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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2019 D-1873/2018

18 juillet 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,547 mots·~38 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1873/2018

Urteil v o m 1 8 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...).

D-1873/2018 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ‒ Tamilen mit letztem offiziellen Wohnsitz in E._______, Distrikt F._______, Nordprovinz ‒ suchten am 12. Oktober 2015 für sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 21. Januar 2016 teilte ihnen das SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 19. Mai 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).

A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus H._______ (Distrikt I._______) und sei im Alter von (...) Jahren nach F._______ gezogen, wo er bis (...) 2013 gewohnt und einen (...) betrieben habe. Zwischen 2003 und 2005 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den (...) als Warenlager benutzt und auch Waffen versteckt. Im Jahr 2005 hätten sie in seiner Abwesenheit Waren in seinem Garten vergraben. Im Jahr 2010 seien Sicherheitskräfte in Zivil in seinem Geschäft aufgetaucht und hätten ihn zum (...)-Camp in F._______ mitgenommen, da man ihn verdächtigt habe, LTTE-Mitglied zu sein. Dort sei er Kopfnickern vorgeführt und häufig geschlagen worden. Nach anderthalb Monate habe er zugegeben, den LTTE erlaubt zu haben, Waren bei ihm zu verstecken. Nach ein paar Monaten sei er gegen Bezahlung von (...) Laks Rupien freigelassen worden. Bis ins Jahr 2013 seien diese Personen mehrmals in seinem (...) erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Im (...) 2013 sei er von Sicherheitskräften in seinem Geschäft erneut festgenommen und in einem weissen Lieferwagen der Special Task Force (STF) nach J._______ gebracht worden. Man habe ihm mitgeteilt, er sei mitgenommen worden, um ihn zu töten. Einen anderen Grund für die Verhaftung habe man ihm nicht genannt und ihn während der rund zweimonatigen Haft auch nicht befragt. Er sei aber geschlagen und gefoltert worden, wobei man ihm (...) zugefügt und (...) habe. Mithilfe eines Bekannten seines Schwagers und eines Armeeangehörigen sei er nach zwei Monaten freigekommen und habe sich nach K._______ begeben. Am Tag seiner Haftentlassung seien unbekannte Personen bei ihm zuhause aufgetaucht, hätten seinen Vater geschlagen und seinen Bruder L._______ und seine Ehefrau mitgenommen. Sein Vater habe (...) erlitten und sei daran

D-1873/2018 gestorben. Seine Ehefrau sei nach einem Tag freigelassen worden. Bezüglich des Schicksals seines Bruders L._______ fehle jede Spur. Nach K._______ habe er (Beschwerdeführer) sich in M._______, N._______ und O._______ aufgehalten. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau einige Monate in O._______ gelebt. An diesen Orten habe er nicht arbeiten und kein richtiges Leben führen können. Während seines Aufenthalts in O._______ sei er (...) Mal in F._______ gesucht worden. Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Deshalb habe er Sri Lanka am (...) 2015 zusammen mit seiner Familie illegal auf dem Luftweg verlassen. Sein Bruder P._______ sei bis ins Jahr 2001 bei den LTTE gewesen und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Ende 2013 habe er den Kontakt zu P._______ verloren. Wegen dessen LTTE-Mitgliedschaft habe er in Sri Lanka nie Probleme gehabt. A.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis (...) 2014 in E._______ gewohnt. Sie habe ihren Heimatstaat wegen der Probleme ihres Ehemannes mit den sri-lankischen Behörden verlassen. Dieser sei zwischen 2003 und 2005 gezwungen worden, Waffen in seinem Haus und auf seinem Grundstück zu verstecken. Deshalb sei er in den Jahren 2010 und 2013 inhaftiert worden. Im Jahr 2013 sei er gegen Geldzahlung freigekommen. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes hätten die Behörden Waffen in ihrem Hof gefunden. Nach seiner Freilassung sei sie für einen Tag in Haft genommen und im selben Camp wie ihr Ehemann festgehalten worden. Ihr Schwager sei auch verhaftet worden und spurlos verschwunden. Bei ihrer Verhaftung sei sie geschlagen worden und dabei über ein Fahrrad gestürzt, wobei sie sich am Unterschenkel verletzt habe. Auch in Haft sei sie geschlagen und gefragt worden, wie ihr Ehemann entkommen sei und wer ihm dabei geholfen habe. Ihr Bruder, der für die zweite Freilassung ihres Ehemannes Geld bezahlt habe, sei ebenfalls festgenommen worden und seither unbekannten Aufenthalts. Die Beschwerdeführerin sei öfters, (...) Mal pro Monat, kontrolliert worden, nachdem ihr Ehemann weggegangen sei. Dabei sei ihr einmal mit (...) eine Verletzung zugefügt worden. Zudem sei sie immer wieder geschlagen worden. Weil das Leben ihres Ehemannes in Sri Lanka bedroht gewesen sei, habe sie ihren Heimatstaat schliesslich zusammen mit ihm verlassen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden (Eltern) ihre Identitätskarten zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie eine englische Übersetzung ihrer Heiratsurkunde sowie mehrere medizinische Unterlagen ein.

