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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2021 D-1882/2020

18 mars 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,732 mots·~24 min·4

Résumé

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 13. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1882/2020 law/rep

Urteil v o m 1 8 . März 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (…).

D-1882/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger mit angeblichem Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren. Am 23. Januar 2020 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend EB [Protokoll der Erstbefragung UMA] genannt). Dabei gab er unter anderem an, er sei am (…) geboren und somit noch minderjährig. Er kenne sein Geburtsdatum, weil er es immer wieder gehört habe. Er sei ungefähr sieben Jahre alt gewesen, als seine Mutter ihm erstmals sein Alter genannt habe. Die Schule habe er nur während eines Monats besucht. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Seinen Lebensunterhalt habe er als (…) und (…) verdient. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe seine im Quartier D._______ wohnhafte Familie bereits im Alter von sieben Jahren verlassen und diese seither nie mehr gesehen. Dies deshalb, weil Familienangehörige seiner Mutter seinen Vater umgebracht hätten, weil dieser dem Minderheitsstamm der E._______ angehört habe und seine Mutter ihn aus Sicht dieser Verwandten nie hätte heiraten dürfen. Deshalb habe seine Mutter befürchtet, ihre Verwandten könnten dereinst auch ihn töten. Seine übrigen drei Geschwister stammten von anderen Vätern, weshalb für sie diese Gefahr nicht bestanden habe. Seit dem Fortgang von seiner Familie habe er auf der Strasse, aber im selben Stadtquartier wie seine Familie, gelebt. Seine drei Geschwister, F._______ (19), G._______ (14) und H._______, die heute ungefähr zwölf Jahre alt sei, lebten bei seiner Mutter. Ob seine Eltern Geschwister hätten, wisse er nicht. Er habe Somalia im Mai 2018 verlassen. Anschliessend sei er via I._______ nach Jemen, den Sudan, die Sahara und Libyen Ende November 2019 nach Italien und von dort aus Anfang Januar 2020 in die Schweiz gelangt. Er verfüge weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte, da er so etwas nie gebraucht habe. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals J._______ am 29. Januar 2020 den Auftrag zur Erstellung eines Altersgutachtens. Am 31. Januar 2020 führte das IRM beim Beschwerdeführer eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der

D-1882/2020 Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 4. Februar 2020 fest, bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. Die Untersuchungen zeigten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 16. Lebensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen. C. Am 7. Februar 2020 teilten die italienischen Behörden dem SEM im Rahmen des dannzumal noch hängigen Dublin-Rückführungsverfahrens mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter den Personalien K._______, geboren am (…), Somalia, als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden, und sei während seines Aufenthalts in Italien auch in einem Zentrum für Minderjährige untergebracht gewesen. D. Am 6. März 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich an. Dabei gab er in Bezug auf sein Alter an, er sei ungefähr 16 Jahre alt. Seine Mutter habe ihm im Alter von ungefähr sieben Jahren gesagt, dass er anfangs des Jahres (…) geboren worden sei. Am Ende der Anhörung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es glaube ihm nicht, dass er minderjährig sei, sondern gehe im Laufe des weiteren Verfahrens von seiner Volljährigkeit aus, weshalb sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) geändert werde. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er akzeptiere die Vorhaltung, volljährig zu sein, nicht, und hielt an dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. Gleichzeitig wies es ihn für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton C._______ zu.

