter gab der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung an, er habe gedacht, dass die zwei Personen, welche aus dem Van ausgestiegen seien, nach einer Adresse hätten fragen wollen, aber einer von denen habe ihn auf den Hinterkopf geschlagen (vgl. SEM-act. 19, F66 S. 10). Demgegenüber will er seinem Bericht anlässlich der zweiten Anhörung zufolge tatsächlich nach der Adresse gefragt worden sein (vgl. SEM-act. 25, F20, F24, F100). Seine Argumentation in der Beschwerde vermag diesen Widerspruch nicht auszuräumen. Im Weiteren wäre übereinstimmend mit dem SEM von einer

D-1888/2026 Person, welche angibt, zwei Tage lang gefoltert worden zu sein, eine detaillierte Schilderung der eigenen Verfassung während und nach der erlittenen Folter zu erwarten, handelt es sich doch um ein sich einprägendes Ereignis. Der Beschwerdeführer hat indessen nicht den Eindruck erweckt, auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgegriffen zu haben (vgl. SEM-act. 25, F102 ff., F114 ff., F169, F171, F177, F184/185). Selbst bei Wahrunterstellung dürfte die Befreiungsaktion durch einen Mann kaum in der von ihm geschilderten reibungslosen Art und Weise vonstattengegangen sein (vgl. a.a.O., F174-176), sondern es ist vielmehr davon auszugehen, die Folterer wären ohne Weiteres darauf aufmerksam worden und hätten ihn an der Flucht gehindert. Abgesehen davon ist es realitätsfremd, dass er nach zweitägiger schmerzlicher Folter etwa eine halbe Stunde durch den Wald gerannt sein will (vgl. SEM-act. 19, F66 S. 10; SEM-act. 25, F12 S. 3). Seine Vorbringen vermögen nach dem Gesagten – trotz einiger Realkennzeichen – insgesamt nicht zu überzeugen und sind daher unglaubhaft. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene beigebrachten Schreiben nichts zu ändern; unbesehen der Frage der Authentizität sind sie in Anbetracht der Umstände als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. 6.3 Ferner ist festzustellen, dass keine Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-4528/2021 vom 10. April 2026 E. 7.5) vorliegen. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet für sich allein genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen Aufenthalt in der Schweiz. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Seine weiteren Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die

D-1888/2026 Wegweisung wurde damit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-1888/2026 Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen läuft seine in der Beschwerde (Ziff. 39) geäusserte Furcht vor der Todesstrafe wegen Drogenhandels ins Leere. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell entgegen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5539/2025 vom 27. Oktober 2025, S. 7 m.w.H.), 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Laut nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024; vgl. Urteil D-5539/2025, S. 8 m.H.), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal es sich bei ihm – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – um einen jungen, weitestgehend gesunden Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, Voraussetzungen, welche es ihm ermöglichen dürften, auf eigenen Beinen zu stehen. Ausserdem ist zu erwarten, dass seine in der Heimat lebenden Angehö-

D-1888/2026 rigen (Eltern, Geschwister, weitere Verwandte) ihm die Wiedereingliederung zusätzlich werden erleichtern können, gab er doch an, die Familie besitze Häuser, Fahrzeuge und Grundstücke, es gehe ihnen gut und sein Vater habe seine Ausreise finanziert. Im Weiteren steht auch sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner medizinischen Beschwerden (Körperschmerzen, Schlafprobleme, Schwierigkeiten mit einem […], […] [vgl. SEM-act. 19, F5; SEM-act. 25, F4 ff., vgl. auch SEM-act. 24]) in eine medizinische Notlage geraten könnte, umso weniger, als bei dem am (…) durchgeführten (…) eine (…) ausgeschlossen werden konnte (vgl. SEMact. 24) und in der Beschwerde keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wird. Ohnehin sind die vorliegenden medizinischen Beschwerden auch in Sri Lanka behandelbar, zumal dort grundsätzlich eine funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfügbar ist (vgl. Urteil D-5539/2025, S. 8 m.H.). 8.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-1888/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

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