D-1873/2018 B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 – eröffnet am 26. Februar 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C. Mit Beschwerde vom 28. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2018 sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In der Beilage reichten sie eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.

D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf den Verfahrensantrag bezüglich Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte den Beschwerdeführenden MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. April 2018 ein.

E. Mit Schreiben vom 11. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin Fotos von Narben (Beschwerdeführer: […], […], […]; Beschwerdeführerin: […]) als Beweismittel zu den Akten.

F. F.a Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 20. April 2018 eine Vernehmlassung ein.

D-1873/2018 F.b Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 24. April 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. F.c Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 8. Mai 2018. G. Am 29. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbericht betreffend den Beschwerdeführer ein.

H. Am 10. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

D-1873/2018 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).

D-1873/2018 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und seien nicht asylrelevant.

So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er während seines Aufenthalts in O._______ (...) Mal in F._______ gesucht worden sei. Dasselbe gelte bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen, nachdem ihr Ehemann weggegangen sei. Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss wichtige Elemente in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass sie diese bereits bei der Erstbefragung vorgebracht hätten. Demnach seien sie als Nachschub zu werten und nicht glaubhaft. Zudem bezweifle das SEM, dass die LTTE beim Beschwerdeführer, der keinerlei Verbindungen zu ihnen gehabt habe, über Jahre hinweg Waffen deponiert habe. Hätte er, wie von ihm geltend gemacht, bemerkt, dass während seiner Abwesenheit sein Garten umgegraben worden sei, so wäre nicht einsichtig, weshalb er nach Ende des Krieges nicht selbst kontrolliert hätte, ob noch Waffen oder andere Gegenstände der LTTE auf seinem Grundstück zu finden seien. Hätten die sri-lankischen Behörden im Hof der Beschwerdeführerin Waffen gefunden, so hätte sich dieser Vorfall, wie die Erfahrungen bezüglich solcher Ereignisse zeige, mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Presse niedergeschlagen. Das SEM habe jedoch keine Quelle gefunden, die von den geltend gemachten Waffenfunden berichten. Daher sei bezüglich der Lagerung von Waffen der LTTE ein Vorbehalt anzubringen. Aufgrund der nachfolgend aufgezeigten fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Inhaftierungen könne eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich Lagerung von Waffen für die LTTE sowie der Inhaftierungen selbst unterbleiben. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Inhaftierungen, die mit Folter und Schlägen verbunden gewesen seien, seien sehr zu bedauern. Das Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich bereits erfolgter Verfolgung, sondern solle vor zukünftiger Verfolgung schützen. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 u. E. 9.1) sei anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen haben. Die Beschwerdeführenden verfügten über Identitätskarten. Die sri-lankischen Behörden hätten ihnen