D-1882/2020 F. F.a Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 13. März 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und beliess diese unverändert im ZEMIS (d. h. geboren am ...). F.b Zur Begründung führte es dabei aus, der Beschwerdeführer habe auf dem Personalienblatt angegeben, er sei am (…) geboren. Bei der EB vom 23. Januar 2020 habe er angegeben, seine Mutter habe ihm dieses Geburtsdatum wiederholt mitgeteilt, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Bei der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er sei 16 Jahre alt, ohne sein genaues Geburtsdatum zu kennen, da ihm seine Mutter lediglich gesagt habe, er sei Anfang des Jahres (…) zur Welt gekommen. Darüber hinaus hätten die italienischen Behörden im Rahmen einer Informationsanfrage mitgeteilt, dass er in Italien sein Geburtsdatum mit (…) angegeben habe. Darauf angesprochen, habe er lediglich erklärt, er wisse, dass er im Jahr (…) geboren worden sei und in Italien sein Alter mit 16 Jahren angegeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-891/2017 vom 8. August 2018 (BVGE 2018 VI/3, Anmerkung des Gerichts) in Bezug auf die Feststellung einer Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einen Kriterienkatalog aufgestellt, wie die Ergebnisse der Altersuntersuchungen als Indizien für die Beurteilung der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu gewichten seien. Gemäss den Ausführungen in diesem Urteil sei das Altersgutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liege und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen würden (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Gemäss der Skelett- beziehungsweise Schlüsselbeinanalyse gestützt auf Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche der radiologische Befund der linken Hand im vorliegenden Fall einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) und die Ergebnisse der computertomografischen Schlüsselbeinuntersuchung, linke Seite ergebe ein durchschnittliches Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5). Die zahnärztliche Untersuchung wiederum weise auf ein Durchschnittsalter zwischen 16 und 22 Jahren hin. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse würden auf ein Alter über 18 Jahren hinweisen, wobei sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen würden, was ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit sei. Damit verstärkten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.

D-1882/2020 Auch die unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen, zum sozialen Umfeld, dem Wohnort, zur Schulausbildung, zur beruflichen Tätigkeit und zum Reiseweg innerhalb von Somalia würden nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit beitragen. Der Beschwerdeführer entschuldige seine unklaren, widersprüchlichen oder fehlenden Antworten oft mit dem Hinweis, dass er ungebildet und noch sehr jung sei. Diese Argumentation sei als Schutzbehauptung zu werten. Zwar sei bei der Beurteilung der Antworten auf die Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen. Allerdings falle auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung genaue Datums- und Zeitangaben zum Reiseweg nach der Ausreise gemacht habe (vgl. act. SEM 1059365-21/20 S. 8 F67 bis 79). Das weise darauf hin, dass er durchaus in der Lage sei, eine Ereigniskette, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehe, chronologisch und geografisch genau zu beschreiben. Weiter sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden hinsichtlich seiner Schulausbildung zu täuschen versuche, habe er doch einerseits angegeben, weder lesen noch schreiben zu können (vgl. act. SEM 1059365- 21/20 S. 14 F141 bis 142), um andererseits das Personalienblatt eigenhändig auszufüllen. Die fehlende Substanz und die zahlreichen Ungereimtheiten bei diversen Schilderungen könnten somit nicht auf das jugendliche Alter oder eingeschränkte Kommunikationsfähigkeiten zurückgeführt werden. Weiter habe er auch keine Papiere zu den Akten gereicht, die seine Identität bestätigen könnten. Aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, minderjährig zu sein. Dementsprechend sei das geltend gemachte Geburtsdatum (…) nicht wahrscheinlich. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum in der Datenbank ZEMIS auf den (…) gesetzt. G. G.a Mit Eingabe vom 3. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (…) einzutragen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-

D-1882/2020 schusses abzusehen. Weiter hielt der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde fest, sein Mandant erhalte in der Unterkunft des Asylzentrums C._______ volle fürsorgerische Unterstützung. G.b Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2018 VI/3 klare Regeln aufgestellt, wie medizinische Altersschätzungen zu würdigen seien. Liege dabei das (geschätzte) Mindestalter sowohl bei der Skelett- als auch bei der Zahnanalyse unter 18 Jahren, liessen sich keine Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Minder- oder Volljährigkeit ziehen. Das IRM sei in seinem Gutachten sowohl bei der Skelettanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung zum Ergebnis gelangt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers unter 18 Jahren liege, weshalb nach der vorstehend erwähnten Beweiswürdigungsregel klarerweise ein Fall vorliege, bei dem die Altersschätzung keinen Schluss hinsichtlich der Minder- oder Volljährigkeit zulasse. Aus diesem Grund sei unerfindlich, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung gelangt sei, das Altersgutachten vom 4. Februar 2020 sei als starkes Indiz für seine Volljährigkeit zu werten, zumal sie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 in ihren Erwägungen selbst zitiert und die darin aufgestellten Beweiswürdigungsregeln erwähnt habe. Da die medizinische Altersschätzung im vorliegenden Fall kein Indiz für die Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers darstelle, müsse die Wahrscheinlichkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums anhand einer Gesamtwürdigung eruiert werden. Dabei stehe das im Altersgutachten vom 4. Februar 2020 angegebene Mindestalter nicht im Widerspruch zu dem von ihm angegebenen Geburtsdatum. Ausserdem habe er in seinem Asylverfahren in der Schweiz von Beginn an angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Auch das in Italien festgehaltene Geburtsdatum (…) stimme mit einem Alter von 16 Jahren überein. Ausserdem habe er sich korrekt in das Alter seiner Geschwister eingeordnet (vgl. act. SEM 1059365-12/14 S. 6 Ziff. 3.01). Ferner habe er angegeben, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Heimat 14 Jahre alt gewesen zu sein, was ebenfalls mit seinem aktuellen Alter von 16 Jahren übereinstimme (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5.01). Soweit die Vorinstanz ihm widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinem Leben in der Heimat sowie zu seiner Reise in die Schweiz vorhalte, stünden diese nicht direkt in Verbindung zu seinem Alter und wären somit höchstens geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu reduzieren. In einer Gesamtabwägung ändere dies allerdings nichts daran, dass das von ihm angegebene Alter immer noch das wahrscheinlichste sei. Dagegen

