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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2016 D-1804/2016

17 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,372 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1804/2016

Urteil v o m 1 7 . November 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).

D-1804/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. März 2012 und reiste mit dem Flugzeug über ihm unbekannte Länder am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 14. August 2012 wurde er durch das dem SEM vorangehende Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen befragt und am 11. April 2014 einlässlich angehört. Dabei gab er bezüglich seiner Person im Wesentlichen an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, verfüge aber über kaum Chinesischkenntnisse. Er stamme aus der Gemeinde B._______, Kreis C._______, in der Nähe von Lhasa und habe dort von Geburt bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Er habe zwei bis drei Jahre lang die Schule besucht, bevor er zu Hause in der Landwirtschaft habe helfen müssen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in der Befragung im Wesentlichen geltend, er habe mit einigen Freunden im Bezirkshauptort an einer Demonstration teilnehmen wollen. Bevor sie aber angekommen seien, habe sein Vater erfahren, dass bereits Leute festgenommen worden seien. Er habe sich danach versteckt und abgewartet, bis sich die Situation wieder beruhigt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb er in der Folge geflohen sei. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er habe am (…) mit Freunden im Bezirkshauptort demonstriert. Zu den bereits von Beginn an anwesenden Soldaten seien plötzlich weitere dazugekommen, welche auf die Demonstranten eingeschlagen und einige festgenommen hätten. Daher seien alle Leute – auch er – geflohen. Sein Vater habe ihn anschliessend zu Verwandten gebracht, wo er sich einige Tage versteckt habe, bevor er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 30. April 2014 – eröffnet am 6. Mai 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.

D-1804/2016 C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 24. Mai 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Im Rahmen des Schriftenwechsels legte die Vorinstanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Dabei evaluierte die Vorinstanz in vier Themenbereichen (Angaben zu den Verwaltungseinheiten, Ausstellung der Identitätskarte, Beschrieb Familienbüchlein, Schulbesuch) die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers und gab an, ob diese Antworten nach ihrer Ansicht korrekt sind sowie auf welche Informationen sie sich bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. E. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2824/2014 vom 14. Oktober 2015 gutgeheissen, die Verfügung des SEM vom 30. April 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Am 21. Oktober 2015 wurde vom SEM amtsintern die Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer (sogenannte LINGUA-Analyse) in Auftrag gegeben. In der Folge verfasste ein Experte respektive eine Expertin der Fachstelle LINGUA auf der Grundlage der Aufzeichnung eines gut einstündigen Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 27. November 2015 einen LINGUA-Bericht. Im Bericht datierend vom 1. Februar 2016 gelangte die vom Staatssekretariat beauftragte Person zum Schluss, durch die Analyse könne festgestellt werden, dass die Sozialisation des Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volkrepublik China und eindeutig nicht im vom Beschwerdeführer behaupteten geografischen Raum stattgefunden habe. G. Am 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt. H. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 25. Februar 2016 –

D-1804/2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um eine (eventualiter) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates und eventualiter um eine diesbezügliche Information mittels Verfügung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er insbesondere einen Brief seiner Eltern (in chinesischer Sprache inkl. Übersetzung auf Deutsch sowie der dazugehörende Umschlag), eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, vom 10. Dezember 2015 sowie zwei Arbeitseinsatzbestätigungen zu den Akten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates ab. Ferner forderte sie die Vorinstanz auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2016 – welche dem Beschwerdeführer am 19. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-1804/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-1804/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, bereits aufgrund der Befragungen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft sei. Auch der externe Experte sei in seiner Analyse zum Schluss gekommen, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der Autonomen Region Tibet stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China. Dies schliesse der Experte aus folgenden Feststellungen: Der Beschwerdeführer habe zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur Heimatregion nachweisen könne, wobei diese unerwartete Lücken enthalten hätten. So habe er die Namen von einigen Siedlungen gekannt, habe aber nicht gewusst, welcher Kreis zwischen seinem Heimatkreis und der Stadt Lhasa liege. Er habe die geographische Lage der Kreise nicht gekannt und habe den Weg zum Flughafen nicht korrekt beschreiben können. Die Namen einiger Gewässer und Sehenswürdigkeiten in Lhasa seien ihm bekannt gewesen, (…). Er habe Namen von Feldfrüchten, die Herstellung von Tsampa, die Schulstufen in Tibet sowie einen Schulfeiertag korrekt nennen können. Seine Angabe zum Schulgeld sei aber nicht zutreffend gewesen, was angesichts seines Schulbesuchs erstaune. Seine Berichte über den Personalausweis seien mehrheitlich realitätsfremd und die Angaben der Preise von gängigen Nahrungsmitteln zu tief oder viel zu tief gewesen. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse könnten auch erlernt sein. Mit solchen Wissens- und Erfahrungslücken seien bei einer einheimischen Person mit seinem Hintergrund nicht zu rechnen. Aufgrund seiner Biographie wäre davon auszugehen, dass er den tibetischen Dialekt des Kreises C._______ spreche und eine tibetisch-chinesische Bilingualität vorliege. Jedoch weise sein Dialekt Merkmale des Exiltibetischen auf, insbesondere im Bereich der Morphologie, was ungewöhnlich sei. Er habe unter anderem das Geburtsdatum auf ausländische und nicht auf tibetische Art und Weise angegeben und habe sich weitaus überwiegend mit Lexemen des Lhasa-Tibetischen bedient. Er habe zudem keine Chinesischkenntnisse, was nicht einem Bewohner Tibets seines Alters entspreche, welcher so nahe an Lhasa gelebt haben wolle. Sein Dialekt stimme grösstenteils mit dem Dialekt von Lhasa, auf welchem die exiltibetische Koine beruhe, überein. Das Ergebnis der Evaluation seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse werde somit durch die linguistische Analyse gestützt. Seine Antworten anlässlich des rechtlichen