D-1873/2018 auch Reisepässe ausgestellt, die sie gemäss ihren Aussagen dem Schlepper abgegeben hätten. Somit stünden ihre Identitäten fest und die Behörden hätten daher in dieser Hinsicht keinen Abklärungsbedarf. Sodann hätten sie nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer jeweiligen Haftentlassung Ende (...) beziehungsweise Anfang (...) 2013 bis zu ihrer Ausreise Anfang (...) 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass gegen sie eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl bestehe beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sie seien weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen und hätten selbst keine aktiven Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die sri-lankischen Behörden hätten ihnen zudem – offenbar legal – Reisepässe ausgestellt, was ein starkes Indiz dafür darstelle, dass seitens der heimatlichen Behörden nichts gegen sie vorliege. Nach dem Gesagten verfügten sie auch nicht über ein verdächtiges Profil. Über sie bestehe daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein Eintrag in der "Stop List" noch in der "Watch List" (vgl. a.a.O., E. 8.2). Somit lägen bei ihnen keine Faktoren vor, die ein starkes Risiko einer Verfolgung begründen könnten. Die Narben des Beschwerdeführers könnten durch Kleidung abgedeckt werden, weshalb sie nicht als erheblicher Risikofaktor zu werten seien. Somit bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie – auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und damit begründet, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Sachverhaltselemente beziehungsweise einzelne davon falsch berücksichtigt sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. So sei im Entscheid nicht ersichtlich, aus welchen Aussagen die Vorinstanz auf eine legale Ausreise der Beschwerdeführenden geschlossen habe, hätten diese doch an mehreren Stellen in den Befragungen klar dargelegt, dass sie Sri Lanka mit gefälschten, auf andere Namen lautenden, mit ihren eigenen Fotos versehenen Reisepässen verlassen hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht aus der Haft entlassen worden, sondern handle es sich um eine Flucht aus der Haft durch Bestechung. Damit habe die Vorinstanz dem Sachverhaltselement der Flucht des Beschwerdeführers aus der ersten

D-1873/2018 und der zweiten Haft keine Beachtung geschenkt und sei dieses nicht in die Bewertung des Sachverhalts eingeflossen, obwohl dieser Umstand für die Beurteilung der Verfolgung und Gefährdungslage der Beschwerdeführenden entscheidend sei. Sodann sei die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht vollständig nachgekommen, indem sie ohne Begründung behaupte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, wie er nach seiner Flucht aus der zweiten Haft verfolgt worden sei. Des Weiteren enthalte die Begründung einen unzulässigen Zirkelschluss, indem die Vorinstanz einerseits ausgeführt habe, die Glaubhaftigkeit bezüglich Waffenlagerung und Inhaftierung müsse wegen fehlender Asylrelevanz der Inhaftierung nicht abschliessend geprüft werden, und andererseits festgehalten habe, die Asylrelevanz müsse wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Inhaftierung nicht geprüft werden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung während der freien Schilderung seines Berichts über die Haft, der voller Realkennzeichen gewesen sei, unterbrochen worden, ohne ihm anschliessend eine Möglichkeit zu geben, frei über seine Haft zu berichten. Damit sei ihm das Recht verwehrt worden, an der Beweiserhebung mitzuwirken. In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugefügten Verbrennungen mit (...) und die ihr verabreichten Schläge bei der BzP unerwähnt gelassen habe, zumal sie dort zur Kürze angehalten worden sei und ihr Ehemann (...) Mal inhaftiert und gefoltert sowie regelmässig nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP die (...)malige Suche nach ihm in F._______ in seiner Abwesenheit weggelassen, weil er auch diesbezüglich zur Kürze angehalten worden sei. Hinsichtlich der als nicht glaubhaft erachteten Verfolgung des Beschwerdeführers nach der Flucht aus der zweiten Haft im Jahr 2013 habe es die Vorinstanz unterlassen, darzulegen, worauf dieser Schluss basiere. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde insbesondere auf die Ausführungen zum Rückweisungsantrag verwiesen. Bezüglich des Waffenverstecks der LTTE wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer in der Tat keine Vertrauensperson der LTTE gewesen sei, sich sein (...) aber in unmittelbarer Nähe eines Armeecamps befunden habe. Die LTTE hätten angenommen, dass es sich um ein sicheres Versteck handle, da sie davon ausgegangen seien, dass die Armee keine Waffenverstecke in direkter Nähe eines Armeecamps suchen würde. Der Beschwerdeführer habe sein Hinterzimmer unfreiwillig den bewaffneten Kämpfern der LTTE überlassen, da er keine andere Wahl gehabt habe. Dies erkläre auch, weshalb er ausgesagt habe, das Waffenversteck "vergessen" zu haben. Damit habe er