D-1882/2020 fehlten jegliche Gründe, weshalb das von der Vorinstanz im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum wahrscheinlich zutreffend sein sollte. H. Mit Schreiben vom 6. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. April 2020 ein. J. In seiner am 6. Mai 2020 innert einmalig erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung führte das SEM aus, es pflichte dem Beschwerdeführer nach erneuter Durchsicht der entsprechenden Leiturteile des BVGer bei, dass gemäss Entscheid E-891/2017 vom 8. August 2018 aus dem Altersgutachten im vorliegenden Verfahren keine direkten Rückschlüsse auf die Minderbeziehungsweise Volljährigkeit gezogen werden könnten. Folglich spreche der Umstand, dass das Ergebnis der forensischen Untersuchung mit den Altersangaben des Beschwerdeführers übereinstimmen könnte, nicht für die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit. Wie bereits in der Verfügung vom 13. März 2020 erwähnt, könnten die Teilresultate der Altersuntersuchung mit jeglichem Alter zwischen 16 und zirka 22 Jahren vereinbar sein beziehungsweise ebenso mit einem Alter über 18 Jahren übereinstimmen. Dabei sei hervorzuheben, dass das Altersgutachten nicht festhalte, der Beschwerdeführer sei 16-jährig, sondern, dass er mindestens 16 Jahre alt – oder eben älter – sei. Gleichfalls habe der Beschwerdeführer zutreffend festgestellt, dass das im ZEMIS erfasste Geburtsjahr (...) auf den Durchschnittsaltersangaben der Altersuntersuchung beruhe. Aufgrund der vorstehenden Bemerkungen zur Interpretation des Altersgutachtens sei das Geburtsjahr dementsprechend nicht korrekt eingetragen worden und neu mit der Jahresangabe (...) im ZEMIS zu erfassen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer immer geltend gemacht habe, 16 Jahre alt zu sein. Dieser Umstand sei indessen für sich allein kein stichhaltiges Indiz für die Richtigkeit seiner Altersangaben, spreche doch sein Aussageverhalten (diffuse und widersprüchliche Angaben, woher er