D-1804/2016 Gehörs zur LINGUA-Analyse seien ausweichend und insgesamt nicht schlüssig gewesen und daher als Schutzbehauptung zu werten. Seinen Zweifeln an der Kompetenz des Experten könne entgegnet werden, dass es sich um eine geprüfte und einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegenden Person handle, weshalb auch bei einem weiteren Interview kein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Die Feststellung, er sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden, entziehe den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglich gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Ergebnisse der Analyse zusätzlich untermauern. Auch die Schilderung des Reisewegs falle ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft aus. Es sei ihm demnach nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Es werde davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorliegen würden. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er sei nur einmal in Lhasa gewesen, als er noch ein Kind gewesen sei, weshalb er damals nicht nach den zu durchquerenden Kreisen oder nach dem Namen des Rundgangs im Tempel gefragt habe. Er sei auch noch nie am Flughafen gewesen, habe den Weg aber korrekt beschrieben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs sei ihm gesagt worden, dass er den Weg korrekt beschrieben habe. In der Verfügung stehe nun das Gegenteil, was ihn verwirre. Er sei nie in eine klassische Schule gegangen, sondern habe eher eine Art Privatunterricht mit anderen gleichaltrigen Kindern genossen, wo sie lediglich tibetisch schreiben und lesen gelernt hätten. Dies gehe auch aus dem Telefoninterview hervor. Er kenne das Schulsystem nicht und wisse auch nicht, ob und wieviel seine Eltern für die Schule bezahlt hätten. Weiter habe er das Aussehen der Identitätskarte genau beschrieben und könne nicht nachvollziehen, was realitätsfern daran sein solle. Weiter gebe es andere Sorten Reis als denjenigen, den sie gekauft hätten, welcher teurer oder günstiger sei. Der C._______-Dialekt unterscheide sich überdies nicht so sehr vom Lhasa- Dialekt wie der D._______- oder E._______-Dialekt. Er spreche kein Chinesisch, da seine Eltern die Wichtigkeit der tibetischen Sprache immer betont hätten. Deshalb habe er auch kein Interesse gehabt, Chinesisch zu lernen. Zudem hätten alle Freunde und Verwandten nur Tibetisch gesprochen. Auch der beigelegte Bericht bestätige, dass nicht alle Tibeterinnen und Tibeter in Tibet automatisch Chinesisch sprechen würden. Er wehre

D-1804/2016 sich gegen die Anschuldigung, er habe sich anlässlich des rechtlichen Gehörs hinter Schutzbehauptungen versteckt. Er habe auch verschiedene landeskundlich-kulturelle Kenntnisse vorweisen können. Der Brief seiner Eltern aus Tibet beweise seine Herkunft. Die Erlebnisse der Flucht seien psychisch sehr schwierig zu verarbeiten gewesen. Er habe nicht auf die Umgebung geachtet, sondern sei einfach seinem Schlepper gefolgt. Bis zu seiner Flucht habe er in Tibet gelebt und er besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Es gebe keinen einzigen Hinweis auf die Herkunft aus Indien oder Nepal. Alleine aus der Tatsache, dass er keine gültigen tibetischen Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht einfach auf eine Herkunft aus Indien oder Nepal geschlossen werden. Er habe nie seine Mitwirkungspflicht verletzt und könne seine Familie nur unter grosser Gefahr für sie kontaktieren, da sie dann verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. Er habe es trotzdem gewagt, weshalb er nun den Brief habe einreichen können. Personen, die sich illegal aus Tibet begeben und sich längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten hätten, in die Schweiz weiter gereist seien und dort um Asyl ersucht hätten, hätten bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Er habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen, weshalb von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei. Er wisse gar nicht wohin er ausreisen sollte, da er von Geburt bis zur Ausreise in Tibet gelebt habe. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie lebe auch in Tibet. Zudem habe er sich mit der Schweiz bereits vertraut gemacht, fühle sich wohl und könne die tibetische Kultur pflegen. 4. 4.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:

