Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1809/2010
Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher, Advokatur Weibel & Seydoux, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (…).
D-1809/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 3. September 2006 (Eingang: 6. September 2006) an die schweizerische Vertretung in Colombo um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
A.b Die schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2006 auf, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde. A.c Mit Eingaben vom 24. Oktober 2006, 4. November 2006, 3. Dezember 2006, 29. Dezember 2006, 15. Februar 2007 sowie 6. März 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Colombo. Mit den Eingaben wurden eine Vielzahl von Dokumenten eingereicht, unter anderem ein Polizeibericht vom 3. Juni 2006 (in Kopie, inklusive englische Übersetzung), eine "Information to the Magistrate" der srilankischen Polizei vom 7. Juni 2006 (in Kopie, inklusive englische Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von C._______ vom 5. Juni 2006 (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben der Diocese of D._______ vom 23. Oktober 2006 (in Kopie). A.d Am 5. April 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen Vertretung in Colombo zu seinem Gesuch befragt (Botschaftsbefragung). A.e Mit einem Kurzbericht vom 5. April 2007 übermittelte die Botschaft in Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. A.f Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wies das BFM die Vertretung in Colombo an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. B. B.a Am 8. Juni 2007 flog der Beschwerdeführer von Colombo via Doha nach E._______, wo er am gleichen Tag eintraf. Am folgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 15. Juni 2007 durch das BFM im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. August 2007 in G._______ angehört (Anhörung).
D-1809/2010 B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung, der Kurzbefragung und der Anhörung sowie in seinen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus H._______ (Distrikt I._______). Er habe Probleme mit der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal). Im Dezember 2005 sei er zusammen mit vielen anderen Männern von Anhängern dieser Gruppierung unter Drohungen für kurze Zeit festgehalten und gewarnt worden, nicht die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. In den folgenden Wochen hätten ihn Anhänger der TMVP mehrmals telefonisch belästigt. Am Abend des 3. Juni 2006 hätten zwei Anhänger der TMVP am Arbeitsort seines Freundes auf sie beide geschossen. Sein Freund sei an den Schussverletzungen gestorben, während er selbst schwer verletzt worden sei. In der Folge sei er in I._______, in Colombo und ab Juli 2006 in Indien in Spitalpflege gewesen. Während er sich in Indien im Spital befunden habe, hätten Angehörige der TMVP in seinem Laden in H._______ nach ihm gesucht. Am 30. Oktober 2006 sei er aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er sich mit seiner Familie in Colombo aufgehalten habe. Dort sei er am 5. respektive 6. November 2006 von der Polizei beziehungsweise dem CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und befragt worden. Aufgrund seiner Schusswunden an seinem Körper sei er vom CID beschuldigt worden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Nach zirka einem halben Tag sei er wieder freigelassen worden. Anschliessend habe der CID zweibis dreimal in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht, weshalb er von Colombo nach I._______ gezogen sei. Von einem Freund habe er dort erfahren, dass er (Beschwerdeführer) an seinem früheren Wohnort in H._______ noch immer regelmässig von Anhängern der TMVP gesucht werde. Auch nach seiner Ankunft in der Schweiz sei sein in H._______ wohnender Freund erneut nach ihm gefragt worden. Bezüglich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten sowie die schriftlichen Eingaben verwiesen. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 und 1. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch seine frühere Rechtsvertreterin – an die Vorinstanz. Darin machte er insbesondere geltend, dass nach seiner Reise in die Schweiz mehrmals unbekannte bewaffnete Männer bei seiner Mutter und seiner Schwester erschienen seien und sich unter Drohungen nach seiner Person erkundigt hätten.
