Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.04.2008 D-1871/2008

1 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,448 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1871/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____ Nigeria, vertreten durch B.___ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-1871/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Februar 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 28. Februar 2008 unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein und bereits als Kind mit der Organisation 'Niger Delta Volunteer Force (NDVF)', welcher sein Vater als führendes Mitglied angehörte, in Berührung gekommen zu sein, dass er, der Beschwerdeführer, als Mitglied der NDVF die Jahre von 1997 bis 1999 im Gefängnis verbracht habe, wobei er und andere Verhaftete bei der Festnahme gefilmt und im Fernsehen gezeigt worden seien, dass sich im März 2006 die Bewegung 'Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND)' von der NDVF abgespaltet habe, dass ihn Angehörige der MEND, welche sehr gewaltbereit seien, zum Betritt zu ihrer Organisation hätten zwingen wollen, er aber abgelehnt habe, dass sein Vater am 8. August 2007 bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der NDVF und der nigerianischen Armee getötet worden sei, während er selbst, ohne sich an den Auseinandersetzungen beteiligt zu haben, habe flüchten können, dass er in der Folge mit Unterstützung eines Cousins väterlicherseits namens Joe, ebenfalls Mitglied der NDVF, ohne Identitätsdokumente über Kano nach Togo und von dort mit einem Schiff nach Europa gelangt sei, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen von der NDVF ausgestellten, angeblich über zehn Jahre alten Ausweis einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen, D-1871/2008 dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 14. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer D-1871/2008 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen von der NDVF ausgestellten Ausweis und damit keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere besessen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente mit einem Schiff nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt zu sein, als nicht realistisch erscheint, zumal er zu seinen Reiseumständen von Kano bis zum ihm unbekannten Hafen in Togo kaum Angaben zu machen im Stande war, D-1871/2008 dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, bei einer Rückkehr als Mitglied der NDVF sowohl Behelligungen durch die nigerianischen Behörden als auch durch Angehörige der MEND ausgesetzt zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend unsubstanziiert und realitätsfremd und damit unglaubhaft ausgefallen sind, dass etwa die ihm angeblich belastende Fernsehausstrahlung elf Jahre zurück liegt und er sich trotz angeblich leitender Stellung innerhalb der NDFV nur vage zu den Zielen und Aufgaben dieser Organisation äussern konnte, was umso mehr erstaunt, als er in deren Auftrag Verhandlungen mit der nigerianischen Regierung geführt haben will, dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. D-1871/2008 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dipositiv nächste Seite) D-1871/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am: D-1871/2008 Seite 8

D-1871/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2008 D-1871/2008 — Swissrulings