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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2012 D-1836/2012

18 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,449 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012

Texte intégral

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-1836/2012 law/auj/wif

Urteil vom18 . April 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).

D-1836/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 9. September 2011 auf dem Luftweg in Richtung Italien verliess und von dort am 11. September 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 26. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2011 dem Kanton B._______ zuwies, dass es ihn in der Folge am 23. März 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria verlassen, weil Muslime am 25. Juli 2011 sein Geschäft für Generatoren und Zubehör in C._______ angegriffen und angezündet hätten, so dass er nun den für das Geschäft erhaltenen Bankkredit nicht zurückzahlen könne und deshalb befürchte, eine 21-jährige Gefängnisstrafe absitzen zu müssen, dass Privatpersonen, von welchen er ebenfalls Kredite erhalten habe, ihm gedroht hätten, ihn zu töten, falls er ihnen ihr Geld nicht zurückgebe, dass er die Zerstörung seines Geschäfts der Polizei nicht habe anzeigen können, da viele andere Läden auch betroffen gewesen seien, beziehungsweise die Polizei schon davon gewusst habe, dass er aus Verzweiflung einen Suizidversuch unternommen habe und ein Mann, in dessen Auto er gerannt sei, ihm geholfen habe, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 31. März 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

D-1836/2012 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1836/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

D-1836/2012 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich einen Schul- und einen Berufsausweis einreichte und damit kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier beibrachte, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht um die Beschaffung rechtsgültiger Ausweise bemüht hat, obwohl seine Familienangehörigen in Nigeria leben, dass im Weiteren seine Reiseschilderungen in der Tat unglaubhaft sind, da er keine Angaben darüber machte, mit welcher Fluggesellschaft er gereist ist, wo in Nigeria das Flugzeug gestartet und wo in Italien es gelandet ist, und das BFM zutreffend festhielt, weshalb Zweifel an der Echtheit des eingereichten Berufsausweises bestehen, dass infolgedessen das BFM zu Recht den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer versuche die Asylbehörden über die wahren Ursachen seiner Ausreise sowie über seine Identität zu täuschen, dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe zur Thematik der Papierlosigkeit nicht äussert, dass das BFM mithin in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend zu Recht festgehalten hat, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM sodann aufgrund der vagen und unsubstanziierten Angaben die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat,

D-1836/2012 dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt offensichtlich um eine konstruierte Geschichte handelt, widerspricht es doch in der Tat der allgemeinen Lebenserfahrung, eine Brandstiftung am eigenen Geschäft nicht anzuzeigen sowie die Gläubigerbank nicht zu informieren, dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu seiner Bank, seinem Konto, den privaten Gläubigern und zu einem angeblich gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu machen, dass die von ihm geschilderten Befürchtungen, aufgrund eines geschuldeten Bankkredites eine hohe Gefängnisstrafe absitzen zu müssen respektive von den privaten Gläubigern umgebracht zu werden, einerseits nicht plausibel und daher offensichtlich unglaubhaft und andererseits mangels eines zugrundeliegenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die fehlende Konkretheit der Aussagen des Beschwerdeführers und die falsche Bezeichnung von Ortsnamen nicht auf eine Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden schliesse liessen, sondern auf schulische Probleme, eine mangelhafte Ausdrucksfähigkeit sowie Nervosität und Angst während der Anhörung zurückzuführen seien, angesichts der zwölfjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers (vgl. act. A8/10 S. 3) und angesichts des Umstandes, dass er in der Lage war, in Nigeria ein eigenes Geschäft zu führen, von vornherein nicht überzeugen, dass vor diesem Hintergrund die nicht weiter substanziierten, geschweige denn belegten Ausführungen in der Beschwerde, wonach die "selbsternannten Christenjäger" Boko Haram (vgl. Beschwerde S. 1) ihm nicht nur wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit, sondern auch "wegen seinem hohen Ansehen als erfolgreicher Geschäftsmann christlicher Herkunft" (vgl. Beschwerde S. 3) nach dem Leben trachteten, ebenfalls nicht geglaubt werden kann, dass aufgrund obiger Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),

D-1836/2012 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb

D-1836/2012 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch infolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht gelungen, eine diesbezüglich tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der junge und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine zwölfjährige Schulbildung und mehrjährige Erfahrung als erfolgreicher Geschäftsmann verfügt, dass zudem gemäss eigenen Angaben an seinem Herkunftsort in D._______ seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben (vgl. act. A8/10 S. 4), womit er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass es ihm vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zuzumuten ist, im Heimatland den Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb nicht davon aus-

D-1836/2012 zugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1836/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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