Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1866/2014
Urteil v o m 1 6 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Rebecca Moses, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
D-1866/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2012 verliess und über die Türkei nach Bulgarien gelangte, dass er nach etwa einem Jahr aus Bulgarien ausreiste und am 30. Januar 2014 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 4. Februar 2014 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass am 26. Februar 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) stattfand, dass er zur Begründung seine Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei an der Planung einer Entführung beteiligt gewesen, welche zum Ziel gehabt habe, einen Freund "freikaufen" zu können, dass eine Person der Gruppe festgenommen worden sei und er aus Angst, verraten worden zu sein und ebenfalls verhaftet zu werden, geflohen sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass er gemäss Fingerabdruckvergleich am 5. Oktober 2012 und am 7. November 2012 in Bulgarien registriert worden und deshalb mutmasslich Bulgarien für das Asylverfahren zuständig sei, dass er dazu angab, er habe in Bulgarien nur deshalb ein Asylgesuch gestellt, um aus dem Gefängnis zu kommen, überdies sei er in Bulgarien zusammengeschlagen worden, auch sei dort der syrische Muchabarat allgegenwärtig, dass die bulgarischen Behörden das Dublin-Rückübernahmeersuchen des BFM vom 27. Februar 2014 mit Schreiben vom 12. März 2014 ablehnten, und sie diesen Entscheid damit begründeten, Bulgarien habe
D-1866/2014 dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 bereits subsidiären Schutz gewährt, dass das Bundesamt daraufhin die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers als Person mit internationalem Schutzstatus ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 13. März 2014 mitteilte, angesichts der Auskunft der bulgarischen Behörden sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, entsprechend beabsichtige das BFM, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, dass die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am 19. März 2014 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. März 2014 ausführen liess, zwar habe Bulgarien ihm subsidiären Schutz gewährt, doch habe er dort in äusserst prekären Verhältnissen leben müssen, er habe keinerlei Unterstützung erhalten, keine Arbeit finden können und die Fremdenfeindlichkeit der Bevölkerung zu spüren bekommen, als er von einer Gruppe von Männern brutal zusammengeschlagen worden sei, dass das BFM der Rechtsvertreterin am 27. März 2014 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin am 31. März 2014 eine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am 1. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien anordnete, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-1866/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2014 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in formeller Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. April 2014 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gleichzeitig das kantonale Migrationsamt ersuchte, dem Gericht eine Kopie der Haft- und Ausschaffungsanordnung zukommen zu lassen, dass die vorinstanzlichen Akten inklusive die Haftverfügung/Ausschaffungsanordnung des Migrationsamtes, Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2014 vorlagen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-1866/2014 dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zum Antrag des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, vorab anzumerken ist, dass die Haft durch den Standortkanton, mithin vorliegend durch die zuständige Behörde des Kantons Zürich, angeordnet wurde (Art. 39 Abs. 2 TestV; vgl. Beschwerdeakten act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend weder für die Überprüfung der Haft noch die Haftentlassung zuständig ist, weshalb auf den fraglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
D-1866/2014 auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genommen worden, wodurch sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör verletzt werde, da der Kontakt zwischen Rechtsvertreterin und Beschwerdeführer während der nur 5-tägigen Beschwerdefrist durch diese Massnahme eingeschränkt werde; eine telefonische Unterhaltung sei aus sprachlichen Gründen nicht möglich, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin am 4. Februar 2014 mit der Wahrung seiner Interessen mandatierte, diese bei der BzP vom 26. Februar 2014 anwesend war und am 19. März 2014 zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie am 31. März 2014 zum Entwurf der Verfügung des BFM Stellung nahm, dass in der Beschwerde nicht behauptet wird, im erstinstanzlichen Verfahren seien die einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäss TestV nicht eingehalten worden bzw. der Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Rechtsvertreterin sei sonst wie erschwert oder unmöglich gewesen, dass vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die angefochtene Verfügung am 1. April 2014 mit den vorinstanzlichen Akten eröffnet wurde, nicht ersichtlich ist, inwiefern dem am 4. April 2014 in Ausschaffungshaft genommenen Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde zu erheben (vgl. dazu auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
D-1866/2014 dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, bei Bulgarien handle es sich um einen sicheren Drittstaat, wo der Beschwerdeführer einen subsidiären Schutz erhalten habe und wohin er zurückkehren könne, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, entsprechend den Einschätzungen namhafter internationaler Organisationen wie etwa dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung nach Bulgarien gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten zu haben, dass der Bundesrat Bulgarien gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft sei 1. Januar 2008) als einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind, dass das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, bei Bulgarien handle es sich um einen Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, dass vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum
D-1866/2014 in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestehen, aber gemäss dem Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) auch Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen sind, dass gemäss einem weiteren Bericht des UNHCR (Refugee Situation Bulgaria, External Up-date, 21. Februar 2014) sich die Lebensbedingungen trotz Unzulänglichkeiten verbessert haben, während die Aufnahmebedingungen in den meisten Asylzentren weiterhin ungenügend sind, dass insgesamt jedoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1266/2014 vom 26. März 2014 Erw. 4.2), dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Bulgarien nicht mehr in einem Asylzentrum, sondern bei Bekannten wohnte (vgl. Akten BFM A 11/13 S. 6 f.), dass der vom Beschwerdeführer geschilderte, bedauerliche Überfall an diesem Ergebnis nichts ändert, da es sich um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, dass der Beschwerdeführer überdies einerseits medizinisch versorgt wurde, und er anderseits selber angab, er habe den Überfall den Polizeibehörden nicht gemeldet, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die zuständige Behörde würde nicht gegen solche Übergriffe vorgehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D-1866/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei vorliegend der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu prüfen ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass Bulgarien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK (vgl. vorstehend) nachkommt, und keine Anhaltspunkte dafür auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Wegeweisungsvollzug als zulässig zu betrachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesamt im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer sei gehalten, sich hinsichtlich Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatlicher Unterstützung an die zuständige bulgarische Behörde zu wenden,
D-1866/2014 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer schliesslich möglich ist, da Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Entscheid hinfällig wird, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1866/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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