D-1809/2010 D. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem einen sri-lankischen Reisepass, eine sri-lankische Identitätskarte, ein "Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006, zwei medizinische Berichte des Kantonsspitals J._______ vom 10. beziehungsweise 18. April 2008 (in Kopie), drei fremdsprachige Internetausdrucke (inklusive teilweise englische Übersetzungen), zwei Polizeianzeigen vom 9. Oktober 2007 respektive 7. Februar 2008 (in Kopie, inklusive englische Übersetzungen), ein Bestätigungsschreiben der Diocese of D._______ vom 3. Juni 2008 (in Kopie), drei Farbfotos sowie eine CD-Rom zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer behaupte, er sei nach dem Vorfall vom Juni 2006 mehrmals von Anhängern Karunas gesucht worden. Zudem werde er vom CID verdächtigt, ein Mitglied der LTTE zu sein. Vorweg falle auf, dass sich diesbezüglich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten ergäben. So werde in den schriftlichen Eingaben vom 3. September 2006, 24. Oktober 2006 und vom 4. November 2006 festgehalten, er werde ununterbrochen telefonisch bedroht und belästigt. Diese Drohungen seien auch nach seinem Transfer nach Colombo weitergegangen, weshalb er Angst gehabt habe, sich an seinem Herkunftsort aufzuhalten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner insgesamt drei Befragungen ergäben sich jedoch keine Hinweise auf einen solchen Sachverhalt. Vielmehr habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei einzig im Dezember 2005 bedroht worden. Er habe seit Januar/Februar 2006 zwar einige Anrufe erhalten, dabei habe es aber keine Drohungen gegeben. Abgesehen davon, dass sich Karuna-Leute nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, sei nichts passiert. In einem Schreiben vom 4. November 2006 habe der Beschwerdeführer sodann erwähnt, während er sich in I._______ in Spitalpflege befunden habe, habe es nochmals einen Mordversuch gegen ihn gegeben. Einen solchen Vorfall habe er indessen bei den Befragungen nie erwähnt. Durch eine derart unterschiedliche Darstellung der persönlichen Gefährdungssituation ergäben sich erste Zweifel an der Glaubwür-
D-1809/2010 digkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt dieser Asylvorbringen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 und 15. Februar 2007 habe der Beschwerdeführer sodann darauf hingewiesen, dass er von bewaffneten Unbekannten gesucht werde, weshalb er immer wieder seinen Aufenthaltsort wechseln müsse. Er werde mit dem Tode bedroht. Gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wolle sich der Beschwerdeführer indessen seit dem 30. November 2006 bis zu seiner Ausreise im Juni 2007 zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester ununterbrochen bei Verwandten in I._______ aufgehalten haben. In I._______ selbst sei nichts passiert. Abgesehen davon, dass sich auch diese Ausführungen in den wesentlichen Punkten unterschieden, könne dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht geglaubt werden, dass ihm seitens von Anhängern Karunas asylrelevante Nachteile drohten. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er trotz der angeblichen Befürchtungen gerade dorthin zurückgekehrt sei, wo die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Übergriffen durch die Karuna-Fraktion zu werden, am Grössten sei, da ihm in Colombo keine ernsthaften Nachteile gedroht hätten. Es sei auch realitätsfremd, dass sich die Karuna-Anhänger damit begnügt haben sollen, sich lediglich in seinem Geschäft nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Der Beschwerdeführer habe seine Rückkehr nach I._______ zwar damit begründet, dass er in Colombo Probleme seitens der Sicherheitskräfte gehabt habe. Im Einzelnen habe er ausgeführt, er sei bei jedem kleinsten Vorfall zum Verhör mitgenommen worden. Namentlich sei er am 5./6. November 2006 von Sicherheitskräften in Colombo mitgenommen und beschuldigt worden, ein Mitglied der LTTE zu sein. Der CID habe danach zwei Mal gezielt nach ihm gesucht und zwar am 20. November 2006 und am 2. Dezember 2006. Da er bereits am 15. November 2006 nach I._______ zurückgekehrt sei, habe er dies aber erst später erfahren. In der Kurzbefragung sowie der Anhörung würden indessen keine wiederholten Mitnahmen mehr erwähnt. Es habe sich auch herausgestellt, dass der Anlass für die Mitnahme die Tatsache gewesen sei, dass er und seine Schwester in Colombo nicht angemeldet gewesen seien. Zudem wolle der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung am 8. November 2006, zwei bis drei Tage später und dann einige Zeit später nochmals vom CID gesucht worden sein. Er sei aber jedes Mal nicht anwesend gewesen und sei erst danach nach I._______ zurückgekehrt. Auch diese Angaben bezögen sich indessen auf zentrale Punkte der Asylbegründung, weshalb sich weitere erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ergäben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien somit nicht glaubhaft.
