Abtei lung IV D-1887/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1887/2010 Sachverhalt: A. Am 27. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 10. Juni 2008 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. Juli 2009 in D._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, Sunnite und stamme aus E._______. Sein Vater sei früher Direktor des Büros für Kommunikation und Post gewesen und lebe seit dem Jahre 2002 im Ausland. Da sein Vater diesen einflussreichen Posten innegehabt habe, hätten Mitglieder der Organisation "Failaq Badr" im Mai 2005 zu Hause nach ihm und seinem Vater gesucht und versucht, sie beide umzubringen. Weil er sein Studium habe beenden wollen, sei er anschliessend nicht - wie seine beiden Brüder - aus dem Irak ausgereist, sondern habe sich bei seiner Grossmutter in F._______ versteckt. Da er als einziger seiner Familie im Irak geblieben sei, habe es "Failaq Badr" auf ihn abgesehen, weshalb Mitglieder dieser Organisation in den Jahren 2006 und 2007 zweimal während seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gesucht hätten. Am 14. Januar 2008 hätten sie die Firma G._______ in E._______ überfallen, wo er seit Februar 2006 gearbeitet und seit September 2006 aus Sicherheitsgründen auch gewohnt habe. Da er gewarnt worden sei, habe er zu einem Freund fliehen können, wo er sich versteckt gehalten habe. Nach einer Woche sei er von der Firma G._______ darüber informiert worden, dass die Sicherheit wieder gewährleistet sei, weshalb er wieder an seinen Arbeitsplatz bei der Firma G._______ zurückgekehrt sei. Im März 2008 habe er von einem befreundenden Mitarbeiter der Firma G._______ erfahren, dass sein Name auf einer Fahndungsliste der "Failaq Badr" stehe. Im April 2008 habe die der "Failaq Badr" nahestehende Firma H._______ den Sicherheitsdienst der Firma G.________ übernommen, weshalb seine persönliche Sicherheit in der Firma G._______ nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Deshalb habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen, weswegen er sich für eine Weiterbildungsveranstaltung einer Partnerfirma in der Schweiz angemeldet und ein Visum für die Schweiz beantragt habe, das er auch erhalten habe. Am 18. Mai 2008 sei er via Amman und Istanbul nach Genf geflogen, wo er am selben Tag auf legalem Weg in die D-1887/2010 Schweiz eingereist sei. Nach der Absolvierung seines Weiterbildungskurses vom 19. bis 22. Mai 2008 in I._______ habe er dann Asyl beantragt. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis, auszugsweise Kopien eines irakischen Passes, einen Berufsausweis der Firma G._______, eine in englischer Sprache verfasste Teilnahmebestätigung des Kurses "International Roaming" vom 19. bis zum 22. Mai 2008, ein in arabischer Sprache verfasster Drohbrief der "Failaq Badr" vom 14. Januar 2008 (Kopie), Ausdrucke von zwei in arabischer Sprache verfassten Listen von Führungskräften während des Saddam-Regimes, eine in englischer Sprache verfasste Arbeitsbestätigung der Firma G._______ vom 6. Mai 2008, ein in arabischer Sprache verfasstes Abkommen zwischen den Firmen G._______ und H._______, eine in arabischer Sprache verfasste Bestätigung der Firma H._______ vom 20. Juli 2008, zahlreiche in arabischer Sprache verfasste Dokumente den Vater des Beschwerdeführers betreffend sowie dutzende von Farbfotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 - eröffnet am 22. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, als Mitglieder der "Failaq Badr" am 14. Januar 2008 seine Firma überfallen hätten, habe er sich draussen auf der Strasse befunden und sei dort von einer Kollegin gewarnt worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei zum Zeitpunkt des Überfalls vom 14. Januar 2008 in seinem Büro am Telefonieren gewesen; eine Kollegin habe ihn dort über den Vorfall orientiert. Zudem habe der Beschwerdeführer bei D-1887/2010 der Kurzbefragung vorgebracht, Mitglieder der "Failaq Badr" hätten in den Jahren 2005 und 2006 versucht, ihn zu töten, dagegen habe er anlässlich der Anhörung jedoch nicht von Tötungsversuchen gesprochen, sondern von der permanenten Angst, getötet zu werden, wobei er präzisiert habe, das Haus seiner Familie sei in den Jahren 2005, 2006 und 2007 durchsucht worden. Seine Vorbringen widersprächen aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb er trotz seiner seit dem Jahre 2005 bestehenden Befürchtung, von Mitgliedern der "Failaq Badr" getötet zu werden, mit seiner Ausreise bis zum Mai 2008 zugewartet habe. Ferner mache es keinen Sinn zu behaupten, dass die Mitglieder von "Failaq Badr" seinen Vater gesucht hätten, da sich dieser damals schon im Ausland befunden habe. Überdies sei zumindest erstaunlich, dass die Mitglieder von "Failaq Badr" den Beschwerdeführer jeweils in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht haben sollen, zumal es ihnen ein Leichtes gewesen wäre, ihn