D-1804/2016 a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. 4.2 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich

D-1804/2016 keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz, die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat mit der LINGUA-Analyse, welche von einer amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführlicher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers begründet. Weder die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Analyse sind zu beanstanden. Mithin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Tibet bestehen. 5.2.2 So ist mit dem SEM und dem Spezialisten respektive der Spezialistin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer einige der geographischen respektive landeskundlich-kulturellen Fragen oftmals richtig zu beantworten vermochte. Seine anderen Angaben sind aber in der Tat meist unzureichend. Seine diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde, er kenne Lhasa nicht, da er nur einmal als Kind dort gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen, zumal von einer Person mit seiner Biographie sowie in Kombination mit der Bekanntheit der Sehenswürdigkeiten auch zumindest ein Wissen vom Hörensagen erwartet werden dürfte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs klar vorgehalten, dass er den Weg zum Flughafen nicht korrekt angegeben habe (siehe act. SEM A42/9 S. 4), wobei dem Beschwerdeführer das Protokoll dieser Befragung rückübersetzt wurde und er die korrekte Protokollierung mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigte. Auch wenn er selber nicht alle Schuljahre durchlaufen hätte respektive er nicht in einer normalen Schule gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass er den grundsätzlichen Aufbau des Schulsystems beschreiben könnte, zumal er sich auch bei Freunden und Bekannten hätte

D-1804/2016 informieren können. Schliesslich wurden bei der Evaluation der Preisangaben Preisschwankungen sowie verschiedene Sorten vom Experten respektive von der Expertin berücksichtigt, weshalb das Argument, es gebe auch teurere und günstigere Sorten Reis, nicht zu überzeugen vermag. Dazu kommt, dass seine Chinesischkenntnisse im Hinblick auf einen Sozialisationsort in der Nähe von Lhasa ungenügend erscheinen. Der pauschale Einwand, sie hätten Zuhause nie Chinesisch gesprochen und er habe Chinesisch nie gebraucht, vermag nicht zu überzeugen. 5.2.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel ins Recht gelegt, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Das eingereichte Schreiben seiner Eltern verfügt bereits aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale und als Schreiben naher Angehöriger des Beschwerdeführers über einen sehr geringen Beweiswert. Zudem ist es nicht geeignet, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Ferner erstaunt es, dass der Beschwerdeführer zwar diesen Brief ins Recht legen konnte, es ihm jedoch nicht möglich war, zumindest eine Kopie zum Beispiel des Familienbüchleins beizulegen. 5.2.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint die Wahrscheinlichkeit – wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt – klein, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2012 im behaupteten geographischen Raum gelebt hat. An diesem Gesamteindruck vermögen auch seine Einwände nichts zu ändern. 5.3 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe unglaubhaft. So ist seine Beschreibung der Demonstration als sehr kurz und unsubstanziiert zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Details zu beschreiben, welche darlegen würden, dass er das Erzählte selbst erlebt hatte. Vielmehr erscheinen die Beschriebe in der freien Erzählung bezüglich des Moments, als die chinesischen Behörden auf die Demonstranten eingeschlagen und diese festgenommen hätten, äusserst distanziert und allgemein, so dass kein Bild des Erlebten entstehen kann. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung noch aussagte, er habe lediglich an der Demonstration teilnehmen wollen, es aber aufgrund der vorangehenden Verhaftungen im Bezirkshauptort nie dazu gekommen sei, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er habe rund eine Stunde lang mitdemonstriert (A7/11 S. 7 zu A13/20 F124 f.). Als ihm in der Anhörung dieser Widerspruch vorgehalten wurde, vermochte er diesen nicht in überzeugender Weise aufzuklären, sondern beharrte darauf,

D-1804/2016 dass er an der Demonstration teilgenommen habe (A13/20 F125). Auch die Rolle seines Vaters schilderte der Beschwerdeführer sehr unterschiedlich (A7/11 S. 7 zu A13/20 F128 f.). Somit ist durchaus von wesentlichen Widersprüchen zwischen Befragung und Anhörung auszugehen, welche nicht nur durch die vereinfachte Protokollierung sowie allfällige Missverständnisse und Übersetzungsschwierigkeiten erklärt werden können. Auch der Beschrieb bezüglich des Entscheids zur Ausreise, ohne dass er direkt in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sei, ist als unplausibel zu werten. 5.4 Aufgrund der schlüssig begründeten LINGUA-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat, sowie die Unglaubhaftigkeit der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation sowie seine Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise

D-1804/2016 erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

D-1804/2016 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2016 guthiess. Folglich sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1804/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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