D-1809/2010 Das BFM gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Situation übersteigert dargestellt habe und erachte folgenden Sachverhalt als glaubhaft: Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2005 von Anhängern der Karuna-Fraktion einmal bei einer gross angelegten Aktion bedroht und später einige Male telefonisch belästigt worden. Am 3. Juni 2006 hätten Unbekannte auf ihn und seinen Freund geschossen, wobei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und sein Freund an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei in I._______, in Colombo und seit Juli 2006 in Indien in Spitalpflege gewesen. Am 30. Oktober 2006 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei in Colombo am 5./6. November 2006 von der Polizei mitgenommen und während eines Tages befragt worden. Im Folgenden sei zu prüfen, ob er auf Grund dieser Vorfälle die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der zum geltend gemachten Zeitpunkt herrschenden Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es seit Dezember 2005 zu Drohungen und Belästigungen seitens der Karuna-Fraktion gekommen sei. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers hätten diese nicht wirklich ein Problem dargestellt. Unbestritten sei, dass er am 3. Juni 2006 Schussverletzungen erlitten habe. Die Frage, durch wen und ob der Anschlag gegen ihn oder gegen seinen Freund gerichtet gewesen sei, könne nicht schlüssig beantwortet werden. Da sich der Vorfall am Arbeitsort des Freundes ereignet habe, sei eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufällig Opfer dieses gegen den Freund gerichteten Anschlages geworden sei, was im Übrigen dem Inhalt der Pressemeldungen und dem polizeilichen Ermittlungsbericht entspreche. Der Beschwerdeführer selbst könne auch nicht mit Sicherheit sagen, dass und weswegen das Attentat ihm gegolten haben solle. Dessen ungeachtet stelle sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor den Verfolgungsmassnahmen seitens Unbekannter finden könne. Hierzu gelte es festzuhalten, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Die Polizei und die Gerichtsbehörden hätten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juni 2006 Ermittlungen eingeleitet. Während der Behandlung im Spital von I._______ habe er unter Polizeischutz gestanden, was zeige, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte um seine Sicherheit bemüht und der staatliche Wille, die Vorfälle zu untersuchen, vorhanden sei. Im Lichte dieser Ausführungen seien diese Ereignisse deshalb asylrechtlich nicht relevant, zumal sich keine glaub-
D-1809/2010 haft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitere Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohten. Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Colombo in Polizeihaft gewesen sei. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe das damit zu tun gehabt, dass er in Colombo nicht angemeldet gewesen sei. Die erwähnte Festnahme erscheine vor diesem Hintergrund rechtsstaatlich legitim und angemessen, zumal ihm bei der Freilassung keine Auflagen gemacht worden seien und er sich in Colombo habe anmelden können. Es erscheine im Übrigen zweifelhaft, dass er gleichzeitig vom CID verdächtigt worden sein soll, Mitglied der LTTE zu sein, zumal er bei einem derartigen Verdacht kaum nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass er nach wenigen Stunden und ohne irgendwelche Auflagen oder ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, sei davon auszugehen, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsichten vorhanden seien. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung habe der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen können noch lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 22. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Asylentscheid des BFM vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Subsidiär sei die Streitsache zur ergänzenden und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: Ein Internetartikel (inklusive englische Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von Dr. K._______, Base Hospital H._______, (in Kopie),
D-1809/2010 ein Bestätigungsschreiben des General Hospital I._______ vom 19. März 2010 (in Kopie) sowie ein Bestätigungsschreiben von L._______, Bürgermeisterin von H._______, vom 19. März 2010 (in Kopie). G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer bis zum 12. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen habe. H. Am 8. April 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.
D-1809/2010 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht (sinngemäss) gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, das "Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006 zu prüfen und zu berücksichtigen respektive die Umstände des Anschlags vom 3. Juni 2006 näher abzuklären. Im Weiteren wird geltend gemacht, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung versäumt habe, mit einzelnen zitierten Aussagen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, dass er sein Asylgesuch mit in sich widersprüchlichen Behauptungen begründet habe.
