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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2008 D-1803/2008

26 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,892 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-1803/2008 law/mam {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch David Ventura, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1803/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Februar 2008 im Gebiet von Basel in die Schweiz einreiste, ohne ein Ausweispapier auf sich zu tragen und von Grenzbeamten kontrolliert zu werden, dass er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Basel um Asyl nachsuchte, dass er bei der Gesuchseinreichung keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 21. Februar 2008 im EVZ Basel zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM gleichenorts am 4. März 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien die rubrizierten Angaben zum Namen und zum Geburtsdatum machte und ergänzend anführte, er besitze die Staatsangehörigkeit von Bhutan, gehöre der Ethnie der B._______ an und habe nach seiner Vertreibung im Jahre 1991 in Nepal im Distrikt C._______ gelebt, wo er im Alter von 13 Jahren als Einzelkind Vollwaise geworden sei, dass er bezüglich seiner Eltern konkretisierte, seine Mutter sei im Jahre 1991 bei der Vertreibung der nepalesischen Volkszugehörigen aus Bhutan ums Leben gekommen, währenddem sein Vater, von dem er nach der Ankunft in Nepal bei einer Pflegefamilie platziert worden sei, in der Folge in Indien (Kalkutta) gelebt habe und dort im Februar 2001 infolge Krankheit gestorben sei, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht für sich selber sorgen, weil er keine bezahlte Arbeit und auch keine Papiere habe, mit denen er sich als Staatsangehöriger von Bhutan oder von Nepal ausweisen könne, D-1803/2008 dass er in Nepal keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass aber niemand da gewesen sei, der ihm einen Rat gegeben oder Hilfe angeboten habe, zumal seine Pflegeeltern selber erwachsene Kinder gehabt hätten und mittellos gewesen seien, dass sein Pflegevater ihn einmal habe adoptieren wollen, dieses Vorhaben jedoch aus ihm nicht genau bekannten Gründen gescheitert und dann nicht mehr weiter verfolgt worden sei, dass er ungefähr alle eineinhalb Jahre Besuch von seinem in Kalkutta lebenden Vater erhalten habe, dass er schliesslich in seinem Wohnort in Nepal einen Bus bestiegen und mit diesem - ohne kontrolliert zu werden - über die Grenze nach Indien gefahren sei, dass er mit anderen Überlandbussen bis nach Delhi weitergereist sei, dort für die Dauer von fünf Tagen in einer Lodge abgestiegen sei und am 12. oder 13. Februar 2008 eine nach Paris abfliegende Maschine einer indischen Gesellschaft genommen habe, dass er die Kontrollen auf den Flughäfen unter Vorweisung eines ihm vom Schlepper überreichten indischen Reisepasses passiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- D-1803/2008 schwerde einreichen und darin zur Hauptsache beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 10. März 2008 aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zusätzlich das Begehren stellte, es seien die Dispositivziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und in der Folge sei die Vorinstanz anzuweisen, seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass er im Weiteren beantragte, das BFM sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des D-1803/2008 Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 10. März 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1803/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ Basel beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informa- D-1803/2008 tionsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen den Eindruck von Beliebigkeit erwecken und mit annähernder Gewissheit nicht den Tatsachen entsprechen, dass er insbesondere zu seinen ersten vier Lebensjahren in Bhutan, zur Persönlichkeit seiner leiblichen Eltern und zu den Umständen ihres Todes, zu seiner Pflegefamilie in Nepal sowie zu seinen Grosseltern und seiner übrigen Verwandtschaft nahezu keine brauchbaren Informationen liefern konnte, dass ein solches Desinteresse an der eigenen Vergangenheit selbst unter Berücksichtigung einer frühen Trennung von Mutter und Vater und eines Aufwachsens in einer Pflegefamilie der natürlichen menschlichen Veranlagung widerspricht, dass dadurch vollkommen unklar bleibt, an welchen Orten und im Kreis welcher Personen der Beschwerdeführer sein Leben verbracht hat, ehe er in die Schweiz gelangt ist, dass in dieser Hinsicht der mit der Beschwerde eingereichten Faxkopie, welche vom Beschwerdeführer als "Bestätigungsschreiben der Nepal Redcross Society, Narayangarh Sub Branch vom 13. März 2008" bezeichnet wird, kein relevanter Beweiswert zu bescheinigen ist, D-1803/2008 dass das Dokument seiner Ausgestaltung zufolge nicht am 13. März 2008, sondern bereits am 25. Juli 2007 erstellt wurde, der Beschwerdeführer in den durchgeführten Befragungen jedoch einen Kontakt mit dem nepalesischen Roten Kreuz oder die Existenz eines solchen Bestätigungsschreibens auch nicht ansatzweise erwähnte, dass demnach grundsätzlich nicht einsehbar ist, inwiefern die das Dokument unterzeichnende Person in der Lage sein sollte, die Richtigkeit der darauf festgehaltenen Informationen zu bezeugen, dass kein Anlass besteht, mit dem Beschwerdeentscheid bis zum Eingang des in der Beschwerde angekündigten Originals des Dokuments zuzuwarten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1 S. 249 ff.), dass unter diesen Umständen die Version des Beschwerdeführers, er könne keine Dokumente zu seiner Identifizierung vorlegen, weil er weder von den Behörden seines Heimatlandes Bhutan noch von denjenigen Nepals jemals ein Ausweispapier erhalten habe, nicht geglaubt werden kann, dass seine diesbezüglich widersprüchlichen Angaben zusätzlich ins Gewicht fallen, dass er in der Erstbefragung geltend machte, sein Pflegevater habe in Nepal ein Ausweispapier für ihn besorgen wollen, was nicht gelungen sei, weil die Behörden ("sie") kein solches hätten ausstellen wollen (vgl. A1/8, S. 4 f.), dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung erklärte, weder er selbst noch irgendjemand anderes habe versucht, in Nepal ein Ausweispapier zu besorgen (vgl. A6/14, S. 9 f.), dass im Übrigen schon das blosse Gelingen der Einreise in einen Schengen-Staat von Asien her auf dem Luftweg als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-1803/2008 dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom 4. März 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass es wegen der bereits erwähnten dürftigen Qualität seiner Angaben kaum wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Bhutan stammt und den grössten Teil seines Lebens in Nepal verbracht hat, dass er abgesehen davon nach eigenem Bekunden vor seiner Reise in die Schweiz nicht in Probleme mit den Behörden in Bhutan und Nepal verwickelt war und auch keine dahin gehenden Befürchtungen für die Zukunft äusserte (vgl. A1/8, S. 5; A6/14, S. 9 und 12), dass die von ihm beklagten schlechten Lebensperspektiven und die Schwierigkeit, eine Erwerbstätigkeit oder einen sozialen Rückhalt zu finden, klarerweise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass insoweit eine offensichtlich fehlende Asylrelevanz vorliegt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90), dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-1803/2008 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass alsdann mit vorliegendem Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs abgewiesen wird, womit sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - als gegenstandslos erweist, dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen wer- D-1803/2008 den kann, dass das BFM bereits Daten an eine ausländische Behörde weitergegeben hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den hiervor dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1803/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 12

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