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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2010 D-1825/2010

7 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,551 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1825/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1825/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2008 und gelangte am 14. Dezember 2009 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 28. Dezember 2009 des BFM zur Person (BzP) im EVZ M._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei via Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo ihn die Behörden erstmals daktyloskopisch erfasst hätten. Nach einiger Zeit habe er sich via Mazedonien und Serbien nach Ungarn begeben, wo ihn die Behörden wiederum daktyloskopisch erfasst hätten. Ausserdem habe er in Ungarn ein Asylgesuch stellen müssen. Schliesslich sei er durch Oesterreich gereist und in die Schweiz gelangt. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Griechenland oder Ungarn für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nun in der Schweiz, und die Lebensbedingungen in Ungarn seien schlecht. Die Unterkünfte wie auch die Toiletten seien nicht sauber, und es komme zu Infektionen. Verschiedentlich hätten ihn Schläge von Männern der Securitas durch die Luft fliegen lassen. Gegen die Wegweisung nach Ungarn spreche, dass er nochmals versuchen würde, in die Schweiz zu kommen. B. Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in Ungarn, festgehalten im Protokoll vom 28. Dezember 2009, stellte das BFM am 14. Januar 2010 an Ungarn ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses wurde am 22. Januar 2010 zunächst abgelehnt. Indessen ging am 9. Februar 2010 auf der Basis eines Fingerabdruckabgleichs eine zustimmende Antwort aus Ungarn beim BFM ein. Der Antwort zufolge habe der Beschwerdeführer am 6. August 2009 in Ungarn um Asyl nachgefragt, sei aber später verschwunden. In der Folge sei das Asylverfahren am 29. Dezember 2009 beendet worden. D-1825/2010 C. C.a Mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 17. März 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.b Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Ungarn sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 9. Februar 2010 einer Übernahme des Gesuchstellers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 9. August 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe er geltend gemacht, er wolle nicht zurück nach Ungarn, weil die dortigen Lebensbedingungen schlecht seien. Weder die Unterkünfte noch die Toiletten seien sauber und man bekomme Infektionen. Auch die Securitas schlage einen. Diese Vorbringen seien allerdings nicht geeignet, den Entscheid des BFM umzustossen. Insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass in Ungarn kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Ungarn habe die Flüchtlingskonvention (FK) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der D-1825/2010 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert und wende diese Praxis an. Die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Ungarns liege vor. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine aufschiebende Wirkung. D. D.a Mit Beschwerde vom 23. März 2010 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM vom 15. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil er minderjährig sei und somit zu einer besonders verletzlichen Gruppe gehöre. Er habe eine Kopie seiner Identitätskarte abgegeben, so dass seine Minderjährigkeit erstellt sei. Auch aus Gründen des Kindeswohls dürfe der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn überstellt werden, weil ein erneuter Wechsel der Umgebung für seine Entwicklung schädlich sei. Hinzu komme, dass Ungarn nicht mehr auf ein Asylgesuch eintrete, wenn eine Person das Land verlassen habe und wieder ein Asylgesuch D-1825/2010 stelle, ohne neue Gründe für sein Asylgesuch geltend machen zu können. Dies stelle einen Verstoss gegen internationales Recht und das Prinzip des Non-Refoulements dar. Schliesslich ermögliche die Praxis des BFM, Nichteintretensentscheide erst zu dem Zeitpunkt zu eröffnen, in dem auch die Wegweisung vollzogen werden soll, keine effektive Beschwerdemöglichkeit. Zudem bestehe bei sofortigem Vollzug der Wegweisung meist noch nicht einmal die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu einem Gericht. E. Mit Telefax vom 24. März 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-1825/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Wie sich aus den Akten ergibt, berücksichtigte das BFM beim Erlass ihrer Verfügung vom 15. März 2010 die vom Bundesverwaltungsgericht geübte Kritik an der früheren Vorgehensweise der Vorinstanz (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-5841/2009). Ausserdem verfügte das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde umgehend einen Vollzugsstopp. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeschrift weiter einzugehen. D-1825/2010 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2009 in Ungarn um Asyl ersuchte und daktyloskopiert wurde. Bei dieser Sachlage ist Ungarn für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig. Die ungarischen Behörden stimmten am 9. Februar 2010 auf der Basis eines Fingerabdruckabgleichs der Übernahme des Beschwerdeführers zu. 6.3 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin- Staat (Ungarn) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Da in Ungarn rechtsstaatliche Verhältnisse herrschen, obliegt es dem Beschwerdeführer, die Anwendung dieser Normen in Ungarn nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen der Dublin II VO zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Afghanistan nicht einzugehen. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss den Kriterien der Dublin II VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Indessen wird in der Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten, das BFM habe das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, weil der Beschwerdeführer minderjährig sei und somit zu einer besonders verletzlichen Gruppe gehöre. Indessen ist die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen, weil Fotokopien von Identitätskarten keinerlei Beweiswert haben (vgl. auch BVGE 2007 Nr. 7). Dementsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Kindeswohl, und es gibt keinen Anlass, aufgrund der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben. Dies umso weniger, als Ungarn das Überein- D-1825/2010 kommen über die Rechte des Kindes mehrere Jahre vor der Schweiz ratifizierte und in Kraft setzte sowie allfällige Kinderbelange respektieren würde. Im Übrigen gibt es keinen Anlass, den Beschwerdeführer aus hygienischen Gründen nicht nach Ungarn wegzuweisen, ist es ihm doch ohne weiteres zuzumuten, durch eigene Mühewaltung etwas zur Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in der Unterkunft beizutragen. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK somit als zulässig, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 7. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 8.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II VO). D-1825/2010 8.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 9. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1825/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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