D-1873/2018 wohl eher gemeint, er habe die Existenz des Waffenverstecks verdrängt und darauf gehofft, dass es nie entdeckt würde. Zudem wäre es für ihn zu gefährlich gewesen, die Waffen in seinem Garten auszugraben, da er Gefahr gelaufen wäre, entdeckt oder verraten zu werden und sich damit behördlicher Repression auszusetzen. Der Waffenfund im Garten habe nicht in aller Öffentlichkeit stattgefunden, weshalb es darüber keinen Zeitungsbericht gebe. Daraus dürfe nicht auf dessen Inexistenz geschlossen werden Die Beschwerdeführerin sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, weil sie Informationen über ihren untergetauchten Ehemann hätte preisgeben sollen. Der Beschwerdeführer werde auch nach seiner Ausreise gesucht. Seine Mutter werde regelmässig von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) bedrängt. Auch bei seinen Schwiegereltern werde er regelmässig gesucht. Zudem habe sich das politische Klima in Sri Lanka verschlechtert. Insbesondere hätten sich die innerstaatlichen Spannungen zwischen Muslimen und Buddhisten verschärft. Am 6. März 2018 habe die Regierung den Notstand verhängt. Die Vorverfolgung der Beschwerdeführenden habe bis zur Ausreise angedauert. Es sei nur deshalb nicht zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers gekommen, weil sich die Familie versteckt gehalten habe. Damit sei die Verfolgung für die Ausreise der Beschwerdeführenden kausal gewesen. 4.3 In seiner Vernehmlassung präzisierte das SEM, es habe in seinem Entscheid die mehrmalige Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin nach ihrer eintägigen Haft, die mit Schlägen verbunden gewesen sei, da nachgeschoben, als nicht glaubhaft gewertet. Bezüglich der Waffenfunde beim Haus der Beschwerdeführenden habe es einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit angebracht, diesen Sachverhalt aber nicht explizit als nicht glaubhaft erachtet. Sodann sei die Beschwerdeführerin bei der BzP explizit gefragt worden, ob ihr nach der eintägigen Haft noch jemals etwas passiert sei, worauf sie unmissverständlich mit nein geantwortet habe. Somit könnten die in der Anhörung geltend gemachten Übergriffe nach der eintägigen Verhaftung nicht geglaubt werden. Das eingereichte Foto der Beschwerdeführerin vermöge nichts Gegenteiliges zu belegen, könne doch darauf keine entsprechende Verletzung erkannt werden. Zu den Narben des Beschwerdeführers habe sich das SEM bereits in seinem Entscheid geäussert. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Fotos nichts zu ändern. Das SEM habe entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde nicht festgehalten, dass die Haft

D-1873/2018 des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch die eintägige Haft der Beschwerdeführerin sei als glaubhaft erachtet worden. Ebenso wenig habe das SEM in seinem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten Sri Lanka legal verlassen. Vielmehr sei im Sachverhalt festgehalten worden, die Beschwerdeführenden hätten Sri Lanka illegal verlassen. Das SEM habe in seinen Erwägungen ausgeführt, dass den Beschwerdeführenden von den sri-lankischen Behörden offenbar legal Reisepässe ausgestellt worden seien, die sie dem Schlepper abgegeben hätten. Deshalb hätten die Behörden keinen Abklärungsbedarf, um die Identitäten der Beschwerdeführenden zu klären. Von einer legalen Ausreise sei demnach nicht die Rede gewesen. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik fest, sie hätten bereits in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, niemals bei den Behörden einen legalen Reisepass beantragt zu haben. Somit könne daraus gerade nicht geschlossen werden, es läge nichts gegen die Beschwerdeführenden vor. Vielmehr spreche ihre illegale Ausreise dafür, dass ihre Bedrohungssituation beachtlich gewesen sein müsse. Zudem seien die Beschwerdeführenden bei der Mutter des Beschwerdeführers regelmässig von CID-Beamten gesucht worden. Diese vermuteten, dass die Mutter die Beschwerdeführenden verstecke oder zumindest wissen würde, wo sie sich befinden würden. Die CID-Beamten hätten ihr auch nicht geglaubt, als sie ihnen eröffnet habe, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz befänden. Diese regelmässigen Besuche seien einschüchternd und bedrohlich. Auch die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter finde äusserst zurückhaltend statt. 4.5 Die Rechtsvertreterin führte in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung beim Arzt Q._______ in R._______. Dieser führe in seinem gleichzeitig eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbericht vom 23. Januar 2019 Folgendes aus: Der Beschwerdeführer leide wegen der in Sri Lanka erlittenen Folterungen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er leide an (...) Episoden und sei mit (...) behandelt worden. Es bestünden auch dissoziative Symptome, in denen er (...). Die Behandlungsprognosen hingen entscheidend vom Ausgang des Asylverfahrens ab. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka, wo dem Beschwerdeführer abermals Haft und Folter drohten, sei mit einer Verschlimmerung seiner psychischen Verfassung zu rechnen, wogegen bei einem positiven Verfahrensausgang die äussere Sicherheit in

D-1873/2018 der Schweiz als Grundlage für eine Überwindung der PTBS dienen könnte. Abschliessend hielt die Rechtsvertreterin fest, der Bericht passe genau zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungen. Deshalb bilde er ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich habe erleben müssen. 5. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-

D-1873/2018 frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich, wie nachstehend aufgezeigt, als unbegründet. Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). So trug die Vorinstanz dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Sri Lanka mithilfe eines Schleppers per Flugzeug illegal verlassen, in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt Rechnung, und zog jenes in ihren Erwägungen nicht in Zweifel. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Risikofaktoren hielt das SEM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die von ihnen eingereichten Identitätsdokumente zutreffend fest, sie verfügten über Identitätskarten und auch über von den sri-lankischen Behörden ausgestellte Reisepässe, wobei sie letztere gemäss ihren Aussagen dem Schlepper hätten abgeben müssen. Somit stehe ihre Identität fest, weshalb die Behörden in dieser Hinsicht keinen Abklärungsbedarf hätten. Sodann trifft der Vorwurf der Beschwerdeführenden nicht zu, das SEM habe dem Sachverhaltselement der Flucht des Beschwerdeführers aus der ersten und der zweiten Haft keine Beachtung geschenkt, weshalb dieses nicht in die Bewertung des Sachverhalts eingeflossen sei. Vielmehr nahm die Vorinstanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe anderthalb Monate nach seiner Festnahme im Jahr 2010 zugegeben, den LTTE erlaubt zu haben, Waffen bei ihm zu verstecken, und sei nach ein paar Monaten gegen Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden, in den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf. Dasselbe gilt bezüglich der Festnahme im Jahr 2013: Nach einer circa zweimonatigen Haft sei der Beschwerdeführer mithilfe eines Bekannten seines Schwagers und eines Armeeangehörigen freigekommen. Zudem begründete das SEM seinen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierungen (vgl. E. 4.1). Es begründete auch, weshalb die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach der Flucht aus der Haft im Jahr geltend gemachte Verfolgung – ebenso wie die diesbezüglichen Behelligungen und Misshandlungen der Beschwerdeführerin – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Des Weiteren enthalten die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Fragen der Glaubhaftigkeit und der asylrechtli-