3.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.3. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, das "Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006 zu prüfen http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38
D-1809/2010 und zu berücksichtigen respektive die Umstände des Anschlags vom 3. Juni 2006 näher abzuklären, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung hat das BFM festgestellt, dass Unbekannte am 3. Juni 2006 auf den Beschwerdeführer geschossen und diesen schwer verletzt hätten, woraufhin er in I._______ in Spitalpflege gewesen sei. Daraus geht klar hervor, dass die Vorinstanz das "Diagnosis Ticket" des I._______-Hospitals vom 8. Juni 2006 in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat, auch wenn sie es nicht explizit erwähnte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anschlag auf seine Person vom 3. Juni 2006 unglaubhafte Aussagen machte (vgl. nachstehend E. 4.6), wodurch er seine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verletzte. Die Vorinstanz durfte daher die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilen und war nicht verpflichtet, die Umstände, die zu den Schussverletzungen – die unbestritten sind – geführt haben, näher abzuklären. Festzustellen ist, dass der Sachverhalt vom BFM vollständig und richtig abgeklärt wurde, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4. Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor, da es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung versäumt habe, mit einzelnen zitierten Aussagen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, dass er sein Asylgesuch mit in sich widersprüchlichen Behauptungen begründet habe, ist darauf hinzuweisen, das sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen. Somit war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich in der angefochtenen Verfügung explizit mit allen Aussagen des Beschwerdeführers zu befassen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Februar 2010 – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – mit Verweis auf die entsprechende Fundstelle sehr wohl einzelne Widersprüche aufgeführt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör verletzt, ist daher unbegründet. 3.5. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, der Asylentscheid des BFM vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur ergänzenden und vollständigen Feststellung des
D-1809/2010 rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
D-1809/2010 4.4. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. 4.6. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 3. September 2006 sowie den Eingaben vom 24. Oktober 2006 und 4. November 2006 geltend, er werde nach dem Vorfall vom 3. Juni 2006 ständig telefonisch bedroht. Demgegenüber erwähnte er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort. Vielmehr führte er bei der Botschaftsbefragung aus, er habe keine Drohungen per Telefon erhalten (Akten BFM A 10/22 S. 10). Anlässlich der Anhörung brachte er vor, ausser, dass Karuna-Leute nach ihm gesucht hätten, sei bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka nichts passiert (B 10/10 S. 4). Zudem machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2006 geltend, während er in I._______ in Spitalpflege gewesen sei, habe es erneut einen Mordversuch gegen ihn gegeben. Einen solchen Vorfall erwähnte er anlässlich der Befragungen jedoch nicht. Da es sich dabei um ein sehr einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer es bei den Befragungen zumindest ansatzweise erwähnt hätte, hätte sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet. Ausserdem
D-1809/2010 machte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 29. Dezember 2006 sowie 15. Februar 2007 geltend, er müsse immer wieder seinen Aufenthaltsort wechseln, da er von bewaffneten unbekannten Männern gesucht werde. Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe sich seit dem 30. November 2006 bis zu seiner Ausreise immer bei der Cousine seiner Mutter in I._______ aufgehalten, wo nichts passiert sei (B 10/10 S. 3 f.). Die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Auch in Bezug auf die Freilassung nach der Festnahme in Colombo durch den CID hat sich der Beschwerdeführer widersprochen. So sagte er anlässlich der Botschaftsbefragung aus, seine Mutter habe bei der CID unterschrieben, um ihn freizubekommen, und es seien keine Bedingungen an seine Freilassung geknüpft gewesen (A 10/22 S. 8), während er bei der Anhörung ausführte, seine Tante habe sich für ihn eingesetzt und für seine Freilassung eine Kaution hinterlegt (B 10/10 S. 7). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich der behaupteten Suche des CID nach seiner Person. So machte er anlässlich der Botschaftsbefragung geltend, der CID habe am 20. November 2006 und am 2. Dezember 2006 in Colombo nach ihm gesucht, wobei er jedoch bereits am 15. November 2006 nach I._______ umgezogen sei (A 10/22 S. 9). