Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1862/2016
Urteil v o m 4 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1862/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu Protokoll gab, er sei ungefähr im Mai 2015 in die C._______ eingereist, nach einem fünfmonatigen Arbeitsaufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt und sei via D._______, E._______, F._______, Kroatien, G._______, H._______ und I._______ am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, dass er sowohl in D._______, F._______, Kroatien als auch in I._______ registriert worden sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2015 in D._______ daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von D._______, I._______, H._______, G._______ oder Kroatien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er dabei geltend machte, er habe sich für die Schweiz entschieden, weil er sich fortbilden wolle und deshalb würde er gerne hier bleiben (vgl. A 9/11 S. 8), dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit D._______ zu Protokoll gab, die Lebensbedingungen in D._______ seien sehr schlecht und er habe gesehen, wie schlecht es der lokalen Bevölkerung ergehe (vgl. A 9/11 S. 7), dass die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse veranlasste, dass die am 21. Oktober 2015 durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettalter von (…) Jahren ergab und sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einverstanden erklärte, fortan als erwachsene Person im Asylverfahren behandelt zu werden,
D-1862/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Asylgesuchs ausging, dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 23. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-1862/2016 dass im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen grundsätzlich die Sprache des betreffenden Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch geschrieben ist, weshalb auch dieses Urteil auf Deutsch verfasst ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
D-1862/2016 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit bestätigt wurde, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 8. Januar 2016 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, dass auf Beschwerdeebene an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgehalten und angeführt wird, die eingereichte Tazkira belege seine Minderjährigkeit, dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K15 f. zu Artikel 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
D-1862/2016 auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, dass nämlich die Angaben zu seinem Alter äusserst vage ausgefallen sind, so gab er zu Protokoll, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, keine Geburtsurkunde zu besitzen und bei der Beantragung der Tazkira vor zwei Jahren sei sein Alter aufgrund seines Aussehens bestimmt worden (vgl. A 9/11 S. 3), dass indessen die Tazkira kein rechtsgenügliches Identitätsdokument darstellt und ihm aufgrund der nicht vorhandenen Fälschungssicherheit lediglich ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), dass sodann die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettalter von (…) 19 Jahren ergeben hat, dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse – auch wenn ein Altersgutachten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 mw.H.) – nicht für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse entgegenhalten muss, zumal die Bestimmung seines Alters auf seiner Tazkira lediglich auf seinem Aussehen und mithin auf einer Schätzung beruhen soll, weil aufgrund des Todes seiner Eltern niemand sein Alter habe bestätigen können (vgl. A 9/11 S. 3), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann vorbringt, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er habe in Kroatien nicht um Asyl ersuchen wollen, zumal er dort Übergriffen der kroatischen Behörden ausgesetzt gewesen sei,
D-1862/2016 dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es keine Hinweise darauf gibt, Kroatien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass es ihm zuzumuten ist, sich im Falle von Benachteiligungen oder Übergriffen durch Dritte an die kroatischen Justizbehörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, dass im Falle des jungen und – abgesehen von einer J._______ – gesunden Beschwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
D-1862/2016 Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden (vgl. A 1/2 und A 9/11 S.8), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nichts zu ändern vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-1862/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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