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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2016 D-1810/2015

8 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,868 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1810/2015

Urteil v o m 8 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (…).

D-1810/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Iran am (…) verliess und am 12. November 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. November 2012 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 4. Dezember 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) vom 21. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei iranische Staatsangehörige und habe zuletzt zusammen mit ihren Eltern und Brüdern in J._______/Iran gelebt, dass sie zwischen 2004 und 2008 ein Jura-Studium an der Universität X.________ und danach ein sechsmonatiges Anwaltspraktikum in ihrem Heimatort J._______ absolviert habe, dass Mitte des Monats Farwardin 1391 (Anfang April 2012) ein Mann namens B._______ um ihre Hand angehalten habe, dass sie und ihre Familie eine Woche später in die Heirat eingewilligt hätten, zumal es sich bei der Familie von B._______ um eine wohlhabende Familie gehandelt habe, dass sie kurz darauf in grossem Rahmen die Verlobung mit B._______ gefeiert habe, dass sie bereits im Mai 2012 gemerkt habe, dass ihr damaliger Verlobter äusserst eifersüchtig gewesen sei und sie ständig kontrolliert habe, dass sie an einem Tag Ende Juni/Anfang Juli 2012 am späteren Nachmittag an einem Kinderfest gearbeitet habe, wobei ihr damaliger Verlobter sie nach der Arbeit habe abholen wollen, dass sie dieses Angebot abgelehnt habe und nach der Arbeit durch Zufall einen ehemaligen Kommilitonen angetroffen habe, welcher sie nach Hause gefahren habe, dass ihr ehemaliger Verlobter sie bei der Ankunft bereits erwartet habe und gegenüber ihrem ehemaligen Kommilitonen tätlich geworden sei, wobei die Polizei nach einiger Zeit eingetroffen sei und beide Streitbeteiligten mitgenommen habe,

D-1810/2015 dass ihr ehemaliger Verlobter eine Stunde später bei ihr zu Hause aufgetaucht sei und sie unter Anwendung physischer Gewalt gezwungen habe, in sein Auto einzusteigen, dass sie sich bei der folgenden Autofahrt mit ihrem ehemaligen Verlobten gestritten habe und ihm – nach einer Ohrfeige seinerseits – den Verlobungsring zurückgegeben und mitgeteilt habe, sie wolle die Verlobung auflösen, dass ihr ehemaliger Verlobter sie beschimpft und damit gedroht habe, ihr Gesicht mit Säure zu entstellen, dass ihr ehemaliger Verlobter ihr bei dieser Gelegenheit auch mitgeteilt habe, sein Vater sei der Polizeichef von J._______ – und nicht wie früher behauptet ein pensionierter Armeeoffizier, dass ihr ehemaliger Verlobter daher über gute Kontakte zur Justiz verfüge und einer Strafverfolgung entgehen könne, dass ihr ehemaliger Verlobter sie in der darauffolgenden Zeit persönlich verfolgt und bedroht habe bzw. durch andere Personen habe beschatten lassen, dass sie daraufhin ihre Familie informiert habe, sie wolle die Verlobung auflösen, wobei insbesondere ihre Mutter dafür kein Verständnis aufgebracht habe, dass sie aufgrund der Angst, dass ihr ehemaliger Verlobter seine Drohungen wahr machen werde, und aufgrund der mangelnden Unterstützung durch ihre Familie, beschlossen habe, von zu Hause wegzugehen und den Iran zu verlassen, dass sie danach für einige Tage bei einer Freundin untergekommen sei, welche sie bei der Ausreise aus dem Iran auch finanziell unterstützt habe, dass sie schliesslich am (…) den Iran verlassen habe und am 12. November 2012 in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2015 – eröffnet am 25. Februar 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

D-1810/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unlogisch oder unplausibel, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich bei der Schilderung der Auseinandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen widersprochen habe, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse und insbesondere zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran mit Widersprüchen behaftet seien, dass nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin erst bei der Autofahrt nach der tätlichen Auseinandersetzung erfahren haben wolle, der Vater ihres ehemaligen Verlobten habe eine wichtige Position im Sicherheitsapparat bzw. sei Polizeichef, zumal ihre Familie vor der Verlobung Nachforschungen über ihren damaligen Verlobten angestellt habe, dass auch die geltend gemachte Haltung ihrer Eltern nicht plausibel sei, zumal sie in einem Elternhaus aufgewachsen sei, in dem Frauen einen gewissen Stellenwert genössen, mithin nicht nachvollziehbar sei, warum die Familie ihr gegenüber eine ablehnende Haltung einnehme, nachdem ihr ehemaliger Verlobter ihr mit körperlicher Tortur gedroht habe, dass der gewonnene Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin dadurch bestärkt werde, dass sie trotz Aufforderung des SEM keine Beweismittel eingereicht habe, obwohl namentlich die Einreichung von Bildern der Verlobungsfeier hätte möglich sein müssen, nachdem eine grosse Zahl von Verwandten dort anwesend gewesen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ablehnung ihres Asylgesuchs gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,