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, der CID habe am 8. November 2006 sowie zwei bis drei Tage später nach ihm gesucht, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bei einer Tante aufgehalten habe respektive beim Einkaufen gewesen sei (B 10/10 S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf das Motiv, weshalb die TMVP ihn am 3. Juni 2006 angeschossen habe, widersprochen hat. So führte er anlässlich der Botschaftsbefragung aus, er sei angeschossen worden, da er sein Handy ausgeschaltet und die SIM-Karte herausgenommen habe (A 10/22 S. 8), während er in der Rechtsmittelschrift vorbrachte, die TMVP habe ihn zu erschiessen versucht, da er Inhaber eines Mobiltelefongeschäfts gewesen sei und Angehörige der LTTE mit SIM-Karten und Mobiltelefonen ausgerüstet habe (Beschwerdeschrift S. 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass er die LTTE irgendwie unterstützt hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weckt zudem der Umstand, dass er anlässlich der Botschaftsbefragung geltend machte, die beiden Männer, die auf ihn und seinen Freund geschossen hätten, hätten vor dem Schiessen "Bruder" gerufen (A 10/22 S. 7), während aus der "Information to the Magistrate" der sri-
D-1809/2010 lankischen Polizei vom 7. Juni 2006 hervor geht, dass die beiden Schützen den Namen seines Freundes gerufen haben. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer im November 2006 von Colombo in den Distrikt I._______ zurückgekehrte, obwohl er dort angeblich von der TMVP angeschossen worden war und er dort von dieser Gruppierung noch immer gesucht wurde. Es ist davon auszugehen, dass er es unter allen Umständen vermieden hätte, dorthin zurückzukehren, wäre er dort tatsächlich von der TMVP nach wie vor gesucht worden. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden kann, dass er im November 2006 in Colombo von der CID gesucht wurde. Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka spricht auch der Umstand, dass er Ende Oktober 2006 aus Indien in sein Heimatland zurückkehrte (B 1/10 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass er bereits in Indien um Asyl ersucht hätte, oder versucht hätte, direkt von Indien nach Europa zu reisen, ohne vorher nach Sri Lanka zurückzukehren, hätte er in Sri Lanka tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt. 4.7. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Situation übersteigert dargestellt hat (vgl. Bst. E.b). Bei dieser Sachlage kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, wonach nach seiner Reise in die Schweiz wiederholt unbekannte bewaffnete Männer bei seiner Mutter und seiner Schwester erschienen seien und sich nach seiner Person erkundigt hätten. An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglich vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokumente nichts, da deren Beweiswert in Berücksichtigung der Gesamtumstände als gering einzustufen ist. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. 4.8. In Anbetracht der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Dezember 2005 tatsächlich wie behauptet zusammen mit vielen anderen Männern von Anhängern der TMVP un-
D-1809/2010 ter Drohungen für kurze Zeit festgehalten und er anschliessen ein paar Mal von der Gruppierung telefonisch belästigt wurde. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Botschaftsbefragung stellten diese Telefonanrufe jedoch kein ernsthaftes Problem dar und waren auch nicht der Anlass für die Einreichung seines Asylgesuchs (A 10/22 S. 6), weshalb der Festhaltung im Dezember 2005 und den anschliessenden Telefonanrufen keine Asylrelevanz zukommt, soweit sie überhaupt glaubhaft sind. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die TMVP anlässlich der Festhaltung im Dezember 2005 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Angehörige der LTTE unterstütze, weswegen sie am 3. Juni 2006 auf ihn geschossen habe (Beschwerdeschrift S. 22 f.), ist als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen (vgl. dazu vorstehend E. 4.6). Aufgrund des medizinischen Berichts des Kantonsspitals J._______ vom 10. April 2008 und des eingereichten "Diagnosis Ticket" des I._______- Hospitals vom 8. Juni 2006 ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2006 Schussverletzungen erlitten hat und sich deswegen in Spitalpflege begeben musste. Die Umstände, die zu diesen Schussverletzungen geführt haben, sind allerdings unklar, da er – wie vorstehend dargelegt – diesbezüglich unglaubhafte Angaben gemacht hat. Schliesslich ist festzustellen, dass sich in den Akten auch keine anderen glaubhaften Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden oder Dritten asylrelevante Nachteile zu befürchten, da ihm nicht geglaubt werden kann, dass er sich in Sri Lanka für die LTTE engagiert hat und sich die allgemeine Lage in Sri Lanka zudem seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. 4.9. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift die Zeugeneinvernahme von Dres. M._______ und K._______, der Bürgermeisterin L._______ sowie des Vermieters Herrn N._______ respektive die Edierung der Akten von O._______ und P._______ beantragt, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht-
D-1809/2010 lich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Vorliegend können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant beurteilt werden, weshalb die diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Beweisanträge abzuweisen sind. 4.10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 der
D-1809/2010 Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1809/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: