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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2014 D-1856/2014

15 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,042 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1856/2014

Urteil v o m 1 5 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Aegypten, vertreten durch lic. iur. Marino Di Rocco, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).

D-1856/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2013 verliess, mit einem Touristenvisa in die Türkei gelangte und auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo er am 13. September 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. September 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit dem 25. Januar 2011 Mitglied der Jugendorganisation der C.______ und habe humanitäre Aufgaben wahrgenommen, bis er am 28. Juni 2013 aufgefordert worden sei, an der Besetzung eines Platzes in Kairo teilzunehmen, was er 34 Tage lang gemacht habe, dass er nach 34 Tagen aufgefordert worden sei, bewaffneten Widerstand zu leisten, woraufhin er sich ohne Einwilligung der C._____ nach Hause begeben habe, dass er erstmals drei Tage später und insgesamt dreimal von Anhängern der C.______ Zuhause belästigt worden, weshalb er nach einer Woche geflohen sei, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit März oder April 2013 Anhänger der C.______, habe drei Tage auf dem Platz demonstriert und sei, als zum bewaffneten Widerstand aufgerufen wurde, nach Hause zurückgekehrt, dass er etwa 20 Tage bis einen Monat Zuhause verbracht habe, wobei ihn etwa nach einer Woche erstmals und insgesamt zweimal Anhänger der C.______ aufgesucht hätten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 7. März 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mit vielen Widersprüchen behaftet, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten,

D-1856/2014 dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt habe, er habe während 34 Tagen demonstriert, währenddem in der Anhörung von lediglich drei Tagen die Rede gewesen sei, dass er in der BzP ausgeführt habe, die C.______ hätten Waffen und Holzknüppel verteilt, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es seien Holzknüppel und Steine verteilt worden, dass sodann hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts Zuhause von einer Woche (BzP) respektive 20 Tagen bis einem Monat (Anhörung) gesprochen worden sei, dass er schliesslich aussagte, seine Mutter sei an beiden Beinen gelähmt (BzP), um in der Anhörung auszuführen, seine Mutter sei während seines einmonatigen Aufenthalts Zuhause jeweils Einkaufen gegangen, dass selbst wenn die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, diese die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, würde es ihm doch offenstehen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, habe sich die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat doch nach der Absetzung des Präsidenten wieder beruhigt und verfüge er über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung, was es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Ausführungen des BFM seien pauschal ausgefallen und formularmässig niedergeschrieben worden, wobei er den Schutz der heimatlichen Behörden eben gerade nicht in Anspruch nehmen könne, da er befürchte von diesen an die C.______ ausgeliefert zu werden,

D-1856/2014 dass eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat ein Lebensrisiko darstelle, weshalb er in der Schweiz zu schützen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-1856/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer per Gesetz den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da diese in wesentlichen Punkten seiner Verfolgungsgeschichte mit etlichen Widersprüchen behaftet sind, dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sodann anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt hat, er sei seit dem 25. Januar 2011 Mitglied der C.______ (act. A 6/12 S. 7), währenddem er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sich

D-1856/2014 im März 2013 der C.______ angeschlossen zu haben (vgl. act. A 24/15 S. 3), dass ihm seine Identitätspapiere (Pass und Identitätskarte) in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden seien (act. A 6/12 S. 6), respektive, dass sich seine Identitätskarte Zuhause befinde (A 24/15 S. 4), dass sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-1856/2014 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer, ein junger gesunder Mann, über eine Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, mithin in seinem Heimatstaat auch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-1856/2014 dass vollständigkeitshalber anzumerken bleibt, dass das gemäss den vorliegenden Akten laufende Ehevorbereitungsverfahren für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1856/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-1856/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2014 D-1856/2014 — Swissrulings