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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 D-1806/2009

9 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,350 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mär...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1806/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1806/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Eritrea unabhängig voneinander im Jahre 1986 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 1990 (Beschwerdeführerin) und lebten fortan im Sudan, wo sie 1995 heirateten. Im Juli 2006 verliessen zuerst die Beschwerdeführerin und die Kinder und später der Beschwerdeführer den Sudan und gelangten über Libyen und Italien, wo die Familie wieder ver eint wurde, am 1. Januar 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. Januar 2007 wurden sie summarisch befragt und infolgedessen am 5. März 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Am 11. Mai 2007 wurden sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von 1982 bis 1986 in Eritrea Militärdienst geleistet. 1986 habe er das Land verlassen müssen, weil er die Eritrean Liberation Front (ELF) unterstützt habe. Nach der Unabhängigkeitserklärung Eritreas habe er die Regierungspartei nicht unterstützt und deshalb im Sudan bleiben müssen, wo er für die Oppositionskräfte tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea 1990 wegen des Krieges verlassen. In Bezug auf die Zeit im Sudan machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat 1997 vom Islam zum Christentum übergetreten sei, seien sie von deren Vater, welcher eine höhere Position bei den eritreischen Sicherheitsbehörden habe und oft im Sudan gewesen sei, mit Hilfe des sudanesischen Geheimdienstes verfolgt worden. Er sei mit drei Personen zu ihnen nach Hause gekommen und habe mit dem Beschwerdeführer gestritten und ihn aufgefordert, sich von der Tochter scheiden zu lassen. Anschliessend sei der Beschwerdeführer inhaftiert worden, später aber wieder entlassen worden. Danach seien sie umgezogen, damit der Vater sie nicht mehr finde. In der Folge hätten sie unbehelligt leben können beziehungsweise auf Geheiss des Vaters hätten die sudanesischen Behörden den Beschwerdeführer mit der Begründung, es sei verboten, dass ein Christ mit einer Muslima in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, am 3. April 2005 für 15 Tage in einer Polizeistation festgehalten und anschliessend tageweise ins Revier genommen. Im D-1806/2009 Jahre 2006 sei der Vater wieder bei ihnen aufgetaucht und habe der Beschwerdeführerin gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Da der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen verreist gewesen sei, sei sie geflohen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 19. März 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. März 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 15. April 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung. D-1806/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 D-1806/2009 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. So blieben die Beschreibungen der konkreten Bedrohungen wenig substantiiert. Die Beschwerdeführerin könne nicht überzeugend darlegen, weshalb sie von ihrem Vater erst einige Jahre nach ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea gesucht worden sein wolle oder weshalb er sich erst nach so einer langen Zeit plötzlich um seine erwachsene Tochter gekümmert haben solle. Weiter könnten die Beschwerdeführenden die Funktion des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters nicht genauer und deckungsgleich darlegen. So werde er als Mitarbeiter der Sicherheitsdienste, des Geheimdienstes oder als höherer Regierungsbeamter bezeichnet. Was sein Aufgabenbereich genau gewesen sei und weshalb er regelmässig nach Khartum gekommen sei, könne nicht dargelegt werden. Nicht plausibel sei insbesondere die Behauptung, dass ein Angehöriger des eritreischen Sicherheitsdienstes die sudanesische Polizei in Khartum für seine familieninternen Anliegen habe engagieren können. Weiter widersprächen sich die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten ihrer Vorbringen. So habe er an der Anhörung geltend gemacht, er habe den Schwiegervater nie persönlich getroffen, während sie an derselben Anhörung ausgesagt habe, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen sei und er bei diesem Streit inhaftiert worden sei. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe der Beschwerdeführer eingewendet, er habe seinen Schwiegervater zwar persönlich getroffen aber kein „sitzendes und anständiges Gespräch“ mit ihm geführt. Dem Beschwerdeführer gelinge es weiter nicht, zu seinen angeblichen Verhaftungen substantiierte und deckungsgleiche Aussagen zu machen. So habe er an der Befragung von einer einmonatigen Haft respektive von einer 15-tägigen Festhaltung auf dem Polizeiposten und ständigen Schikanen gesprochen. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei im Jahr mindestens drei Mal verhaftet worden und dabei nach einer oder zwei Wochen wieder entlassen worden. Ein weiterer Widerspruch liege bezüglich der in der Wohnung zurückgelassenen Mitteilung der Beschwerdeführerin vor. So mache der Beschwerdeführer an der Anhörung geltend, sie habe ihm einen Zettel hinterlassen, worauf gestanden habe: „Hier ist der Schlüssel“. Die Beschwerdeführerin hingegen D-1806/2009 habe angegeben, sie habe ihm mitgeteilt, dass sie nach Libyen gehe. Darauf hingewiesen, hielten die Beschwerdeführenden an ihren jeweiligen Aussagen fest. Als weitere Unstimmigkeit falle auf, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihrer ehemaligen Religion machen könne, obwohl sie erst im Alter von 17 Jahren konvertiert sei. Weiter sei in den Unterlagen der Beschwerdeführerin eine schriftliche Aufzählung ihrer Fluchtgeschichte gefunden worden, welche wiederum mit den eigentlichen Vorbringen im Widerspruch stehe. Und auch bezüglich der Urheberschaft dieser Texte mache sie widersprüchliche Angaben. Die eingereichten Taufurkunden von drei Kindern basierten alle auf derselben farbkopierten Vorlage, obschon zwischen den Ausstellungen mehr als sechs Jahre lägen und wichen in Form und Qualität von der vierten Urkunde ab. Schliesslich wiesen diverse Telefonkarten und Kaufquittungen darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden länger als angegeben, in Italien aufgehalten hätten. In Bezug auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers aus Eritrea hielt die Vorinstanz fest, Mitglieder und Sympathisanten der ELF liefen gegenwärtig keine Gefahr, von Seiten des Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein, wenn sie keinen politischen Tätigkeiten nachgingen oder frühere eingestellt hätten. Dies treffe ebenfalls zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen der ELF-RC, dem mili tärischen Flügel der ELF, gegen die Landesregierung teilgenommen hätten. Im Übrigen seien zahlreiche ehemalige Mitglieder der ELF zur von ihr gegründeten Nachfolgepartei People's Liberation Front for Democracy and Justice (PFDJ) übergetreten. Der Beschwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge lediglich Sympathisant oder einfaches Mitglied der ELF gewesen und habe sich im Sudan weder politisch noch militärisch engagiert. Aufgrund der Aktenlage bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein würde. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, es habe keine Abwägung der für und gegen sie sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen und auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt ohne die Gesamtheit der Angaben zu würdigen. Sie hätten die Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem was sie erlebt hätten entspreche und unter Berücksichtigung der Drucksituation der Befragung abrufbar gewesen sei. Die Behauptung der Vorinstanz zu den Angaben des Beschwerdeführers D-1806/2009 über die Haftdauer sei falsch. Er habe an der Anhörung erklärt, er habe gesagt, dass es zusammengefasst ein Monat gewesen sei, zuerst 14 Tage und nachher tageweise. Weiter verkenne die Vorinstanz die Tatsache, dass das eritreische Regime grossen Einfluss im Sudan habe. In Bezug auf seine Ausreisegründe aus Eritrea, hielt der Beschwerdeführer fest, auch wenn die Vorinstanz seine Parteizugehörigkeit nicht bestreite, lege er hiermit zur Erhärtung seiner Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der EPDF (eine der aus der ELF hervorgegangenen Parteien) vom 10. März 2009 ins Recht, welches belege, dass er schon lange Mitglied dieser Bewegung sei. Da die Bezeichnung ELF nach wie vor geläufig sei, habe er an der Anhörung keine näheren Angaben zu seiner Partei gemacht. Es seien ihm denn auch keine entsprechenden Fragen gestellt worden. Das BFM verkenne, dass nur diejenigen ELF-Mitglieder unbestraft geblieben seien, die ihrer Ideologie abgeschworen hätten, und dass sich diese Praxis auf die Zeit kurz nach der Unabhängigkeit, mithin auf die Zeit vor dem Grenzkonflikt 1998 bezogen habe. Er habe diese Zusammenhänge in den Anhörungen ausführlich beschrieben. Oppositionelle, die ihren politischen Kampf fortgesetzt hätten, seien weiterhin massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Aus diesem Grund sei er denn auch vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die PFDJ weder von der ELF gegründet noch deren Nachfolgepartei, sondern die Nachfolgepartei der EPFL sei. Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach er gesagt habe, dass er sich im Sudan nicht politisch engagiert habe, tatsachenwidrig. Bezeichnenderweise fehle der Hinweis auf eine entsprechende Stelle in den Protokollen. Mit Verweis auf ein Schreiben des Instituts für Afrikakunde vom 17. August 2004, diverse Länderberichte und zwei Urteile deutscher Gerichte kommt der Beschwerdeführer schliesslich zum Schluss, für ELF-Mitglieder sei in Eritrea von einem erheblichen Gefährdungspotenzial auszugehen. Überdies falle auf, dass der vorliegende Entscheid im Widerspruch zur eigenen Praxis des BFM stehe und den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Zuletzt sei das BFM in Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es verallgemeinert argumentiere, ELF-Mitgliedern drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea keine Gefahr und dem ins Recht gelegten Dokument des UNHCR, welches eine Vermutung für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darstelle und eingehende Befragungen D-1806/2009 und Abklärungen bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR voraussetze, somit ohne Würdigung sinngemäss den Beweiswert abspreche. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass ihnen auch aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten und damit in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverräter gälten, bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 29). Auch hier verletze das BFM im Widerspruch zur eigenen Haltung und der des Bundesverwaltungsgerichtes den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem es anderen gesuchstellenden Personen wegen Einreichen eines Asylgesuches und der damit einhergehenden Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM im Zusammenhang mit Schreiben der EPDF vom 10. März 2009 fest, es habe sich zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ELF bereits geäussert. Die Abschrift des Instituts für Afrikakunde vom 17. August 2004 beziehe sich allgemein auf die Situation der exilpolitischen Organisationen und stelle keinen direkten Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden her. 4.4 In seiner Replik führten die Beschwerdeführenden aus, das BFM nehme in seiner Vernehmlassung bezeichnenderweise zur geltend gemachten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht Stellung. Zudem sei die Voraussetzung der namentlichen Nennung des Beschwerdeführers in der Abschrift des Instituts für Afrikakunde vom 17. August 2004 willkürlich. Der Zusammenhang zwischen dem Dokument und dem Beschwerdeführer bestehe darin, dass er eben ein aktives Mitglied einer dieser „exilpolitischen Organisationen“ sei, über deren Situation in der Abschrift angeblich allgemein berichtet werde. 5. Vorab gilt es auf die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einzugehen. Das BFM habe dieses verletzt, indem es in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in Oppositionsparteien beziehungsweise wegen Einreichen eines Asylgesuches zuerkannt habe. Dabei wird aber in keiner Weise begründet, inwiefern vorliegend tatsächlich gleiche Situationen D-1806/2009 ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt worden sein sollen, zumal es nicht der herrschenden Praxis entspricht, eine begründete Furcht vor Verfolgung in Eritrea liege allein deshalb vor, weil ein Asylgesuch gestellt worden ist oder allein aufgrund der Mitgliedschaft zu einer Oppositionspartei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren besonders die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zu dem Vorbringen. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus Eritrea beziehungsweise später dem Sudan geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK D-1806/2009 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bun desverwaltungsgericht weitergeführt wird). 6.2 Vorab ist anzumerken, dass dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die in der Drucksituation einer Befragung möglich gewesen sei, entgegenzuhalten ist, dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie während der Befragung verständlicherweise standen, von ihnen hätte erwartet werden können, dass sie eigene Lebensumstände sowie selbst erlebte und markante – somit für die Ausreise bestimmende – Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen können, weil sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen brauchen. Dies ist den Beschwerdeführenden aber wie nachfolgend dargelegt nicht gelungen. 