D-1882/2020 sein Alter beziehungsweise sein Geburtsdatum kenne; unterschiedliche Geburtsdaten in Italien und in der Schweiz; bekanntes Muster von angeblich minderjährigen Personen, das Geburtsdatum im Laufe der Zeit in verschiedenen Asylverfahren in unterschiedlichen Ländern immer so anzupassen, dass sie im gleichen Lebensalter bleiben) gegen die Glaubhaftigkeit des angegebenen Alters. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ermögliche es die Verschleierung der Lebensumstände durchaus, Fragen in Bezug auf das Alter auszuweichen. Verneine der Beschwerdeführer zum Beispiel einen Schulbesuch, erübrigten sich automatisch Fragen zum Alter bei Schulanfang oder -austritt. Dementsprechend entstünden Zweifel an den Altersangaben, wenn der Beschwerdeführer angebe, Analphabet zu sein, offensichtlich aber lesen und schreiben könne (eigenhändiges Ausfüllen des Personalienblatts). K. In der Replik vom 22. Mai 2020 wird demgegenüber geltend gemacht, bei der Verfügung des SEM handle es sich primär um eine registerrechtliche Erfassung von Personendaten. Rechtsgrundlage dafür sei das Datenschutzgesetz. Das SEM hätte als ZEMIS-Eintragungsbehörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Aufgabe, die Gründe darzulegen, aus welchen sie ableite, das von ihr eingetragene Geburtsdatum sei korrekt. Sie komme dieser Aufgabe nicht nach und führe stattdessen detailliert aus, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht bewiesen habe. Sie gebe damit zu erkennen, dass keine sachlichen Gründe für die Annahme bestünden, das von ihr eingetragene Geburtsdatum sei tatsächlich korrekt. Richtigerweise hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen abzuwägen gehabt, ob das von ihr vorgeschlagene Geburtsdatum oder das vom Beschwerdeführer selber Angegebene wahrscheinlicher sei. Da keine Gründe vorliegen würden, die das vom SEM eingetragene Geburtsdatum stützten, dagegen aber sehr wohl Gründe bestünden, die für die Angaben des Beschwerdeführers sprächen, sei das von ihm angegebene Geburtsdatum als das Wahrscheinlichere im ZEMIS einzutragen. Massgebend sei, ob die konstanten Aussagen des Beschwerdeführers, 16 Jahre alt zu sein, ein Indiz für dieses Alter darstellten. Es treffe zwar zu, dass seine Aussagen hinsichtlich seines exakten Geburtstags beziehungs-

D-1882/2020 weise das in Italien registrierte Geburtsdatum nicht genau übereinstimmten. Auch dieser Umstand sei kein Indiz dafür, das vom SEM angenommene Alter von 19 beziehungsweise 18 Jahren sei korrekt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

D-1882/2020 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A- 4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er-

D-1882/2020 fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (…) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das nunmehr vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung auf (…) berichtigte Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden (vgl. BVGE 2018 VI/ E. 3 und 4.2.3).

D-1882/2020 5. 5.1 Laut dem Altersgutachten des IRM J._______ vom 4. Februar 2020 weist der Beschwerdeführer aufgrund der Skelettaltersuntersuchung ein Mindestalter von 16.1 Jahren, aufgrund der Schlüsselbeinanalyse ein solches von 16.4 Jahren sowie aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Mindestalter von 14.6 Jahren auf. In einer zusammenfassenden Beurteilung geht das IRM davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 16. Lebensjahr sicher vollendet habe, eine Vollendung des 18. Lebensjahres indessen nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne – die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich aus dem Altersgutachten des IRM ergebe, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers unter 18 Jahren liege, trifft nicht zu. Damit liegt das Mindestalter sowohl bei der Skelettaltersuntersuchung respektive der Schlüsselbeinanalyse als auch bei der Zahnuntersuchung unter 18 Jahren, weshalb im Ergebnis in Beachtung der genannten Beweiswürdigungsregeln weder in Bezug auf die Minder- noch die Volljährigkeit verbindliche Schlüsse gezogen werden dürfen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem am 2. Januar 2020 ausgefüllten Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum an (vgl. act. SEM 1059365-1/2 Ziff. 5). Bei der Erstbefragung vom 23. Januar 2020 wiederholte er dieses Datum und fügte ergänzend bei, er kenne sein Geburtsdatum, weil er dieses immer wieder von seiner Mutter gehört habe (vgl. act. SEM 1059365- 12/14 S. 2 f. Ziff. 1.06). Bei der Anhörung vom 6. März 2020 gab der Beschwerdeführer demgegenüber zu Protokoll, er sei 16 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht, da ihm seine Mutter lediglich gesagt habe, er sei Anfang des Jahres (…) zur Welt gekommen (vgl. act. SEM 1059365-21/20 S. 5 F40 bis F42). An früherer Stelle derselben Anhörung äusserte er sich hinsichtlich seines Alters dahingehend, er sei im Zeitpunkt des Weggangs von seiner Familie ungefähr sieben Jahre alt gewesen, was "jetzt zehn Jahre her" sei (vgl. a.a.O. S. 4 F25 bis F27 i.V.m. S. 5 F32). Letztere Verlautbarung würde demnach ein effektives Alter von 17 Jahren nahelegen. Im Weiteren haben Abklärungen bei den italienischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer dort mit einem Geburtsdatum vom 4. November 2003 vermerkt ist (vgl. act. SEM 1059365-18/1). Sein auf Vorhalt hin in der Anhörung geltend gemachter Einwand, er habe den italienischen Behörden nur sein ungefähres Alter von 16 Jahren genannt und diese hätten dann einfach willkürlich den (...) als sein Geburtsdatum eingetragen (vgl. a.a.O. S. 15 F160), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr korrespondiert sein Vorgehen, sich auf dem Weg in die Schweiz suk-

