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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2021 D-1832/2021

27 avril 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,736 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1832/2021

Urteil v o m 2 7 . April 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2021 / N (…).

D-1832/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 202 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 1. Februar 2021 ergab, dass er am 22. Dezember 2020 in Italien registriert worden war. C. Am 2. Februar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 4. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Am (…) sei er in Italien wegen seiner illegalen Einreise daktyloskopiert worden. Er habe sich für vierzehn Tage in Quarantäne begeben müssen, anschliessend habe er einen Landesverweis erhalten, weil er erklärt habe, er wolle nicht in Italien bleiben. Die Daktyloskopie sei nur aus polizeilichen Gründen erfolgt, nicht im Zusammenhang mit einem Asylgesuch. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei in Italien respektlos und unfreundlich behandelt worden und habe keine Hilfe erhalten. Er wolle in der Schweiz bleiben und ein ruhiges Leben führen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide unter (…), was wohl stressbedingt sei. Nachts habe er zudem ab und zu (…). Er sei bereits ärztlich untersucht worden. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten. E. Am 5. Februar 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

D-1832/2021 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Am 6. April 2021 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens sei infolge der ungenutzt verstrichenen Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuchs per 6. April 2021 auf Italien übergegangen. G. Mit Verfügung vom 12. April 2021 – eröffnet am 14. April 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton ([…]) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 14. April 2021 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. I. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2021 sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und dem BAZ (…) vom 6. respektive 11. April 2021 (Kopie) sowie eine E-Mail der Dublin-Abteilung des SEM

D-1832/2021 an die zuständige italienische Dublin-Abteilung vom 6. April 2021 (Kopie) bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl sind demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids,

D-1832/2021 weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) nicht einzutreten ist. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am (…) illegal nach Italien eingereist, und Italien habe innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 6. April 2021 auf Italien übergegangen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf diese Zuständigkeit, ebenso wenig die Tatsachen, dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe und dort nicht gastfreundlich behandelt worden sei. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien habe die einschlägigen Richtlinien umgesetzt. Ferner sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an (…) leide; die Untersuchungen seien jedoch offenbar unauffällig geblieben. Seit dem 9. Februar 2021 habe er zudem keine Arzttermine mehr gehabt, und das ihm zuvor

D-1832/2021 verschriebene (…) nehme er offenbar schon länger nicht mehr ein. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass ein akuter medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es sei davon auszugehen, dass ihm dort eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung gewährt werden würde. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, Italien habe auf die Dublin-Anfrage des SEM nicht reagiert. Italien sei dafür bekannt, dass rücküberstellte Personen nicht korrekt aufgenommen würden. Es bestehe daher die Gefahr, dass er in Italien auf der Strasse landen würde. Er sei schon zuvor in Italien schlecht behandelt und weggeschickt worden. Er benötige eine Zusicherung, dass ihm in Italien ein faires Verfahren, Sicherheit und eine Unterbringung gewährt werden würden. Er leide unter (…) und sei auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er benötige medizinische und psychologische Hilfe. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Italien registriert worden war. Da die zuständigen italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des SEM vom 5. Februar 2021 nicht innert der massgeblichen Frist beant-

D-1832/2021 worteten, ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Italien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer implizit anerkannt hat. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, Italien habe auf das Gesuch des SEM nicht reagiert und ihn zuvor weggeschickt, ändert daran nichts. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien frei, dort um Asyl nachzusuchen (was er zuvor nicht gemacht hat) und damit Zugang zu den entsprechenden Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag

D-1832/2021 auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. Insbesondere ergibt sich aus den aktenkundigen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ([…[; vgl. den Arztbericht vom 9. Februar 2021; A21 S. 2) offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegende Gesundheitsprobleme bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar lediglich einen einzigen Arzttermin (am 9. Februar 2021) wahrnahm und überdies – zumindest zeitweilig – das ihm verschriebene (…) gar nicht einnahm (vgl. die Auskunft der zuständigen Abteilung des BAZ […], A25). Der Beschwerdeführer ist demnach auch nicht als besonders schutzbedürftig zu qualifizieren. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgungzugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ohne weiteres – und insbesondere ohne vorgängige Einholung von individuellen Garantien (vgl. dazu BVGE 2017 VI/10 E. 5.7) – als zulässig zu erachten. Bei der Ausgestaltung der konkreten Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zudem sind die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A27 «Überstellungsmodalitäten»). Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das

D-1832/2021 SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Da im vorliegenden Fall keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

D-1832/2021 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1832/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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