D-1810/2015 dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe, dass kein Grund vorliege, der den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) erscheinen lasse, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 23. Februar 2015 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen [1], eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen [2] und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [3], dass der mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- am 7. April 2015 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-1810/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass die BzP vom 12. November 2012 und die Bundesanhörung vom 21. Oktober 2013 sorgfältig durchgeführt und protokolliert wurden,

D-1810/2015 dass der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, die Übersetzerin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht präzise übersetzt, nach Auffassung des Gerichts vorgeschoben ist, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich beider Befragungen angab, sie verstehe die Übersetzerin "sehr gut" bzw. "gut" (A5, S. 2; S. 11, A12, F1) und sie nach einer Rückübersetzung des jeweiligen Anhörungsprotokolls unterschriftlich die Richtigkeit der Protokollinhalte bescheinigte, dass deshalb die Protokolle dieser beiden Befragungen für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich herangezogen werden können, dass das SEM in seiner Verfügung vom 23. Februar 2015 zutreffend und mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2015 verwiesen werden kann, dass insbesondere die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den zeitlichen Abläufen zwischen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen, der darauffolgenden Drohung mit einem Säureangriff, der Information ihrer Familie, des Umzugs zu einer Freundin und der Flucht aus dem Iran grosse Widersprüche aufweisen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in der BzP ausgesagt hat, im Juni 2012 sei es zu der tätlichen Auseinandersetzung gekommen, Ende Oktober 2012 sei sie zu ihrer Freundin M._______ gezogen und am (…) habe sie den Iran verlassen, demnach rund vier Monate zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Flucht aus dem Iran liegen müssten, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung hingegen geltend machte, den Iran einen Monat nach der tätlichen Auseinandersetzung verlassen zu haben (A12, F 118) bzw. eine gute Woche nach der tätlichen Auseinandersetzung und der Drohung im Juni 2012 ihr Elternhaus verlassen zu haben und daraufhin vor der Flucht aus dem Iran nur 4-5 Tage bei ihrer bei ihrer Freundin verbracht zu haben (A12, F 139),

D-1810/2015 dass auch die Schilderungen zu den angeblichen Nachstellungen ihres ehemaligen Verlobten widersprüchlich sind, indem die Beschwerdeführerin in der BzP behauptete, ein unbekannter, mit Helm bedeckter Motorradfahrer habe sie beschattet (A5, S. 9), in der Bundesanhörung aber vorbrachte, ihr ehemaliger Verlobter selbst habe sie mit dem Auto mehrmals verfolgt (A12, F 119) und sich erst auf Nachfrage an den Motorradfahrer erinnerte (A12, F 159), dass die Schilderungen dieser Nachstellungen für das Gericht überdies nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte persönlich erlebt, zumal die betreffenden Situationen nur stereotyp wiedergegeben werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zudem auch in anderen Punkten widersprüchlich sind bzw. nachgeschoben wirken, so in Bezug auf die Geschehnisse rund um die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen, oder in Bezug auf die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachte Ohrfeige durch ihren ehemaligen Verlobten (A12, F 103), dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Bilder von Frauen, die Säureangriffe erlitten haben, für den vorliegenden Fall keinerlei Aussagekraft besitzen, dass auch die Bilder von der Verlobungsfeier nichts an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeschrift schliesslich keinerlei neue Vorbringen enthält, welche am Gesamtbild etwas ändern würden, sich die Beschwerdeführerin vielmehr in neue Widersprüche verstrickt und etwa geltend macht, der Vater ihres ehemaligen Verlobten sei Mitglied einer gefährlichen Unterorganisation des iranischen Regimes und in der Öffentlichkeit unbekannt, dass nicht klar ist, woher die Beschwerdeführerin plötzlich zu dieser Information gelangt sein will, und sie dies in der Beschwerde auch nicht begründet, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-1810/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des

D-1810/2015 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Iran vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen namentlich nach wie vor über ein intaktes Familiennetz verfügen dürfte, wobei ihre Familie nach eigenen Angaben gut situiert ist und ein grosses Haus besitzt (A12, F 106), dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung verfügt und sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz überdies Fremdsprachenkenntnisse aneignen konnte, womit sie gute Aussichten auf eine berufliche Integration im Iran besitzt, dass der Vollzug der Wegweisung angesichts dieser Umstände zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1810/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. April 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird, (Dispositiv nächste Seite)

D-1810/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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