D-1882/2020 zessive mit einem jüngeren Alter auszugeben, mit einem gängigen Verhaltensmuster von Asylsuchenden, ihr Alter im Verlaufe ihrer Reise jeweils derart anzupassen, dass sie im Ergebnis konstant dasselbe Alter (im vorliegenden Fall 16 Jahre) bewahren. Somit ist vorab festzuhalten, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers insgesamt in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, aber auch stereotyp ausgefallen sind. 5.3 Dem SEM ist weiter zuzustimmen, dass die Angabe des Beschwerdeführers, die Schule insgesamt nur einen Monat lang besucht zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen kann, hat er doch das Personalienblatt selbständig ausgefüllt, was den Schluss zulässt, dass er des Lesens und Schreibens kundig ist, was einen längeren Schulbesuch indiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Argumentation der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch liessen vermuten, dass er genaueren Fragen in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Einschulung und der Gesamtdauer seines Schulbesuchs habe ausweichen wollen. Es versteht sich von selbst, dass genauere Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Einschulung sowie der Gesamtschuldauer unerwünschte Auswirkungen in Bezug auf die Feststellung seines effektiven Alters im Ausreisezeitpunkt hätten zeitigen können. Mit seinen undifferierenden Aussagen zum eigenen Alter kontrastiert ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine drei Halbgeschwister F._______ (19), G._______ (14) und H._______ (12) durchwegs konzise Altersangaben machen konnte, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer seine Familie bereits im Alter von sieben Jahren verlassen haben und mit dieser seither nie mehr in Kontakt getreten sein will (vgl. act. SEM 1059365-12/14 S. 6 Ziff. 3.01). Zumindest seltsam mutet sodann die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 6. März 2020 an, nach der Tötung seines Vaters habe seine Mutter erneut geheiratet und aus dieser Beziehung sei dann sein (angeblich ältester) Halbbruder F._______ hervorgegangen, während seine beiden (jüngeren) Geschwister G._______ und H._______ aus einer weiteren Verbindung seiner Mutter mit einem dritten Ehemann stammen sollen (vgl. act. SEM 1059365- 21/20 S. 5 F36), wiewohl er diese Aussage an späterer Stelle auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung dahingehend korrigierte, F._______, sein ältester Bruder, sowie seine beiden jüngeren Halbgeschwister (G._______ und H._______), stammten von verschiedenen Vätern (vgl. a.a.O. S. 18 F179). Indessen kann der Vater des vor dem Beschwerdeführer geborenen Halbbruders F._______ (19) nicht ein Mann sein, mit dem seine Mutter erst nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers eine Verbindung eingegangen ist. Mit den durchwegs vagen Angaben des Beschwerdeführers zu

D-1882/2020 seiner Kindheit stehen auch seine zeitlich und chronologisch präzisen Angaben bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise aus Somalia, der Nennung der einzelnen durchquerten Länder, der Dauer des jeweiligen Aufenthalts in den Drittländern in merklichem Gegensatz (vgl. act. SEM 1059365-12/14 S. 9 Ziff. 5.02 und 1059365-21/20 S. 8 f. F67 bis 82 und S. 10 F95). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, im Ergebnis gegen die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben. All diese Widersprüche und Ungereimtheiten führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter gegenüber den Schweizer Behörden zu verschleiern versucht und er in Wirklichkeit um einiges älter als wie von ihm angegeben sein muss. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachzuweisen vermögen. Aufgrund des oben Gesagten erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) aber weniger wahrscheinlich als dasjenige, welches vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung korrigierend zugunsten des Beschwerdeführers (…) angenommen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 9. April 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

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D-1882/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-1882/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat (Art. 42 BGG).