6.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Verfolgung im Sudan durch den im eri treischen Regime arbeitenden Vater der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlich begründeten und im Wesentlichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei den dabei aufgedeckten Unstimmigkeiten handelt es sich entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht um Nebenpunkte der Vorbringen. So ist es insbesondere von zentraler Bedeutung, ob der Beschwerdeführer den Schwiegervater und Auslöser der ganzen Verfolgungsvorbringen je persönlich getroffen hat, was dieser für eine Position im eritreischen Regime hatte, wann, wie oft und wie lange der Beschwerdeführer in Haft war und ob die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei ihrer Abreise mitteilte, wohin sie geflüchtet ist. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer an der Befragung eine Gesamthaftdauer von einem Monat angegeben hat und anschliessend präzisierte, er sei für 15 Tage und danach tageweise mitgenommen worden, vermag den Widerspruch zu den Aussagen an der Anhörung, wonach er drei mal im Jahr für ein bis zwei Wochen festgenommen worden sei, nicht zu entkräften (A17 S. 17). Wenig verständlich ist sodann, dass der Vater sich jahrelang nicht um seine mit 14 Jahren ausgereiste Tochter gekümmert und dann in der vorgegebenen Weise auf ihre Konversion reagiert haben soll. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass er, nachdem während sehr langer Zeit (1997 bis 2006) überhaupt nichts vorgefallen sei, auf einmal wieder bei ihnen aufgetaucht sei (A16 D-1806/2009 S. 18). Die Begründung, er habe sie nicht gefunden, vermag nicht zu überzeugen, hätte doch der von ihm angeblich auf die Beschwerdeführenden angesetzten Geheimdienst nicht neun Jahre gebraucht, um diese zu finden, während sie die ganze Zeit in Khartum waren. Zudem steht diese Erklärung im Widerspruch zur später vorgebrachten Erklärung der Beschwerdeführerin, der Vater habe sie in Ruhe gelassen, weil er nichts von ihnen gehört habe (A16 S. 23). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer zum Ganzen im Widerspruch an, er sei am 3. April 2005 15 Tage und im Anschluss tageweise (A1 S. 6) beziehungsweise drei mal im Jahr für ein bis zwei Wochen (A17 S. 17) auf Geheiss des Schwiegervaters in Haft gewesen. Trotz dem in der Beschwerde geltend gemachten Einfluss des eritreischen Regimes im Sudan, überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, dass der Vater der Beschwerdeführerin den sudanesischen Geheimdienst nicht für Familienangelegenheiten hätte gewinnen können. Bestätigt werden all diese Zweifel, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nichts über den Islam weiss. Er gänzend kann hier angemerkt werden, dass sie zudem weder über ih re eigene christliche Taufe noch die ihrer Kinder substantiierte Angaben machen kann (A16 S. 20). Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere auch aufgrund der Tatsache auf, dass der Vater der Beschwerdeführerin selber mit einer Christin verheiratet gewesen sein soll, die dann zum Islam konvertiert sei (A 16 S. 24). Somit ist nicht nachvollziehbar, warum er sich so vehement gegen die Heirat und die Konversion der Tochter gestellt haben sollte. Abschliessend kann fest gehalten werden, dass sich den Akten zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden entnehmen lassen, auf die aber nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden braucht. 6.4 Weiter vermögen im Ergebnis auch die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den Vorbringen in Bezug auf die ELF-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu überzeugen. Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt, sind diese Erwägungen zwar eher kurz und pauschal ausgefallen, dies hängt aber damit zusammen, dass es sich dabei nicht um zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens handelte, welches in erster Linie auf die Konversion seiner Ehefrau stützte, und vielmehr nebenbei als Erklärung der Ausreise aus Eritrea im Jahre 1986 genannt wurde. Entgegen der Meinung in der Beschwerde, hat das BFM aus den Aussagen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens richtigerweise gefolgert, D-1806/2009 dass er sich nach seiner Ausreise aus Eritrea nicht weiter aktiv für die ELF eingesetzt hat. Zwar wurden ihm wie in der Beschwerde richtigerweise angemerkt, diesbezüglich keine eingehenden Fragen gestellt. Anlässlich der allgemeinen Fragen zu seiner Ausreise aus Eritrea und dem Grund warum er nicht zurückgekehrt sei (A1 S. 5f., A17 S. 13 und 21), wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus über ein allfälliges weiteres politisches Engagement im Sudan berichtet hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hat das BFM diesbezüglich richtig festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage ausdrücklich geantwortet habe, er habe sich nicht politisch oder religiös betätigt (vgl. A. 17, S. 21). Bezeichnenderweise führte er auch in der Beschwerde lediglich aus, er sei politisch tätig gewesen, machte aber diesbezüglich keinerlei nähere Ausführungen. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann auch aus dem Schreiben des UNHCR, welches überdies nur in Kopie vorliegt und erst im Jahr 2009 eingereicht wurde, obwohl es aus dem Jahr 2004 stammt, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dieses bestätigt lediglich, dass er im Sudan (weiterhin) als Mandatsflüchtling anerkannt ist, ohne dass daraus hervorgeht, weshalb. Somit vermag es auch sei ne politische Tätigkeit im Sudan nicht zu beweisen. Zudem beruht die Anerkennung als Mandatsflüchtling auf der Satzung des UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Diese sieht in Ziff. 6 A II Bst. e vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden, wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im Falle einer vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling durch das UNHCR – letztendlich die Verhältnisse im Zeit punkt der Beurteilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden massgeblich sind. Auch das Schreiben der ELF vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, wurde es doch erst kurz auf die abweisende Verfügung des BFM erstellt und hält es doch lediglich in pauschaler Weise fest, der Beschwerdeführer engagiere sich als Mitglied der Organisation in der Verteilung von Schriften, der Informations- und Finanzmittelbeschaffung und der Mitgliederrekrutierung. Bezeichnenderweise geht denn auch aus den Akten nichts über ein politisches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan weiterhin im genannten Mass für die ELF engagiert hat, lässt sich daraus keine asylrelevante Verfolgungsfurcht ableiten. Nach den Erkenntnissen des D-1806/2009 Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren; wenn auch weniger für die einfacher Mitglieder (UK Home Office, Operational Guidance Note: Eritrea, Juni 2010, S. 10). Aufgrund des marginalen Engagements und des bescheidenen politischen Profils des Beschwerdeführers bestehen vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass er tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer offenbar 10 Jahre nach seiner Ausreise aus Eritrea ein neuer Reisepass ausgestellt, den er dann auch für sei ne Ausreise aus dem Sudan benutzte (vgl. A 17, S. 6). Diese Umstände schliessen eine Verfolgungssituation aus. 7. Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, eritreischen Asylbewerbern drohe bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunftsregion bereits 1986 beziehungsweise 1990 verlassen haben, als Eritrea noch gar kein unabhängiger Staat war, und im Ausland wie oben dargelegt nicht – bei spielsweise durch exilpolitische Aktivitäten – aufgefallen sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die eritreischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr für sie in teressieren würden. 8. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer angab, er habe von 1982 bis 1986 in Eritrea Militärdienst geleistet und nach seiner Ausreise keine Probleme mit dem Mili tär gehabt (A17 S. 10f.). Auch die Beschwerdeführerin machte keine Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend (A16 S. 13), zumal sie bereits im Alter von 12 oder 14 Jahren und damit lange vor einer Dienstpflicht ausgereist sei. Eine Verfolgungssituation wegen Dienstpflichtverweigerung ist damit für beide Beschwerdeführende offensichtlich auszuschliessen. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-1806/2009 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. März 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 4. April 2009 eingereicht wurde und die Begehren der Beschwerdeführenden auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-1806/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15

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