D-1873/2018 chen Relevanz der Lagerung der Waffen für die LTTE und den Inhaftierungen keinen Zirkelschluss, zumal das SEM begründete, weshalb es die geltend gemachten Inhaftierungen als asylrechtlich nicht relevant erachtete. Im Übrigen ist diesbezüglich wiederum auf die Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung bei der freien Schilderung seiner Gesuchsgründe unterbrochen wurde. Dies aber erst, nachdem er geschildert hatte, dass er im Rahmen der Haft im Jahr 2010 Kopfnickern vorgeführt wurde (vgl. act. […]). Wie lange er sich damals in Haft befunden habe und wie es zu seiner Freilassung gekommen sei, konnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP schildern (vgl. act. […]). Auch seine übrigen Gesuchsgründe konnte er anlässlich beider Befragungen ausführlich darlegen. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dem von der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Lagerung von Waffen für die LTTE und der Inhaftierungen angebrachten Vorbehalt nichts zu ändern. So ist von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden nicht unverzüglich, nachdem der Beschwerdeführer während seiner Haft im Jahr 2010 zugegeben habe, den LTTE erlaubt zu haben, Waren (gemeint sind Waffen beziehungsweise Gewehre) bei ihm zu verstecken, seine Räumlichkeiten durchsucht und sein Grundstück abgesucht haben. Sodann ist sein Einwand unbehelflich, die Behörden hätten das Versteck nicht entdeckt, weil sich dieses in unmittelbarer Nähe zu einem Armeecamp befunden habe, weshalb niemand Verdacht geschöpft hätte. Zum einen ist dieses Vorbringen nachgeschoben, zumal es in den Akten keine Stütze findet. Zum andern gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass die Militanten mehrmals gekommen seien, um Waren zu deponieren und wieder abzuholen (vgl. als Beispiele act. […]). Es ist davon auszugehen, dass eine solche, nicht mit dem Betrieb des (...) in Zusammenhang stehende Geschäftigkeit über längere Zeit zumindest die Aufmerksamkeit von Anwohnern auf sich gezogen hätte. Sodann sind auch die Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung im Jahr 2013 zu bestätigen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er sei im Juli 2013 in einem Camp der STF inhaftiert worden, weil er beschuldigt worden sei, dieser

D-1873/2018 Bewegung (gemeint sind die LTTE beziehungsweise ihre Nachfolger) weiterhin zu helfen (vgl. act. […]). Dazu führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei von einem der Kopfnicker (im Jahr 2010) denunziert worden. Dieser habe den Sicherheitskräften erzählt, dass bei ihm (Beschwerdeführer) Waffen aufbewahrt worden seien (vgl. act. […]) beziehungsweise ein nun für die SLA tätiger Überläufer habe ihn denunziert, weshalb man ihn jetzt umbringen wolle (vgl. a.a.O., […]). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen der Haft im Jahr 2010 zugegeben haben will, den LTTE erlaubt zu haben, bei ihm Waffen zu lagern, vermag seine Begründung für die Haft im 2013 nicht zu überzeugen. Auch die für die Zeit nach dem Ende der Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2013 bis zur Ausreise geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft qualifiziert. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht auf das BzP-Protokoll verwiesen, wonach die Beschwerdeführenden bezüglich der Gesuchsgründe einleitend darauf hingewiesen wurden, summarisch das Wichtigste zu schildern und eine Vertiefung später in einer weiteren Befragung erfolgen könne (vgl. act. […]). Den Beschwerdeführenden wurde aber anschliessend ihre Mitwirkungspflicht hinreichend erläutert. Insbesondere müssten sie auf die ihnen gestellten Fragen nach bestem Wissen und vollständig antworten, wobei sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirkten; sie trügen somit eine Verantwortung für ihre Aussagen, auf welche das SEM den Entscheid stütze – also für das, was sie sagten, und auch für das, was sie verheimlichten. Sie hätten alle für ihr Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen (vgl. a.a.O., […]). Die für die bis zur Ausreise geltend gemachte Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung ist auch deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren, weil die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, plausibel zu erklären, weshalb sie ihren Heimatstaat nicht bereits kurze Zeit nach dem Ende der Haft des Beschwerdeführers verliessen. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Umstand begründet, dass seine Ehefrau damals schwanger gewesen und die Kinder ([…]) viel zu früh zur Welt gebracht habe. Diese Antwort vermochte den Befrager nicht zu überzeugen, weshalb er dem Beschwerdeführer gegenüber zu bedenken gab, er verstehe, dass die Ausreise nicht habe erfolgen können, solange sich die Neugeborenen im Brutkasten befanden, für ihn sei jedoch das Argument der Schwangerschaft absolut nicht nachvollziehbar, zumal sie ja

