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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2018 D-1826/2017

4 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,525 mots·~18 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1826/2017 law/fes

Urteil v o m 4 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).

D-1826/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am 14. Juni 2014 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er über den Sudan nach Libyen. Am 22. August 2014 fuhr er mit einem Boot nach Italien. Mit dem Zug reiste er am 9. September 2014 von E._______ her in die Schweiz ein, wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Das Regionalspital F._______ führte im Auftrag des SEM am 10. September 2014 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 10. September 2014 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (…) Jahren oder mehr liege. C. Am 17. September 2014 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei führte er aus, er habe Angst gehabt, er müsse in den Militärdienst einrücken. In seinem Dorf habe es wenige behördliche Kontrollen gegeben. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Das Militär habe ihn nie gesucht und er habe weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt. Er sei einzig aus Angst, in den Militärdienst einrücken zu müssen, ausgereist. D. Am 13. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. E. Am 14. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Am 8. September 2016 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer dabei aus, er habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen und seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Am Tag seiner Ausreise seien

D-1826/2017 Soldaten ins Dorf gekommen und hätten ihn festnehmen wollen. Er sei von seiner Schwester gewarnt worden, in die Einöde geflohen und habe sich den ganzen Tag versteckt. Gegen 18 Uhr habe er sich dann auf den Weg nach Äthiopien gemacht. Bei ihm zu Hause hätten die Soldaten alles durchsucht. F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 – eröffnet am 27. Februar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 9. September 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 29. März 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung in der Dispositivziffer 3 (Wegweisung) aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Mit Verfügung vom 6. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. I. Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2017 eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ab. Gleichzeitig gab

D-1826/2017 er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 29. März 2017 Stellung zu nehmen. K. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde vom 29. März 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten

D-1826/2017 Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1826/2017 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien von einem Stereotyp geprägt und als vage und substanzarm zu qualifizieren. Es seien Standardvorbringen, die auch von anderen Asylsuchenden vorgebracht würden. In der Erstbefragung habe er ausdrücklich erklärt, nie eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei allein aus dem Grund ausgereist, weil er befürchtet habe, früher oder später in den Militärdienst eingezogen zu werden. Nachgeschoben und zugleich im klaren Widerspruch dazu habe er in beiden Anhörungen erklärt, er sei geflüchtet, als Soldaten bereits auf dem Weg gewesen seien, ihn festzunehmen, um ihn in den Militärdienst zu schicken. Darauf angesprochen, habe er weder diesen Widerspruch überzeugend erklären können, noch weshalb er in der ersten Befragung nichts davon erwähnt habe. Auch hinsichtlich dem Zeitpunkt des Schulabbruchs habe er sich widersprochen. Er habe seine Angaben nicht zu konkretisieren und die Geschehnisse des besagten Tages nicht ausführlich zu schildern vermocht. So sei zu keiner Zeit auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und seinen Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG (SR 142.20). Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig verlängert werden und werde es in den meisten Fällen auch. Er beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche grundund menschenrechtlich verankert seien. Er gehe einher mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten und der Zweck und die dahinterstehenden Absichten würden weit darüber hinausgehen, was ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könne und sei in vielen Fällen missbräuchlich. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Die Ausnahmen, welche in Art. 4 Abs. 3 Bst. a–d EMRK aufgeführt seien, könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewendet werden. Auch der englische Gerichtshof (Upper Tribunal)

D-1826/2017 habe in seinem Entscheid “MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)“ festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletze. Dies sei auch gegeben in Fällen, in denen die Personen nicht illegal ausgereist oder desertiert seien und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Der englische Gerichtshof betone, dass auch Personen die freiwillig zurückkehren, die Diasporasteuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden, diesem Risiko ausgesetzt seien, ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitglieder oder Personen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. All dies sei beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der englische Gerichtshof betone mehrmals, dass alle Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter zurückkehren würden, egal unter welchen Umständen, immer der Gefahr ausgesetzt seien, dass sie Militärdienst leisten müssten, selbst im unwahrscheinlichsten Fall, dass sie Eritrea legal verlassen hätten und nicht wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft würden. Es könne offengelassen werden, ob der Militärdienst Art. 7 Abs. 2 des Römer Statutes verletze und auch, ob es sich im Sinne von Art. 4 EMRK um Sklaverei oder ungerechtfertigte Zwangsarbeit handle. Auch wenn es sich “nur“ um Zwangsarbeit handle, sei das Non-Refoulement Prinzip anwendbar und der Vollzug der Wegweisung somit unzulässig. Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und werde, wenn nicht wegen illegaler Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen. Die Wegweisung sei daher unzulässig oder zumindest unzumutbar und daher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. 6. 6.1 In der Beschwerdebegründung wird erwähnt, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea wegen der illegalen Ausreise die Inhaftierung drohe. 6.2 Das BVGer kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen

D-1826/2017 könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes offensichtlich nicht vor. 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-1826/2017 8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen

D-1826/2017 Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 8.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). 8.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1826/2017 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-

D-1826/2017 gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1826/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige, kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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