dort oder in der Firma, wo er gearbeitet habe, ausfindig zu machen und aufzusuchen. Ausserdem sei erfahrungswidrig, dass der Beschwerdeführer trotz des Überfalls auf seine Firma im Januar 2008 weiterhin bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet habe. Somit würden die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern. Dem Drohbrief vom 14. Januar 2008 komme nur geringer Beweiswert zu, da Dokumente dieser Art erfahrungsgemäss leicht zu beschaffen oder selber herzustellen seien. Die übrigen Beweismittel würden keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten. Sie würden sich lediglich auf seine Arbeit, seine Firma und seine Ausbildung beziehen oder beträfen die Tätigkeiten seines Vaters in früheren Jahren. Allein der Umstand, das sein Vater früher ein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und den Posten des Direktors der Telekommunikation innegehabt habe, begründe keine Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal sich sein Vater seinen Aussagen zufolge politisch nicht exponiert habe und lediglich - wie zahlreiche andere Iraker auch - aus opportunistischen Gründen Parteimitglied gewesen sei. Zudem solle sein Vater seit vielen Jahren im Ausland leben. Für den Beschwerdeführer als Sohn eines ehemaligen Funktionärs des alten Regimes gelte in der Regel keine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung, zumal er gemäss der Aktenlage D-1887/2010 persönlich nichts mit den Aktivitäten seines Vaters zu tun habe. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 24. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Entscheid des BFM vom 19. Februar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Rechtsmittelschrift lagen die folgenden Beweismittel bei: Eine CD- ROM, eine deutsche Übersetzung des Abkommens zwischen den Firmen G._______ und H._______, ein Bericht des UNHCR vom 26. September 2007, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. November 2009, ein Bericht von Amnesty International Schweiz sowie Auszüge einer Richtlinie des UNHCR vom April 2009. D. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 5. Mai 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 30. April 2010 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-1887/2010 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- D-1887/2010 macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale D-1887/2010 Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich bei den Befragungen bezüglich seines Aufenthalts im Zeitpunkt des Überfalls vom 14. Januar 2008 nicht widersprochen habe, da mit der anlässlich der Kurzbefragung erwähnten "hinteren Strasse" er sein bei der Anhörung erwähntes Büro gemeint habe, überzeugt das Gericht nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsvorbringen spricht zudem der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung nur sehr unsubstanziiert Auskunft darüber geben konnte, was mit den Leuten passiert sei, die am 14. Januar 2008 von der "Failaq Badr" bei der Firma G._______ verhaftet worden sein sollen (Akten BFM A 12/22, S. 18). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber viel detaillierter hätte berichten können, hätte sich der behauptete Überfall durch die "Failaq Badr" wirklich zugetragen, zumal er eine Woche später an seinen Arbeitsplatz bei der Firma G._______ zurückgekehrt sein will, wo er zweifellos erfahren hätte, was mit den angeblich festgenommen Leuten geschehen ist. Als unglaubhaft erscheinen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren auch deshalb, weil er anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe den Irak - trotz der bestehenden Gefahr - deshalb nicht früher verlassen, da er kurz vor Ende seines Studiums gestanden habe (Akten BFM A 12/22, S. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vor Abschluss seines Studiums verlassen hätte, würde er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht wird - im Irak von der "Failaq Badr" mit dem Tod bedroht. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zuändern. Erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weckt überdies die Tatsache, dass er erst neun Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz - und nach dem Besuch einer viertägigen Weiterbildungsveranstaltung in I._______ - um Asyl nachsuchte. Erfahrungsgemäss sind tatsächlich verfolgte Personen D-1887/2010 nämlich bestrebt, unverzüglich nach dem Verlassen des Heimatstaates um Schutz nachzusuchen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in den Irak von der "Failaq Badr" etwas zu befürchten hätte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den zahlreich eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-1887/2010 7.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1887/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: CD-ROM, angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11