D-1873/2018 auf dem Luftweg ausgereist seien. Darauf vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Antwort zu geben (vgl. act. […]). Die Aussagen der Beschwerdeführenden vermögen umso weniger zu überzeugen, als die Beschwerdeführerin zum ihrem Ehemann nach N._______ im Distrikt S._______ gegangen sei, da sie wegen ihrer Schwangerschaft Angst gehabt habe, in F._______ zu bleiben (vgl. act. […]), und nicht, weil sie am Tag, nachdem ihr Ehemann freigekommen sei, in ein Lager geführt, dort nach ihm gefragt und geschlagen und daraufhin zuhause immer wieder kontrolliert und geschlagen worden sei. Zudem soll die Beschwerdeführerin nach einem Besuch bei ihrem Ehemann Mitte (...) 2014 in M._______, im (...) 2014, als sich dieser in N._______ befand, ihre Schwangerschaft bemerkt haben (vgl. act. […]), und sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im (...) 2014 dorthin begeben habe, wo der Ehemann bereits seit Anfang (...) im Haus des Schleppers gewohnt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. […]). Unter diesen Umständen sind auch die bezüglich der Familienangehörigen der Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgungen als nicht glaubhaft einzuschätzen, umso weniger, als es sich dabei lediglich um Behauptungen handelt.

6.2 Somit ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sowie die angeblichen Reflexverfolgungen nach der Ausreise weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen, noch asylrechtlich relevant sind. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE

D-1873/2018 (sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils der Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden. Aus dem Waffenversteck der LTTE, dessen Existenz der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden zugegeben habe, und den Verbindungen zu den LTTE, die ihm von den Behörden unterstellt und derentwegen die Beschwerdeführenden und Familienangehörige verfolgt worden seien, vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf Erwägung 6.1 zu verweisen. Was die Ausreise und die Identitätspapiere sowie die Narben der Beschwerdeführenden anbelangt, ist auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung zu verweisen, die sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1 und 4.3). Hinsichtlich der Narben ist zudem festzuhalten, dass diese auf den eingereichten Fotos nicht augenfällig sind. Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Personen eingestuft würden, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihnen haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müssen, die sri-lankischen Behörden könnten ihnen eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da der Beschwerdeführer keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag beziehungsweise diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist.

D-1873/2018 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in ihren Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Der Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1873/2018 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom

D-1873/2018 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Die

D-1873/2018 Beschwerdeführenden verfügen gemäss ihren Aussagen an ihrem Herkunftsort in der Nähe von F._______ über ein familiäres Beziehungsnetz ([…]). Der Beschwerdeführer besass einen (...) und beschäftigte (...) Angestellte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die finanziellen Verhältnisse ihrer Familie, welche seit Generationen über genügende Finanzmittel verfüge, als gut (vgl. act. […]). Auf Wunsch ihres Vaters sei sie im Jahr 2008 nach T._______ gegangen, um zu studieren (vgl. a.a.O., […]). Ihr nunmehr verschollener Bruder habe im Jahr 2013 das für die Freilassung ihres Ehemannes erforderliche Schmiergeld bezahlt (vgl. a.a.O., […]). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat wirtschaftlich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten PTBS (vgl. Behandlungsbericht vom 23. Januar 2019, Bst. G und E. 4.5) ist festzuhalten, dass in Sri Lanka ein gut ausgebautes Netz von Spitälern besteht, die auf die Behandlung von PTBS spezialisiert sind und an die sich der Beschwerdeführer erforderlichenfalls wenden kann. Nachdem nach dem Schreiben vom 29. Januar 2019 keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, gegebenenfalls die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-1873/2018 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der zu den Akten gereichten Kostennote werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 25 Stunden à Fr. 150.–, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 200.–, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– sowie Spesen (Porti) von Fr. 25.– ausgewiesen, mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Zudem findet sich in der Kostennote die Bemerkung "Bedeutender Mehraufwand, weil es sich um ein Ehepaar handelt, mit doppelt so viel Akten". Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint selbst unter Berücksichtigung, dass das Verfahren ein Ehepaar betrifft, als nicht vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG, umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um zehn Stunden zu kürzen. Nicht vollständig zu entschädigen ist auch die Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.–, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände

D-1873/2018 vorliegen. Somit ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1873/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

D-1873/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2019 D-1873/2018 — Swissrulings